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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Auch nach dieser Seite ist das Naturrecht überwunden, und es haben die Grundsätze 
der aristotelischen Ethik heutzutage keine Allgemeinbedeutung mehr, so viel Tüchtiges sie 
auch sonst enthalten. 
8 3. Recht als Kulturerscheinung. 
Wenn auf solche Weise das Naturrecht beseitigt ist, so darf man doch nicht etwa 
das Recht als etwas Äußerliches und als ein aller rationellen Gründe bares Gebilde 
betrachten, das sich nur zufällig so und nicht anders gestaltet. Das ist der größte 
Irrtum, in den manche Bekämpfer des Naturrechts geraten sind. Sie kamen zu einem 
Positivismus, welcher überhaupt jedes Nachdenken über das geltende Recht verbot und dem 
Juristen sogar die Befugnis bestritt, sich über das Recht und seine Fortschritte zu äußern 
und eine Wertschätzung der pofitiven Rechtsordnung vorzunehmen; mit anderen Worten; 
man wollte nicht nur das Naturrecht, sondern die Rechtsphilosophie und die Rechtspolitik 
ausrotten; man tat dies deshalb, weil man die Aufgabe der Rechtsphilosophie und der 
Rechtspolitik nicht richtig auffaßte. Wenn guch das Recht ein ständig Wechfelndes und 
— Zufälliges, sondern es ruht 
mit seinem innigsten Gefaser in den Wurzeln der Volksseele und entspricht dem kultur— 
entwickelnden Drange, der das Volk durchzieht, das Volk, seien es alle Mitglieder, 
seien es einige hervorragende, weitschauende Geister. Vou diesem Standpuntt läßt 
natürlich das Recht eine Wertschätzung zu; es ist zu schätzen nach der Art und Weise, 
wie es der Kultur und dem Kulturbedurfnis des Volkes nachkommt; aus Kultur und 
Kulturbedürfnis entnehmen wir das Ideal, dem das Recht einer bestimmten Zeit möglichst 
genügen solll. 
Der Positivismus hat nur insofern recht, als Richter und Jurist zunächst im 
großen und ganzen an das gegebene Recht gebunden sind und mit ihm zu wirken haben?. 
Allein des Juristen harren noch andere Aufgaben: er soll nachdenken über die Bedeutung 
des Rechts in der Entwicklung; er soll den geschichtlichen Werdegang des Rechts kennen 
lernen; er soll aber auch an der Fortbildung des Rechts arbeiten. Der Positivismus bricht von 
selber entzwei, wenn inan das Problem des Gesetzgebers ins Auge faßt. Wäre ein Recht 
wie das andere, so brauchte man überhaupt keine gesetzgeberische Beratung, sondern es 
genügte, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten in einen Lostopf zu werfen und das 
eine oder andere herauszugreifen; so weit führt der Positivismus, überhaupt eine jede 
Rechtsgestaltung, die sich von der Rechtsphilosophie abwendel! 
Das Recht baut sich also auf auf der Grundlage der Kultur; aber es ist, wie jedes 
Kulturelement, ein Januskopf; indem es aus der vergangenen Kultur stammt, hilft es, 
einer künftigen Kultur den Boden zu bereiten; hervorgegangen aus der Vernünftigkeit 
einer bestimmten Periode, dient es dem Fortschritt der Kuhtur und arbeitet damit an 
der Schöpfung einer neuen Kultur, an der Zerstörung seiner eigenen. Jedes Recht ist 
ein Oedipus, der seinen Vater tötei und mit seiner Mutler ein neues Geschlecht erzeugi. 
84. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre. 
Die Rechtsphilosophie muß daher das Recht als ein stets sich wandelndes und 
fortschreitendes ansehen, und darlegen, wie es, in der Kultur ruhend, eine alte Kultur 
vertritt und zugleich einer neuen Kuͤltur die Wege bahnt. Darum muß die Rechts⸗ 
philosophie auf dem Boden der Entwicklungslehre stehen; jede der Enlwicklungs— 
Das unterscheidet die historische Rechtsanschauung von der der Sophisten. Wir wollen nicht 
das Werturteil über das Recht aufheben; wie wollen es aber in die richtige Bahn lenken. 
Die Frage, ob der Richter nicht auch die Vernünftigkeit des positiven Rechts zu prüfen und 
es daher mögucherweise für unanwendbar zu erklären hat, wird heutzutage nicht mehr aufgeworfen; 
im Mittelalter wurde sie vielfach bejaht. Unhallbares in positivistischer Richtung bei Berghohm 
S. 109 f. und völlig Verkehrtes über das werdende Recht S. 432. Der von ihm getadelte Dualismus 
jim Recht ist von jeher die Quelle des Fortschrittes gewesen.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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