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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Aniversalrechtsgeschichte. 
5 
Finrichtungen, die den unsrigen spornstreichs widersprachen; sie zeigte Bildungen, die von der 
ansrigen ebenso abweichen wie etwa die Formen der Bantusprache vom Griechischen. 
Die Annahme, daß alles dieses Recht nichts gewesen sei als lächerliche Verirrung, erwies 
sich als so ungeschichtlich und ethnographisch verkehrt, daß darüber eine weitere Erörterung 
zar nicht mehr möglich war, ebenso verkehrt als wenn man die Sprache der Rothäute als 
zin zusammenhangloses Gemisch erklären wollte, während es doch sicher ist, daß sie eine 
Sprache von der größten Feinheit und der scharffinnigsten Gestaltung darstellt. Mithin 
mußte man zu der Überzeugung kommen, wie verschieden das Recht ist und sein muß, 
und daß keine Gestaltung des Rechts ewige Dauer beanspruchen kann. 
Man möchte allerdings fragen, ob nicht der gesamten Rechtsentwicklung doch 
wenigstens einige einheitliche Rechtsgrundsätze zu unterstellen seien, und ob nicht insbe— 
sondere gewisse Sätze der Rechtspolitik für alle Entwicklungsperioden gleichheitliche Geltung 
beanspruchen können. Man spricht insbesondere viel von den Wertschätzungen der Ge— 
rechtigkeit und namentlich auch davon, daß Gleiches gleich behandelt werden müsse und 
die Rechtsordnung nicht eine Ausscheidung unter den Gleichwürdigen vornehmen dürfe, 
wodurch der eine bevorzugt und der andere zurückgesetzt werde: es sind dies die bekannten 
Grundsätze der nikomachischen Ethik. 
Doch handelt es sich hier überhaupt nur um Schablonen, die erst durch die An— 
forderungen der betreffenden Kulturperiode ausgefüllt werden können. Eine jede Kultur— 
periode hat für sich zu entscheiden, wer würdig und unwürdig, wer schuldig und wer 
unschuldig, wer gleich⸗ und wer verschiedenwertig ist. Im ganzen laufen daher alle diese 
allgemeinen Vorschriften auf den Gedanken aus: das Recht soll sich entwickeln nach Maß— 
gabe der Kulturperiode und nach den Anforderungen einer jeden Kulturstufe; diese aber 
»erlangt natürlich, daß demjenigen das Recht wird, dem die jeweilige Kultur das Recht 
zuweist, und sie verlangt, daß die Gleichwertigkeit durch Gleichberechtigung, die Verschieden— 
wertigkeit durch verschiedene Berechtigung ausgedrückt werde. Eine Kulturperiode kann 
z. B. von dem Gedanken ausgehen, daß verschiedene Menschenklassen eine verschiedene 
Stellung einnehmen und eine verschiedene Betätigung im staatlichen Leben zu vollziehen haben, 
wie z. V. die höheren und niederen Kasten der Hindus oder der Adel bei morgens wie 
abendländischen Völkern; eine Kultur kann ferner verlangen, daß die Träger religiöser Amter 
eine besondere Berücksichtigung finden und eine gewisse Ausnahmestellung einnehmen; eine 
Kulturperiode kann wiederum Ins und Ausländer sehr verschieden behandeln, den Aus— 
länder sogar ganz rechtlos gestalten; eine Kulturperiode kann den Einzelnen verantwortlich 
nachen fuür seine Familie und die Familie für den Einzelnen; sie kann bestimmen, daß 
auch schuldlose Verletzung zur Strafe führt; und derartige Bestimmungen sind ebensowenig 
oon der rechtlichen Betrachtung zurückzuweisen als z. B. der Satz unseres Rechts, daß, 
venn der fremde Staat uns Änlaß zum Kriege gibt, wir berechtigt sind, seine Heere zu 
dezimieren und seine Soldaten totzuschießen, soweit es die Zwecke unserer Kriegführung 
erheischen. Von einer Einheitlichkeit des Grundprinzips ist daher keine Rede; denn das 
Prinzip, daß jede Kulturordnung das ihr würdig Erscheinende würdig, das andere 
unwürdig und unwert behandeln solle, will nichts anderes besagen, als daß jede 
Kulturordnung eben eine Kuͤlturordnung ist, womit nichts weiteres gewonnen ist. 
Ein Gesichtspunkt könnte allgemeine Bedeutung beanspruchen: der Gesichtspunkt 
der Heiligkeit und der Würdigkeit der Arbeit; aber auch hier handelt es sich bloß um 
eine Schablone, die erst die betreffende Kultur wieder ausführen wird; denn Arbeiten, 
für die wir gar kein Verständnis haben, etwa abergläubische Verrichtungen ec., galten 
einer Kulturperiode für bedeutend und verdienstvoll, während anderseits unsere wirtschaftliche 
und Handelstätigkeit von gewissen Völkern nur als eine ganz untergeordnete und die 
künstlerische Produktion vielfach sogar als eine des freien Mannes unwürdige betrachtet 
vird. Auch hier kann der Saͤtz nur lauten: die Arbeit soll die nach der Schätzung der 
ulturperiode ihr zukommende Behandlung im Rechte finden. Auch hierin also ist alles 
relativ, und man kann nur davon sprechen: 1. das Recht einer Kulturperiode betrachtet 
die Sachen so und so, und 2. die Kulturperiode stimmt einem Rechte zu oder nicht und 
derlangt daher möalicherweise eine Anderung.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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