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Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892073803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236597
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung
Volume count:
E,1.1902
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1902
Scope:
XXI, 471 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Bildende Kunst
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 459 
„ive Staatsbildung, Genesis des Staates als Art der Gattung Gemeinwesen), — und 
die andere: in welchen Tatsachen und Formen mag sich in der heutigen Staatenwelt 
die Bildung neuer Staaten vollziehen? sind diese Taͤtsachen, diese Formen Rechts- 
tatsachen, Recht sformen und, besahendenfalls, wie steht es mit ihrer juristischen Natur? 
Die erste Frage, die nach der primitiven Staatsbildung, scheidet hier aus (s. oben 
lBzuff.). Sie ist unter keinen Umständen eine Rechtsfrage. Aufgabe der Kulturgeschichte 
uind Völkerkunde ist es, zu untersuchen, wann, wo und wie zuerst solche Volksverbände, 
hie man mit einiger Berechtigung Staaten nennen darf, aus älteren und einfacheren Gemein— 
wesen — Familien, weiteren genealogischen Verbänden, Horden, Stämmen — sich ent— 
vickelt haben. Für den Juristen ist da nichts zu forschen und erst recht nichts zu kon⸗— 
struieren. Nur einen Vorbehalt dürfen wir uns vom Standpunkte rechtswissenschaft⸗ 
licher Betrachtung aus gestatten: da zum Staatsbegriff die Seßhaftigkeit des Volkes 
gehört (oben S. 458), so können die ültesten Staaten jedenfalls nicht älter sein als die 
Kulturerscheinung der Seßhaftigkeit. Solange ein Volksstamm noch im Zustande des 
Nomadentums verharrt, bildet er keine taugliche Grundlage eines Staatswesens. 
Was sodann die Entstehung neuer Glieder der historischen und modernen Staaten— 
gesellschaft betrifft, so kann diese Entstehung im Einzelfalle ein Rechtsvorgang sein, muß 
Sober nicht sein, — ein Satz, der durch Linfaches Nachdenken gewonnen und durch die 
Erfahrung bestätigt wird. Wie bei der primitiven Staatsbildung so ist auch hier die 
Irrlehre des Naturrechts fernzuhalten, daß jede Staatsbildung im Wege Rechtens vor 
aͤch gegangen sein müsse. Die Entstehung eines neuen Staates in dieser Welt bestehender 
Staaten ist zunächst keine Rechts-, sondern eine Tat- und Machtfrage. Der Staat ist 
entstanden, sobald die drei begriffsnotwendigen Elemente, Volk, Gebiet, Gewalt, bei 
einander sind, — also mit der unlösbar und dauernd gewordenen Zusammenfassung eines 
eßhaften Volkes unter einer obersten Gewalt. Einzig und allein auf, die vollzogene 
Talsache dieser Zusammenfassung kommt es an. Wie und woher die drei Elemente des 
neuen Staaiswefens beschafft worden sind, und ob es dabei überall rechtlich und reinlich 
zuging, ist unerheblich; auch die durch nackten Bruch älteren Rechts über geraubtes Land, 
anterjochtes Volk herrschende Staatsgewalt ist Staatsgewalt, solange sie sich halten kann 
und hält. Eine Nichtigkeit von Staat und Staatsgewalt wegen „Illegitimität“ gibt es 
richt. Anders und falsch jenes „Legitimitätsprinzip“ des Wiener Kongresses und der 
Reftaurationszeit, eine scheinheilige Rechtsgestalt, unter deren naturrechtlicher Gewandung 
einseitigste dynastische Interessenpolitik deutlich genug hervorblickt. Als Gegenmittel wider 
diese Art von Legitimismus zu lesen: v. Treitschke, Pol. J 134, und Bismarck, 
Gedanken und Erinnerungen 1 176: „Für das Terrain, welches die heutigen deutschen 
Fursten teils Kaiser und Reich, teils ihren Mitständen, den Standesherren, teils ihren 
eigenen Landständen abgewonnen haben, läßt sich kein vollständig legitimer Besitztitel 
nachweisen, und in unserem eigenen staatlichen Leben können wir der Benutzung revolutio⸗ 
närer Unterlagen nicht entgehen ...“ 
Mil alledem ist aber nicht gesagt, daß ein Staat nicht im geordneten Wege Rechtens 
entstehen, daß niemals die Staatsgründung als ein rechtlich faßbarer und konstruierbarer 
Vorgang erscheinen könne. Das Gegenteil lehrt der Verlauf mehrerer aälterer und 
aeuerer Staatsschöpfungen, lehrt vor allem das glänzendste und uns nächstliegende Bei— 
piel: die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches. Die Reichsgründung ist — worüber 
noch zu reben fein' wirbe(s. unten 89) — historischapolitisch betrachtet eine Tat des 
preußischen Staates, vollzogen unter dem Beistand aller deutschen Regierungen, unter 
der Zustimmung der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes, — rechtlich gewürdigt 
die Schöpfung eines neuen Staates durch Vereinbarung bestehender Stagten. 
Es ist dies eine Rechtsform der Staatengründung, welche in zwei verschiedenen Typen 
vorkommt: als Zusammenschluß einer Mehrheit von Staaten zu einem Gesamt-(Bundes⸗) 
taat vermöge Vereinbarung unter sich (so: Gründung des Nordd. Bundes, Erweiterung 
desselben zum Reiche, Gründung der heutigen schweizerischen Eidgenossenschaft, der nord⸗ 
amerikanischen Union, der Republik von Zentralamerika) — und als Begründung eines 
reuen Staates durch konstitutiven Gesamtakt dritter Staaten (Bulgarien, Kongostaat:
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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