Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 107 
der Konsuln. Die erstere hat jetzt nur der Patriziersenat (patres); ihm liegt auch die 
Bestellung des interrex ob. Diese wird bedeutungslos, als die Beamten vorher gewählt 
(designaro) werden. Das Recht der Bestätigung der Volksschlüsse und Wahlen (patrum 
auctoritas) bezieht sich nicht auf Plebiszite. Seit den leges Publilia (415/339) und 
Maenia (167/385) muß sie vor dem entscheidenden Akte erteilt werden. — Der Gesamt— 
senat ist formell consilium consulum; er tritt nur auf ihre Aufforderung zusammen, 
und seine Beschlüsse erscheinen als Gutachten (senatus consulta). Sie erstrecken sich über 
die sakralen, auswärtigen und finanziellen Angelegenheiten, die Vorberatung der Gesetze 
und die Einrichtung der Provinzen (lex provinciæe), Eine eigentlich gesetzgebende Ge— 
walt hat der Senat nicht; nur das Recht, für den Einzelfall vom Gesetze zu entbinden 
Dispensationsrecht), hat er allmählich erlangt. Die Senatsschlüsse werden nicht von 
Amts wegen aufgeschrieben. Der Antragsteller sorgt für die Aufzeichnung unter Zu⸗ 
ziehung anderer Senatoren (qui seribendo adfuerunt). Der Beschluß ist aber nur 
gültig, wenn er dem KArar übergeben (deferro) und dort nach Prüfung seiner Echtheit 
durch den Quästor (Plutareh. Oato min. 17) in das Buch eingetragen (abgeschrieben 7) 
worden ist (in tabulas publicas referre). 
V. Gesetzgebung. 
824. Die äußeren Formen der, Gesetzgebung waren folgende. Die 
Initiative zu den Gesetzen war rechtlich ausschließlich bei den Beamten; tatsächlich konnte 
allerdings auch der Senat die Beamten, wenigstens die Konsuln und die Prätoren, dazu 
beranlassen. Den Gesetzentwurf mußte stets der Beamte selbst abfassen oder durch andere 
abfassen lassen. Faktische Regel war dann, daß der Entwurf im Senate zur Vorberatung 
eingebracht wurde; rechtlich nötig war es nicht, und keinesfalls konnte die Mißbilligung 
des Senats die Volksabstimmung hindern oder ungültig machen. Der fertige Entwurf 
wird durch Edikt bekannt gemacht und zugleich der Tag für die Abstimmung festgesetzt 
Promulgare, proponere); dieser Tag muß mindestens ein trinundinum (drei Wochen, 
24 Tage) hinausgeschoben sein (1. Caecilia Didia 656/98). Der Entwurf hängt öffentlich 
aus; er kann zwar zurückgenommen (Ascon. in Corn. p. 58), aber nicht abgeändert 
werden. In dieser Zeit wird der Entwurf in formlosen Vorversammlungen des Volkes 
Fontio) beraten (susdere und dissuadeére). Hier führt der antragstellende Beamte den 
Vorsitz er spricht; es durfte aber auch jedermann sdem der vorsitzende Beamte das 
Wort verstauete (z. B. Liv. 42, 37)1 Reben für oder wider das Gesetz halten. In 
der eigentlichen Komitialversammlung war dann bei der Abstimmung nur einfache An— 
nahme (uti rogas) oder Verwerfung (antiquo) des ganzen Gesetzes möglich, Abänderungs- 
porschläge waren nicht zulässig. Beide Versammlungen können sich unmittelbar aneinander⸗ 
8 Mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses trat das Gesetz sofort in 
ne 8 es nicht selbst einen späteren Zeitpunkt bestimmte (vacatio legis); einer öffent- 
vdieh ekanntmachung beburftees nicht. Doch wurde das Gesetz meist auf Erztafeln 
— werden)ꝰ geschrieben und eine Zeitlang öffentlich ausgestellt. Eine Abschrift 
Zurd im aeraxium aufbewahrt. Das Gesetz wird noch dem Geschlechtsnamen des eigen 
helers oder der mehreren benannt.“ Denn die lex beginnt stets mit einer über 
W 6 weggeschriebenen Einleitung (praescriptio, index); sie gibt an: F Pe 
der gatoren, Ort und Monatstag der entscheidenden Vollsversammlung, en Anen 
* zuerst stimmenden Zenturie oder Tribus und des zuerst in der Abteilung Stimmen . 
* un folgen die einzelnen Satzungen im befehlenden Imperativ oder Konjunktiv, bei 
eren Gesetzen in einzelne Kapuel (wohl auch mit üherschriften) gesondert. Am 
Alnse die sogenaunte anctis chis (D. 18, 18. 19), Anordnungen gegen, Zuwider⸗ 
andlungen; Strafen, Ungültigerklärung gegen das Gesetz verstoßender Rechtsakte. Dazu 
en noch Bestimmungen zuͤm Schuhe“gegen Aufhebung treten, z. B. alle Beamten 
ollen die lex beschwören. Die Sprache war in der früheren Zeit kurz und gedrängt, 
päter pedantisch pocfichtig, langftielig ad schwerfällig.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.