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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

280 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
Frieden garantiert. Sie müssen im Innern Wälder und Weiden, Äcker und Wohnstellen 
vertetlen und abgrenzen, Wege, Grenzs und Schutzwälle bauen, Zufsammenkunftsorte, 
Märkte, Tempel herstellen. Zu all' dem werden die Glieder zeitweise oder in bestimmter 
Reihenfolge aufgeboten und gezwungen. Alle Arbeitsteilung, aller freie Tausch- und 
Marktverkehr im Innern vollzieht sich im Rahmen des staatlich festgestellten Rechtes 
und unter Einwirkung der öffentlichen Einrichtungen. Die Organe der Gebietskörper⸗ 
schaften bestimmen, welche fremde Versonen und Waren herein, welche einheimische 
hinaus dürfen. 
So wird die organisierte Gebietskörperschaft zu einem wichtigen Organe alles 
Wirtschaftslebens; und ihre führende Spitze muß bald eine selbständige Sonderwirtschaft 
führen, über gewisse wirtschaftliche Mittel und Arbeitskraäͤfte verfügen können. Die 
Ausbildung einer solchen Finanzwirtschaft, eines öffentlichen Haushaltes ist nur die 
wirtschaftliche Seite der Entstehung einer festen politischen Spitze, einer befehlenden 
Zwangsgewalt der Gemeinde und des Staates. 
H. Spencer sagt, wo Menschen als Gruppen zusammen wirken, da führt der 
Klügste, Tapferste, Weiseste aus, was die Angesehenen besprochen und vorgeschlagen, 
was alle genehmigt haben. In jedem politischen Körper muß es so neben der führenden, 
von einer Aristokratite oder von Beamten unterstützten Spitze eine diesen führenden 
Elementen gegenüberstehende, teils beschließende, teils gehorchende Menge geben; jede 
sociale Gruppenbildung vereinigt so in sich ein genossenschaftliches Element und ein 
herrschaftliches, welche auf eine irgendwie rechtlich geregelte Zusammenwirkung beider 
durch eine Verfassung hingewiesen sind. Je kleiner und einfacher die socialen Gebilde 
und Gebiete sind, desto mehr kann und wird der Schwerpunkt der Verfassung in den 
Rechten aller Glieder liegen, desto mehr genofssenschaftliche Färbung hat der socialpolitische 
Körper. Je größer und komplizierter der Verband, das Gebiet, der Staat wird, je 
kräftiger er nach außen auftreten, je mehr Aufgaben er nach innen übernehmen soll, 
desto ausgebildeter, selbständiger, mit größerer Zwangsgewalt ausgestattet müssen die 
oberste Gewalt und ihre Organe sein: sie kann nur als herrschaftliche, befehlende, maͤchtige 
Organisation ihre Funktion erfüllen. Das große Princip der Arbeitsteilung erzeugt 
die Scheidung zwischen Befehlenden und Gehorchenden, Waffenführenden und Waffen⸗ 
unkundigen, geistig und mechanisch Arbeitenden, und scheidet so zugleich Centrum und 
Peripherie, Regierung und Volk in jedem socialen Körper. Aller oöͤffentliche Haushalt 
schließt sich in seiner Ausbildung hieran an. 
Er kann aus genossenschaftlichen und Gemeindeeinrichtungen, aus dem Gemeinde— 
vermögen und einer Gemeindekasse, auch aus ständischen Einrichtungen hervorgehen oder 
Elemente empfangen; aber auch sie haben schon einen gewissen Zwangs- und herrschaft—⸗ 
lichen Charakter; häufiger entspringt der Siaatshaushalt aus dem Vermögen und der 
Hauswirtschaft von Fürsten und Königen, von Häupilingen und Aristokratien. Meist 
wird sich die Staatsbildung an die Macht und den Besitz von bestimmten Hreisen 
anknüpfen, welche eine politische Hexrschaft begründen, welche die Gesamtinteressen 
begreifen und vertreten, aber auch der Versuchung des Mißbrauches unterliegen, in 
ihrer Stellung bedroht, zuletzt wieder der Zustimmung und Billigung der Beherrschten 
bedürfen. In allem Staatsleben bleiben genossenschaftliche Elemenie, Rechte der Bürger, 
Strömungen von unten nach oben. Aber eine feste, selbständige Gewalt, die auf ererbtes 
oder übertragenes Recht sich stützt, in gewisser Rechtssphäre herrscht und verfügt, ist in 
jedem halbwegs ausgebildeten politischen Körper erste Bedingung der Gesamtexistenz, 
vor allem auch des gesunden wirtschaftlichen Lebens. Eine komplizierte Verfassung 
ordnet die Wechselwirkung zwischen Peripherie und Centrum, Volk und Regierung, die 
wirtschaftliche Teilung der Funktionen zwischen beiden, die wirtschaftlichen Forderungen 
der Staatsgewalt an die einzelnen, die Leistungen derselben an sie. 
Immer müssen bei höherer Kultur die Individuen, Familien, Unternehmungen 
dine rechtlich genau bestimmte freie Sphäre wirtschäftlichen Handelns behalten. Die 
Macht und Rechtsorganisation des Ganzen hat diese Sphäre zu schützen, den einzelnen 
ihr Eigentum und ihre sreie Arbeitsbethätigung zu garantieren; eben hierdurch fördert
	        

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Begriff. Psychologische Und Sittliche Grundlage. Literatur Und Methode. Land, Leute Und Technik. Die Gesellschaftliche Verfassung Der Volkswirtschaft. Duncker & Humblot, 1901.
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