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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

II. Zivilrecht. 
II. Die Ylebejer und die Servianische Reform. 
8 11. Ein neues Element erhielt der Staat durch die Bildung des Plebejer— 
standes. Nach der römischen Darstellung hat der Unterschied von Patriziern und 
Plebejern schon von Anfang an bestanden: die Plebejer sind die Armen, die Masse des 
Volkes, die Patrizier die Reichen, der Adel. Indessen schließt diese Anschauung eine solche 
Menge innerer und äußerer Widersprüche in sich, daß die neuere historische Kritik seit 
Niebuhr sich überwiegend (wenn auch nicht einstimmig) für eine andere Auffassung ent— 
schieden hat. Die Patrizier waren ursprünglich die einzige wirkliche und berechtigte 
Bürgerschaft“. Die Plebejer sind daneben erst allmählich aufgekommen. Wie die Plebs 
iich bildete, ist lebhaft bestritten. Die Alten setzen schlechthin Klienten und Plebejer gleich, 
uns daran hält in neuerer Zeit namentlich Mommsen fest. Sicher sind die Klienten 
Plebejer, und ihre Abhängigkeit von den Altbürgern hat sich mehr und mehr gelockert. 
Daneben aber hat es doch wohl auch Fremde gegeben, die nicht Klienten waren und 
deshalb den Patriziern von vornherein freier gegenüberstanden?. Dahin gehören 1. die 
Bürger der eroberten, in Rom einverleibten, durchgängig latinischen Gemeinden (wie 
Alba), soweit sie nicht das Patriziat (wie die Julier, die Quinktilier) erhielten. Die 
Bemeinden ergeben sich dem Könige (deditio), der dadurch ihr Patron wird. Dies Ver— 
jältnis löst sich offenbar mit dem Sturze des Königtums; es ging wohl überhaupt nicht 
auf den Nachfolger über, der ja nicht agnatischer Deszendent war. Vielleicht kraten hiezu 
2. die Latiner, die sich auf Grund der seit uralter Zeit im Latinerbunde bestehenden 
Freizügigkeit (ommereium) in Rom ansiedelten. Jedenfalls sind die Plebejer im wesent— 
lichen als latinisch zu denken. Sie sind zunächst unberechtigte Nichtbürger. Sie er— 
langen aber durch ihre zunehmende Masse allmählich tatsächlich eine solche Bedeutung, 
daß Servius sie in seiner neuen Verfassung mit in das Bürgerrecht aufnahm. Indessen 
behielten die Patrizier daneben einen großen Teil ihres besonderen alten Rechtes und 
kamen dadurch, zumal da ihre Anzahl bei ihren geschlossenen gentes fortwährend abnahm, 
allmählich von selbst in die Stellung eines bevorrechteten Geschlechtsadels. Es ist ein 
ähnlicher historischer Prozeß, wie er sich während des Mittelalters auch in Deutschland 
in vielen Städten vollzogen hat. 
Man wird in den Patriziern mit Ed. Meyer, Niese u. a. die Angehörigen der rats— 
ähigen Geschlechter zu sehen haben, denen die Plebejer als nicht-ratsfähige Bürgerschaͤft gegenüber— 
standen. Gegen die Riebuhr-Mommsensche Auffassung, die die ganze im Tert folgende Dar— 
— — 
rischer Zeit die Kurien auch die Plebejer, und zwar als stimmderechtigte Mitglieder, mit umfaßt haben 
Mommsen, Röm. Forschungen J, S. 140 ff., Dies drängt mit größter Wahrscheinlichkeit zu der 
Folgerung, daß es auch in der Königszeit nicht anders gewesen ist. Vgl. auch Solkau, Altröm. 
Volksversamml. S. 88ff. Mommsen meint nun freilich, von den Kurien der Koͤnigszeit die Plebejer 
deshalb ausschließen zu müssen, weil sonst die Einführung der Servianischen Verfaässung selbst nicht 
zu verstehen wäre; die Annahme, daß die patrizisch-plebejische Gemeinde als solche von der voll— 
ständig entwickelten Demokratie (der Kurienverfassung) zur Timokratie übergegangen sei, sei gegen 
alle geschichtliche Analogie und gegen alle innere Wahrscheinlichkeit (a. a. O. S. 285). Allein die 
Revolution, die das Königtum stürzte, war keine demokratische, sondern eine aristokratische, und es 
war nur natürlich, daß sie die Konsequenzen dieser Sachiage zog. Widerstand der Plebs hier— 
gegen war um so weniger zu erwarten, als auch die scheinbar demokratische Kurienversammlung von 
den Patriziern mit Hilfe ihrer Klienten beherrscht wurde Mommsen a. a. O. S. 187), überdies 
eine politisch ausschlaggebende Bedeutung niemals besessen hatte.) 
2 (Die Ansicht Mommsens ist auch in dieser abgeschwächten Gestalt Bedenken ausgesetzt. Auch 
Plebejer konnten Klienten haben. Patrizische gentes hatten plebejische Zweige, und es ist keineswegs 
unwahrscheinlich, daß es auch schon in der Königszeit rein plebejische, wenngleich vielleicht minder 
fest organisierte Geschlechter gab. Ob diese von den Patriziern als eigentliche gentes anerkannt 
waren oder als bloße „Stirpes* von diesen unterschieden wurden, ist nebensächlich. Historische 
Analogien sprechen dafür und kein irgend entscheidender Grund dagegen, daß es neben den Patriziern 
und Klienten von jeher in der Bürgerschaft auch vollfreie Plebejerfamilien gegeben hat, die eben 
im stande gewesen waren, sich den Patriziern gegenüber die wirtschaftliche und rechtliche Unabhängigkeit 
zu erhalten. Vol. Ed. Meyer in Conrads Staatswörterb. Art. Plebs.)
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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