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Völkerrecht und Landesrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 9. 
223 
Beklagte annimmt, es habe damit die freie Beweiswürdigung des Schieds 
gerichts in Bezug auf den Werth der von dem Rentenbewerber als Theil seines 
Jahresarbeitsverdienstes vorgesetzlich bezogenen Naturalien nur für den Fall 
zugelassen werden sollen, daß eine Schätzung seitens einer unteren Verwaltungs 
behörde überhaupt nicht vorliegt. Die angezogene Entscheidung ist vielmehr 
dahin zu verstehen, daß die Vorschrift des §. 3 Absatz 1 des I. u A.V.G., 
wonach der Durchschnittswerth der gedachten Naturalbezüge von der unteren 
Verwaltungsbehörde festzusetzen ist, überhaupt nicht für die vorgesetzliche Zeit 
gilt, daß das Schiedsgericht vielmehr, soweit diese Zeit in Betracht kommt, 
völlig frei in der Schätzung ist. Weder aus dem Gesetz selbst, noch auch aus 
dessen Materialien läßt sich ein Anhalt für die Annahme gewinnen, daß der 
Gesetzgeber in der angeführten Bestimmung die Verwaltungsbehörden mit der 
Taxirung auch der vorgesetzlichcn Naturalbezüge habe beauftragen wollen. 
Vielmehr ergeben die Verhandlungen des Reichstags, daß die in Rede stehende 
Vorschrift zunächst nur für die laufende Versicherung, insbesondere für die 
Versichcrungspflicht der Betriebsbeamten und die Einreihung der land- und 
forstwirthschaftlichen Arbeiter in die Lohnklassen (§. 22 Absatz 2 Ziffer 1 a. a. O.) 
bestimmt war. 
Abgesehen hiervon muß aber auch die weitere Erwägung, auf welcher 
die Revisionsentscheidung 45 beruht, daß nämlich für die Berechnung der Höhe 
der Rente gemäß §. 159 des I. u. A.D.G. der thatsächliche Verdienst des Ver 
sicherten während der in Frage stehenden 141 Wochen entscheidend ist, im vor 
liegenden Falle zu dem gleichen Ergebniß führen, da die Ermittlung der 
Durchschnittswerthe der Naturalien ohne Rücksicht auf den einzelnen zur Ent 
scheidung stehenden Fall erfolgt. Selbst ivenn daher eine untere Verwaltungs 
behörde, wie im vorliegenden Falle, erklärt, daß die von ihr auf Grund des 
§. 3 getroffenen Feststellungen auch für die vorgesetzliche Zeit gelten sollen, so 
ist doch das Schiedsgericht an derartige Schätzungen nicht gebunden und ins 
besondere nicht gehindert, auf Grund anderer sich ihm bietender Beweismittel 
den Werth der Naturalien für die vorgesetzliche Zeit frei festzustellen. Aller 
dings werden solche Schätzungen der Verwaltungsbehörden als gutachtliche 
Aeußerungen der den Verhältnissen nahestehenden Stellen dem Schiedsgericht 
vielfach von erheblichem Werthe sein können. Glaubte in der vorliegenden 
Sache das Schiedsgericht von der übereinstimmenden Ansicht des zuständigen 
Amtsvorstehers und des Königlichen Landraths abgehen und der Werth der 
von dem Kläger als Theil seiner Löhnung bezogenen Naturalien auf Grund 
des sonstigen aktenmäßigen Materials anders festsetzen zu sollen, so liegt hierin 
eine thatsächliche Feststellung, welche durch den Inhalt der Akten ausreichend 
unterstützt und mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anzugreifen ist " 
Den unter b aufgeführten Fall anlangend, verwies das Gesetz nach 
den Beschlüssen der zweiten Lesung wegen des Jahresarbeitsverdienstes der in 
der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen auf das durch §. 6 des 
L.U.V.G., vorgeschriebene Verfahren. Ihm zufolge gilt als Jahresarbeits- 
verdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen (außer 
wenn sie Betriebsbeamte sind) derjenige Durchschnittsbetrag, welchen die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für ihren Bezirk 
oder dessen einzelne Theile festsetzt Der jetzt im Gesetze enthaltenen, in dessen 
dritter Lesung im Reichstage angenommenen Fassung der Bestimmung zufolge, 
soll nicht ohne Weiteres der auf Grund des angeführten §. 6 festgesetzte Durch 
schnittsbetrag für die Bestimmung der Lohnklasse der in der Land- und Forst- 
wirthschaft beschäftigten Personen maßgebend sein, es soll für sie vielmehr 
(sofern sie nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs-, sFabrik-j Bau- oder Jnnungs- 
krankenkasse sind und die Lohnklasse sich dadurch bestimmt) der durchschnittliche 
Jahresarbeitsvcrdienst zum Zwecke der Bestimmung der Lohnklasse für die 
I. u. A.V. neu festgesetzt werden (Sten. Berh. S. 1917). Dies soll von der
	        

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Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
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