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Agricultural relief (Pt. 8)

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Bibliographic data

fullscreen: Agricultural relief (Pt. 8)

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892067714
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-237124
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Neuere Zeit
Volume count:
Abt. 2
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
Heyfelder
Year of publication:
1906
Scope:
XIV S., S. [399] - 873
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Die norddeutschen Staaten und der nordische Krieg; Entwicklung des preußischen Königtums
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 531 
Naturalisation, welche die Einzelstaaten nicht hindern, nach Ermessen noch andere, weiter— 
gehende Anforderungen an den die Naturalisation nachsuchenden Auslaͤnder zu stellen. 
Aufnahme wie Naturalisation werden in ihrer rechtlichem Wirkung ersetzt durch 
Anstellung im öffentlichen (unmittelbaren oder mittelbaren) Dienste eines Einzelstaates, 
falls die Anstellung von der Regierung, einer Zentrals oder höheren Verwaltungsbehörde 
vollzogen oder bestätigt und ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung nicht aus— 
gedrückt ist. Ausländer, welche im Reichs dienst angestellt werden, erhalten die Staats— 
angehörigkeit in dem Staate, wo sich ihr erster dienstlicher Wohnsitz befindet (a. a. O. 
39). Viegt der dienstliche Wohnsitz des im Reichsdienst angestellten Ausländers außer— 
halb des Deutschen Reichs, so erlangt der Angesftellte von selbst keine deutsche Staats⸗ 
angehörigkeit, es darf ihm aber, sofern er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse be— 
zieht, die Naturalisation von keinem deutschen Einzelstaate, den er darum erfucht, ver— 
weigert werden (Novelle v. 20. Dezember 1875). 
2. Verlust der Staatsangehoͤrigkeit tritt ein: a) Für das uneheliche Kind durch 
Legitimation, sofern der Vater einem anderen Sale angehört als die Mutter. 
b) Für Frauen durch Verheiratung mit einem Manne anderer Staatsangehörigkeit. 
Durch Entlassung auf Antrag (a. a. O. S. 14 ff.). Von der rechtlichen 
Natur und der Form diefes Verwaltungsaktes, sowie betreffs der Zuständigkeit gilt das— 
elbe, was oben über die Verleihung der Staatsangehörigkeit gefagt wurde. Die Be— 
dingungen, unter denen die Entlassung erteilt wird bezw. erteilt werden muß, sind ver⸗ 
ichieden, je nachdem es sich darum handelt, lediglich die Staatsangehörigkeit in einem 
deutschen Einzelstaate mit der in einem andern zu vertauschen, — oder um Auswanderung 
und Ausbürgerung aus dem Reich. In dem ersteren Falle ist die Entlassung, und zwar 
kostenfrei, zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweist, daß er in einem andern deutschen 
Einzelstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. Der zweite Fall wird unterstellt, wenn der 
eben bezeichnete Nachweis nicht erbracht wird; es ist alsdann der Anspruch des Antrag⸗ 
tellers auf Entlassung erheblich enger begrenzt, indem gewisse Vorschriften, die im Intereffe 
und zum Schutze der militärischen Wehr- und Dienstpflicht und des besonderen Pflicht⸗ 
verhältnisses der Beamten zum Staate statuiert sind (vgl. Z 18, Abs. 2 das Gesetzes), 
die Entlassung entweder schlechthin verbieten oder nur bedingungsweise zulassen. Über 
die Erstreckung der Entlassung auf die Angehörigen des Entlassenen s. d. a. H. 819 
Art. 41 Einf. Ges. zum B.GB.). — d) Durch Ausspruch der Behörde. Durch 
Beschluß der Zentralbehörde des Heimatstaates können folgende Personen ihrer Staats? 
angehörigkeit verlustig erklärt (expatriiert) werden: solche, die im Falle eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser für das ganze Reichsgebiet erlassenen Auf— 
forderung zur Rückkehr binnen gesetzter Frist keine Folge leisten, und solche, die ohne 
Erlaubnis ihrer Regierung in freide Staatsdienste treten und in diesen Diensten krotz 
Aufforderung zum Nuskrit verharren (a. a. O. 88 20, 22). e) Durch zehnjährigen 
ununterbrochenen Aufenthaltim Auslanve. Die zehnjährige Frist beginnt 
nit dem Austritt aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende fich im Besitz eines 
Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, mii dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere. 
Sie läuft nicht, solange der Betreffende in der Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen 
ist oder mit Erlaubnis seiner Regierung einem ausländischen Staate dient. Die Wieder⸗ 
aufnahme solcher Personen, welche durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihre 
Staatsangehörigkeit verloren haben, in den deutschen Staatsverband (Renaturalisation) 
ist im Vergleich mit der Naluralisation anderer Auslaänder sehr erleichtert; vgl. das 
Nähere in d21 Abs. 4 und 5 d. Ges. 
Für Deutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre 
ang aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch 
Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünffährige vermindert werden, ohne 
Unterschied, ob die Beteiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatscheines 
befinden oder nicht: 8 21 Abs. 8. Durch diese Bestimmung wollte die fortdauernde 
Beltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde sowie den süddeutschen Staaten in 
Jahre 1868 mit Nordamerika abgeschlossenen Staatsverträge (sog. Bancroftverträge) 
34 2*
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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