Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892067714
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-237124
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Neuere Zeit
Volume count:
Abt. 2
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
Heyfelder
Year of publication:
1906
Scope:
XIV S., S. [399] - 873
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Erste Waffengänge Österreichs und Preußens; Preußen europäische Großmacht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1118 
anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur 
Deckung der Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben 
untereinander gleichen Rang. In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf 
Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungs— 
berechtiglen geltenden Vorschriften der 88 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 8 der Konkurs- 
Ordnung entsprechende Anwendung. 8 88 Absatz 1, 2. Besondere Kautelen sind im 
Besetz F 85 Absatz 8, 4 getroffen, um einer Benachteiligung der nicht bevorrechteten 
Konkursgläubiger vorzubeugen. Durch Eröffnung des Konkurses wird die Stellung des 
Treuhänders beseitigt, und alles Vermögen, an dessen Verwahrung der Treuhänder bisher 
beteiligt war, geht in die alleinige Verwahrung des Konkursverwalters über. Die 
Staatsaufsicht ist beendigt. 
Die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erfolgt innerhalb des Konkursverfahrens 
durch den Konkursverwalter. Die Verwertung des gesamten zur Masse gehörigen Ver— 
mögens einschliezlich der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken ist dem Konkurs⸗ 
oerwalter überlassen. Die Pfandbriefgläubiger sind in der Lage, an den allgemeinen 
Gläubigerversammlungen und an den Wahlen für den Gläubigerausschuß teilzunehmen. 
Soweit eine besondere Organisation der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist, kommt das 
Besetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in Betracht. 
Sie können ihre Rechte in dem Konkursverfahren durch den bisherigen oder einen neu 
bestellten Vertreter wahrnehmen lassen. Jene Bestimmungen gewähren insbesondere den 
Pfandbriefgläubigern die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluß ein besonderes Abkommen 
mit dem Gemeinschuldner einzugehen. S. hierüber und andere Fragen Begr. zum 
Entwurf des H.B.G. 8 35, auch die Kommentare zum Schuldverschreibungsgesehz. 
Bei der jüngsten Hypothekenbank-Katastrophe ist nur in einem einzigen Fall, bei 
der Deutschen Grundschuldbank, der Konkurs eröffnet, aber auch in diesem Fall ist das 
Konkursverfahren nicht durchgeführt worden. Man hat eine neue Gesellschaft gebildet, 
um die Masse aufzunehmen. Die enormen Kosten einer konkursmäßigen Erledigung 
geben einen wesentlichen Bestimmungsgrund ab, von der konkursmäßigen Erledigung ab— 
zusehen, und irgend eine Form der Sanierung vorzuziehen. Diese enormen Kosten sind 
sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Versilberung der Masse einer Hypothekenbank doch 
keineswegs mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist wie bei anderen Konkursmassen 
desselben Umfangs. Auch kamen des weiteren folgende Erwägungen in Betracht: 
Da die Zinszahlung während des Konkurses aufhört, so ist die schnelle Erledigung 
des Verfahrens geboten. Mit dieser aber geht die Hoffnung besserer Verwertung durch 
ruhige Abwicklung, Meliorierung und parzellenweise Veräußerung des Grundbesitzes ver⸗ 
loren. Grundstücksreflektanten erwägen genau die Situation des Konkursverwalters. 
Die in der Konkursverwaltung erreichbaren Preise bleiben regelmäßig hinter den normalen 
zurück. Der Konkursverwalter kann bei eintretenden Zwangsverkäufen mangels der 
dazu erforderlichen großen Mittel gar nicht oder nur in äußerst beschränktem Maße sich 
als Bieter beteiligen. Die Konkursverwaltung kann geschäftliche Transaktionen weit— 
ausschauender Art nicht vornehmen, während solche zur Erhaltung und sachgemäßen 
Verwertung einzelner Objekte erforderlich sein können. Da das Gesetz den Pfandbrief— 
gläubigern nur ein Vorzugsrecht, nicht aber ein Pfandrecht an der Deckung gibt, so würde 
allerdings die Konkursverwaltung aus den Unterlagen sich die Mittel schaffen können, 
um eine bessere Zeit für die Verwertung abzuwarten und mit Meliorierung vorzugehen, 
aber ein solches Vorgehen würde die Genehmigung der Gläuberschaft schwerlich finden. 
(Bericht der Revisions-Kommission der Pommerschen H.A.B. vom 19. September 1901. 
Bericht der Vertreter und des Ausschusses an die Real-Obligationäre der Deutschen 
Grundschuldbank vom 17. April 1901). 
Bei dem Konkurs einer Hypothekenbank ist auch der Abschluß eines Akkords im 
Sinne der K.O. nahezu unmöglich. Die bevorrechteten bezw. absonderungsberechtigten 
Gläubiger können nach den Vorschriften der K.O. einen Akkord überhaupt nicht abschließen. 
Verzichten sie aber auf das ihnen nach dem H. B. G. zustehende Vorrecht, so hat dies zur 
Folge, daß auch die übrigen Konkursforderungen in gleicher Weise wie die Pfandbrief—
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.