Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

No full text available for this image
	        
10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 121 kann sie die Beweistatsache selbst enthalten: dann ist ihre Beweiskraft die größte; so bei einem eigenhändigen Testament, bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Moglicher weise enthält sie aber gauch nur ein Geständnis, möglicherweise nur die Aussage über die Wahr— nehmung eines Dritten, möglicherweise nur ein näheres oder fernes Anzeichen oder Indiz. Von besonderer Bedeutung ist die Urkunde, welche die Aussage über die Wahrnehmung eines Dritten enthält; sie ist ein recht mittelbares Beweismittel: sie ist ein Beweis mittel, das wiederum ein anderes Beweismittel enthält, welches wiederum nach seinem Beweisgrund und seiner Zuverlässigkeit zu prüfen ist; denn sie gibt eine Zeugenaussage und diese kann etwas Bedeutsames oder etwas Unbedeutendes enthalten; ihre Zuverlassig keit kann zweifelhaft sein; auch fehlt das Verlässigungsmittel des Eides. Darum —X dieses Beweismittel an sich nur eine sehr unsichere Bedeutung. Allein in einer An— wendung steigt es zu einem Beweismittel ersten Ranges, wenn es nämlich von einem öffent— lichen Beamten oder einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) über Wahrnehmungen, die fie gemacht, namentlich über Erklärungen, die sie gehört haben, errichtet wird. Hier hängt naturlich die Beweiskraft sehr von dem Verhältnis des Wahrgenommen zur Beweis- tatsache ab; allein, sowohl was die Gründlichkeit der Wahrnehmung als auch was die Zuverlässigkeit der Erklärung betrifft, wird die Urkunde durch die Stellung und Ver— Intwortlichkeit der ausstellenden öffentlichen Person gedeckt. Diese Urkunden haben sich schon im römischen Recht als acta publica entwickelt; sie haben mit der Entwicklung des Notariats in Italien, bei welcher die Glossatoren eine große Rolle spielten!, einen neuen Aufschwung genommen. Heutzutage unterliegen sie natürlich auch der richterlichen Würdigung; die 83.P.O. hat noch in einer etwas altertümlichen Weise die Ausdrucks- formel gebraucht, fie lieferten vollen Beweis, es sei aber, abgesehen von wenigen Fällen, der Beweis der Unrichtigkeit vorbehalten (8 415f.) Auch bei dem Urkundenbeweis spielt natürlich die Frage der Zuverlässigkeit eine große Rolle; zuverlaffig heißt hier .echt .. d. h. die Eigenschaft. daß die Urkunde von der Herson herrührt, der sie zugeschrieben wird. In dieser Beziehung aber haben die sog. Affentlichen Urkunden (oaller Art), d. h. die von einer oöͤffentlichen Behörde oder Urkunds— person innerhalb ihres Kreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellten Urkunden einen großen Vorzug: sie haben die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. es wird nicht nur der Richter, wie selbstverständlich, eine derartige, nur mit Schwierigkeit zu fälschende Ur— Gnde im Zweifel für echt halien, sondern er wird vom Gesetz noch besonders dazu zrmächtigt; doch steht ihm die freie Befugnis zu, im Zweifel von Amts wegen nach— zuforschen (8487). Den gleichen Vorzug haben die Privaturkunden nicht; für den Beweis hrer Echtheit kommt namentlich die Schriftvergleichung in Betracht, beruhend auf der Erfahrung der Individualität der Handschrift G 440f. 83. P.O.). Heutzutage hat man noch besondere Hilfsmittel, namentlich die vergrößernde Photographie, um der Sache auf die Spur zu kommen. Zeuge ist derjenige, der über gemachte Wahrnehmungen dem Gerichte im Prozeß Auskunft geben soll, über gemachte Wahrnehmungen finnlicher oder auch außersinnlicher ArEin“ Zeuge kann befragt werden, nicht etwa bloß über das, was er gesehen oder gehört hat, sondern auch über das, was er bei einer gewissen Gelegenheit aedacht, ob er gorausgesehen, oh er etwas für möglich erachtet hac.. Die Waͤhrnehmungen, auch die sinnlichen, sind niemals eine reine Sinnentätigkeit; sie sind stets verbunden mit aner Verstandestütigkeit, da der Verstand die einzelnen ännlichen Eindrücke miteinander verbinden, zu einem Ganzen gestalten, ihre Beziehungen zueinander erkennen und aus den äußeren Erscheinungen die inneren Faktoren heraus— holen muß, wenn überhaupt eine vernunftgemäße Aussage herauskommen soll?. So wird 3. B. die Erklärung, ob etwas groß oder klein, ob viel oder wenig, immer nur unter Bezugnahme auf Vergleichungsmomente gegeben werden können; und darum wird auch WB I Phusiker. Astronom, Mediainer eine ganz andere Aussage machen als der Treffend Voltelini, Acta Tirolensia II, p. f. Bal. den bedeutenden Aufsatz pon Groß in Goltd.-Kohler Archivef. Strafrecht 49, S. 1845

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.