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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 103 
und das Verfahren gestaltet sich nunmehr ganz von selbst als Ablegung der Rechenschaft 
in betreff der Amtsverwaltung. 
„ 822. Umgestaltung der Tribus und Zenturien. Beide Komitien sind 
nichts weniger als demokratische Versammlungen. Ursprünglich umfassen beide nur die 
Ansässigen; die letzte Zenturie der bapits consi komumt natsachlich nicht in Betracht. 
Allerdings aber sind die Zenturien äußerlich aristokratischer, weil die großen Grundbesitzer 
unverhältnismäßig mehr Stimmen haben als die kleinen. Dafür stimmen in den Tribus 
die Nachbarn zusammen. Das Prinzip der absoluten Demokratie, daß schlechthin die 
Mehrzahl aller Bürger entscheidet, wie in Athen und heutzutage in der Schweiz und bei 
den modern französischen sogenaunten Plebisziten, galt in den Tributkomitien und bei 
den römischen Plebisziten nicht. Die Abstimmung nach Tribus konnte, wie jede Ab⸗ 
stimmung nach Abteilungen, leicht dahin führen, daß die Mehrheit der Tribusstimmen 
keineswegs der Mehrzahl sämtlicher Einzelstimmen entsprach. 
„Mit der Ausdehnung des Bürgergebietes (ager Romanus) wird die Zahl der 
Tribus allmählich vermehrt in der Weise, daß das Gebiet der neuen Gemeinde das Stück 
einer Tribus bildete. Das scheint aber auch auf die persönliche Zugehörigkeit der Neu⸗ 
bürger zu den Tribus eingewirkt zu haben: sie wurden alle in die Tribus ihrer Heimats- 
gemeinde eingeschrieben, zB. sämtliche ansässige Arpinaten in die Cornelia, auch wenn 
ihr Grundbesitz in einem anderen Bezirke lag. Für möglichst gleichmäßige Verteilung 
der Bürger in die Tribus hatten die Zensoren zu sorgen. So wuchs die Zahl der 
Tribus bis zum Jahr 518/241 allmählich auf 85, die vier alten städtischen und 831 Land— 
tribus. Später wurden keine neuen Tribus mehr gebildet, sondern die neuen Bürger 
in die alten verteilt. Diese Schließung der Zahl hat ohne Zweifel politische Gründe. 
Außer der Verbindung der Tribus und der Zenturien bei der Reform der Servianischen 
Verfassung mag dabei vdie Erwägung mitgewirkt haben], daß sonst die entfernten Tribus 
leicht nur durch wenig anwesende Bürger hätten vertreten werden und möglicherweise 
ein Übergewicht hätten erlangen können. Selbst als nach dem Bundesgenossenkriege 
durch die legés Tulia (664/90 und Plautia (668/80) die ganze Fülle der Italiker zum 
Bürgerrechte gelangte, hat sich dies Verhältnis nicht geändert. Vielleicht wollte die 
ex Tulia neue Tribus bilden, nach der lex Plautia sind die Neubürger in acht Land— 
tribus eingeschrieben. Aber dabei ist es nicht geblieben, wie manche annehmen; sondern 
durch Cinna und Sulpicius sind die Italiker auf alle Landtribus verteilt und die Grund— 
stücke allen zugeschrieben worden; nunmehr gilt aßger Romanus und solum Italicum 
gleich Indes, die so geschaffenen Neubürgergemeinden gehen nicht mehr, wie die alten 
neiliabula (19), verwaltungsmäßig in der Stadt Rom auf. In der Tat hatten 
sie als Bundesstadle volle Selbstverwaltung gehabt; sie wurde ihnen nicht genommen, 
sondern umgekehrt sogar, wie es scheint, den bisherigen Präfekturen städtische Verfassung 
Fuden ex . mum. v. va p. 109 Br.). Andrerseits aber wird immer noch an dem 
* anen festgehalten, daß das römische Bürgerrecht stadtrömische Gemeindeangehörigkeit 
F * ergibt sich, daß jeder Bürger einer VLandstadt als solcher auch Stadtbuͤrger von 
und vi — hat demnach eine zwiefache Heimat, die origo in Rom, der communis patria, 
9 omus in seiner Ortsgemeinde (D. 80, 1. 835 48, 22. 18). 
nahm eit früher war schon eine Umgestaltung der Tribus eingetreten. Ap. Claudius 
in die in feiner Zensur (442/812) auch auf Grund beweglichen Vermögens die Bürger 
u ribus und damu in die wehrpflichtigen Zenturien auf; das Gesamtvermögen 
de so für die Steuct maßgebend sein; möglich, daß Claudius nur die Folgerung aus 
c chon anerkannten Saße zog. Ver Erfolg dieser Maßregel war humilibus per 
—— divisis et forutu et eampum corrupit (Liv. 9, 46): die Demokratisierung 
—* ribus, namentlich durch das Eindringen der Freigelassenen, und, damit auch der 
—— Der Schritt wird durch Q. Fabius Morimus Rullianus halb zurücgetan 
DVe 9: er schrieb die sämtlichen nicht anfässigen Bürger in die städtischen Tribus 
Immerhin ist es bei der Willkür der Zensoren möglich, daß auch einzelne Nicht⸗ 
grundbesitzer in die ländlichen Tribus übernommen wurden. Dagegen ist das Stimmrecht
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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