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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 91 
Die Bildung des Plebejerstandes war für die Rechtsentwicklung von außerordent⸗ 
licher Wichtigkeit. Die Plebejer waren zwar zum größten Teile auch latinischen Stammes, 
allein durch die Zerstörung hrer Städte, den Verlust ihres Vermögens, die Aufhebung 
ihreß Gemeinwesens, die Verpflanzung nach Rom, die Vermischung mit der übrigen 
plebejischen Bevölkerung und die Unterwerfung unter die Patrizier traten doch eigentüm⸗ 
liche Verhältnisse ein. Sie hatten sicher seit jeher Privatrechtsfäͤhigkeit, das commerecium, 
wie es alle Latiner hatten. Sie konnten untereinander und mit den Altbürgern gültige 
Rechtsgeschäfte in rörnischen Formen abschließen, wie Manzipation und Nexum. Darauf 
beruht die für den späteren Ständekampf so wichtige Toatsache, daß die Plebejer den 
Patriziern verschuldet waren. Daher müssen sie auch Prozeßfähigkeit besitzen. Ihre 
Shen waren erklarlicherweise anerkanat und damit die väterliche Gewalt über die Kinder. 
Dagegen haben die Plebejer an den eigentlich patrizischen Instituten keinen Anteil. 
namentlich am Gentilrechten, am gesamten Sakralrechte und deshalb an der Eben— 
bürtigkeit (conubium). Sie waren weiter staatsrechtlich unfähig; sie haben kein 
Stimmrecht in den Komitien und sind damit von Testament uͤnd Arrogation aus⸗ 
geschlofsen, sie sind nicht steuere und wehrpflichtig? und haben deshalb wohl auch keinen 
Anspruch auf Mitbenutzung des ager publicus s5. Erst durch die Servianische Verfassung 
und die Republik ist mit den politischen Befugnissen und Pflichten vieles davon auf sie 
übertragen worden“. 
lief 8 12. Die Servianische Verfassung, Nach der übereinstimmenden Über⸗ 
lieferung der Römer hätte der vorletzte König, Servius- Tullius, tiefgreifende Ver— 
inderungen im Staatsleben eingeführt. Ihm wird eine vollständige, tief durchdachte, alle 
Seiten des Staatslebens, die finanzielle, militärische, administrative und politische, 
arisch zusammenschließende neue Staatsverfassung zugeschrieben. (Man wird dieser 
berlieferung ebensowenig Glauben schenken dürfen wie 'allen anderen Nachrichten, die 
w Einrichtungen viel spaͤterer Zeit in die Königszeit zurück übertragen ẽ. Was man die 
Servianische Verfassung nennt, ist sicherlich nicht aus dem Kopf eines einzigen Mannes, 
n wenigsten aus dem des fabelhaften Verfaffungskönigs, hervorgegangen, sondern im 
Laufe längerer Zeit allmählich stückweise entstanden.) 
ri Die Stadt Rom wurde nach der überlieferung von König Servius in vier Quartiere 
bne) eingeteilt. Dazu traten mit der Auflösung der Gaͤchlechtsmarken eine Anzahl 
oon Landbezteken (triba rueticae). 16 davon sind mit römischen Gentilnamen bezeichnet 
(Demgemäß versagte ihnen Bruns auch den Anteil an der von ihm angenommenen Flur⸗ 
zemeinschaft der daß edegt s. oben 8 7.) * icht 
wahrsch In 8 ist nicht erweislich und gegenüber den Rechtszustünden der Republik auch nich 
einlich. 
(Einen ager puplicus hat es, abgesehen von der gemeinen Weide, in alter Zeit nicht ge⸗ 
geben. Noch in Dr —* ete 3— Republik wird eroberter Boden entweder zur In⸗ 
Zuung latimischer Kolonien oder zur Bildung geuer ländlicher Tribusd, h· zur Ansetzung sdee 
a egtt ien ne ese ueteferungit ine Fabel . die viel swätere Zustände 
rhunderte zurückverlegt.) 
ind Am en I selner obigen Auffafsung der Rechtsstellung der Plebs sugt F rg 
en fruͤheren Auflagen) bei ihr den Urfprung für eine weitgehende Umbildung des — id 
sondere sür die Vernberung der, agrarifchen Verhältnisse und die Verweltchung de Regi 
urch die Plebejer fei, ahm er an die Idee des freien Grundeigentums allmählich zur berrie 
worden durch sie Recht und Religion geschieden, das Recht mit selbständiger n ur g 
eft und Form ausgeftattet worden, Bei den Plebejern möge es ublich geworden e fei 
des Geschäftsabschlufses per acs et übram (& 6) auf andere Rechtsgeschäfte zu ü z “get dohtet 
V das Mangziparonstestament Koemptiondehe, die alte Adoptionssorm entstan hat sae 
an dürfe sogar noch weiter gehen und hier die Anfänge, der formlosen Fewiaene n en; 
Ihnen möge das Aufkommen der Konsensusehe, der verweltlichten Stiputgtion, 95 Ae wen —* 
in beim Sakramentsprozeß auf Rechnung. zu setzen sein. Ich halte al die 8 ghi 
beglaubigte, sondern auch unwahrfscheiniche Hhpothesen. Die entwicklungen, die run hier sqen 
m der Konigsgeit vor sich ehen dühl, dehoren überdies großenteils erst der Zeit nach den 
12 Tafeln an) 
s(Anders Bruns in den früheren Auflagen.)
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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