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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1110 
II. Zivilrecht. 
S. übrigens auch Juristische Wochenschrift 1901 Seite 661, 28: Behandlung der 
Amortisationsbeiträge bei Aufstellung der Bilanzen. 
Finden die Bilanzvorschriften der 88 24, 37, 28 auch auf Kommunal-Obligationen, 
Kleinbahn-⸗Obligationen und Rentenbriefe sinngemäße Anwendung? In den 88 41, 48 
52 des H. B.G. sind die erstgenannten Paragraphen nicht zitiert. Aber die eigenen 
„Schuldverschreibungen“ find neben den eigenen Pfandbriefen in 8 24 3. 4 genannt 
und eine Einzelbestimmung, die in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz zu beachten 
ist, findet sich in dem auf Kleinbahn-Obligationen bezüglichen 8 42. Immerhin dürfte 
es im Sinn des Gesetzes sein (a. M. Rehm, 8 180), daß der Gesamtbetrag rückständiger 
Kommunaldarlehenszinsen in der Jahresbilanz aufgeführt wird und daß der Gesamt⸗ 
betrag der im Umlauf befindlichen Kommunal-Obligationen nach ihrem Nennwert, bei 
verschieden verzinslichen Kommunal-Obligationen der Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen 
angegeben wird. Dasselbe gilt für Kleinbahn⸗Obligationen und Rentenbriefe. Dem 
Sinn des 827 dürfte es entsprechen, daß auf Gewinne und Verlustkonto nicht etwa 
eine Saldozahl genannt, sondern die Debet— und Kreditseite ordnungsmäßig getrennt 
wird, und gemäß dem 8 28 ist auf eine entsprechende Ausführlichkeit des Geschäfts— 
berichts bei Banken, die den betreffenden Geschäftszweigen sich widmen, zu sehen. 
*10. Notleidende Hypothekenbanken. Liquidation, Fusion, Konkurs, 
Akkord, Sanierung!. 
Das Hypothekenbankgesetz berücksichtigt den Fall der Liquidation einer Hypotheken— 
bank und es hat in dieser Hinsicht bestimmt, daß die Staatsaufsicht bis zur Beendigung 
der Liquidation fortdauert, 8'8. Auch die gesetzlichen Funktionen des Treuhänders 
bleiben während der Liquidation in Kraft. Eine hierauf bezügliche ausdrückliche Ge— 
setzesbestimmung fehlt allerdings. Bei der jüngsten Katastrophe von Hypothekenbanken 
Jjat sich praktisch ergeben, daß infolge dieser für den Treuhänder maßgebenden Bestim⸗ 
mungen die Liquidation einer Hypothekenbank, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt 
ist, unmöglich sei. Zunächst ist es fraglich, ob die Bank bei einer Liquidation Pfand⸗ 
briefe aus dem Verkehr ziehen oder ob sie nur Ratenzahlungen auf die Pfandbriefe leisten 
darf. Der Rückkauf von Pfandbriefen kann sich als die Bevorzugung eines Gläubigers 
qualifizieren. Die Bank kann die als Unterlage dienenden Hypotheken nicht oͤder 
nur gegen bare Valuta aus dem Treuhänderverschluß erhalten. Ist ein Teil der Unter— 
lagshypotheken stark minderwertig, so muß die Bank auf Verlangen einen baren 
Einschuß an den Treuhänder leisten, um solche Hypotheken frei zu bekommen oder 
Pfandbriefe zum gleichen Nominalbetrag aus dem Verkehr ziehen. Besitzt die Bank 
aber hierzu keine Mittel, so führt die Liquidation, nachdem die vollwertigen Objekte ver— 
äußert sind, zum Stillstand und damit zum Konkurs. Dasselbe tritt ein, wenn die Bank 
Grundstücke erwirbt, auf denen eine Hypothek für sie lastet. Da nach 8 6 des H. B. G. 
in einem solchen Falle nur die Hälfte der früheren Hypothek als Deckung angesehen 
wird, so muß auch hier der Treuhander Nachschuß verlangen, und es treten die gleichen 
Konsequenzen ein. 
„Eine Liquidation auf Grund der gesetzlichen Vorschriften führt mit Notwendigkeit 
nach Veräußerung der guten Hypotheken zum Marasmus bezw. zum Konkurs, der sich 
von einem alsbald ausbrechenden Konkurs nur dadurch unterscheidet, daß die Masse dann 
ausschließlich aus minderwertigen Dokumenten oder schwer realisierbaren Grundstücken 
besteht. Auch während der Dauer der Liquidation steht die Bank, wenn die Zinsen der 
Pfandbriefe nicht bezahlt werden und eine Unterbilanz vorhanden ist, beständig in der 
Gefahr des Konkurses.“ (Reorganisationsplan, betreffend die Pommersche Hypotheken⸗ 
Aktienbank, aufgestellt von der Bank für Handel und Industrie, S. 1, 2, Bericht der 
Revisionskommission der Pommerschen H.A.B. S. 8) 
S. auch Kritzler, Schriften des Vereins f. Socialpol, Bd. 111, S. 12112. Der obige 
8 10 lag bei Abfassung der Abhandlungen im Bd. 117 n hocrekiur bereils vor
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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