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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 149 
bindend. Das änderte sich, als tatsächlich die beiden Reichshälften mehr und mehr aus— 
einandergingen (C. Th. 1, 1. 5). Die einseitig erlassenen Gesetze gelten nur dann in 
dem anderen Gebiete, wenn sie dort gleichfalls verkündigt worden sind. Die Sprache der 
Gesetze ist, wie die kaiserliche Kanzleisprache überhaupt, lateinisch. Erst seit dem Jahre 
534 wird das Griechische überwiegend, das früher nur hier und da, besonders in Gesetzen 
für die östliche Reichshälfte, auftritt. 
Der Geist der neuen Gesetzgebung! wird allmählich ein anderer. Unter Diokletian 
hält sich noch die knappe Form und die juristische Sauberkeit. Aber bald verschwinden 
die alte Schärfe des Gedankens, die legislative Umsicht und namentlich die feste Technik 
des Rechts. Die Gesetze werden meistens durch einen konkreten Fall veranlaßt, und man 
bermag dann nicht die allgemeine Bestimmung von dessen Gepräge loszureißen und selb— 
ständig zu bilden, ebensowenig neben dem bezweckten faktischen Erfolge auch die technische 
Form ins Auge zu fassen. Die Gesetze sind daher breit und schwülstig in den faktischen 
Elementen, ungenau, unklar und beschränkt in den juristischen Gedanken. Doch haben sie 
die Entwicklung des römischen Rechts zu seiner weiteren Universalisierung fortgeführt, 
wenn auch nicht in befriedigender, doch in erträglicher Weise. Die Macht der Verhält- 
nisse trieb mit einer gewissen Notwendigkeit dazu; das Bedürfnis und die Aufgabe der 
Gesetzgebung wurde in der Regel wenn nicht erkannt, doch gefühlt; man hatte nur nicht 
mehr die Kraft, sie in entsprechender Weise zu erfüllen. 
IV. Wissenschaft. 
8 67. Die erstorbene produktive Wissenschaft der großen Juristen wieder 
ins Leben zu rufen, war natürlich kein Kaiser imstande. Die Wissenschaft erlosch nicht 
vegen der Ungunst der Zeiten und nicht, weil ihre Aufgabe erschöpft gewesen wäre. Man 
hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die geschichtliche Zwiespältigkeit des ius eivile und 
honorarium und das kaiserliche Konstitutionenrecht den Versuch einer Zusammenbearbeitung 
geradezu forderten. Wie schwierig es war, das klassische Recht mit seinem Formular— 
berfahren für den neuen Prozeß zu verwerten, zeigen Justinians Rechtsbücher. Dennoch 
ist auch hier nichts geschehen. Die Produktivkraft der Juristen ist eben zu Ende, nach— 
dem sie schon in der Zeit der Severe stark abgenommen hatte. Sogar die Erteilung von 
Gutachten hört auf, und das jus respondendi verschwindet (Inst. 1, 2. 8). Die Epigonen 
zehren von den Schätzen der klassischen Jurisprudenz und suchen die Schriften durch 
Bearbeitungen und Erlauterungen zugänglich zu machen. Die Praris behandelt die Werke 
der alten Juristen geradezu als ius: man beruft sich darauf wie auf geschriebenes Recht. 
Die alten Gesetze, Edikte, Senatsschlüsse brauchte man gar nicht mehr, in den Kommen— 
taren stand ja alles bequemer, besser und deutlicher. Mit der Einstimmigkeit, die Hadrian 
verlangt hatte, nahm man es natürlich nicht genau, wer hätte sie auch genau untersuchen 
können d Schwierigkeiten und Streit waren doch genug da. Gesetzlich war der Zustand 
nicht; da die Kaiser ihn aber nicht ändern konnten, ordneten sie ihn wenigstens durch 
ogenannte Zitiergesetze?. Konstantin „schaffte“ die kritischen notas des Ulpian und Paulus 
zu Papinian „ab“ (aboleri praccipiraus), so daß Papinians Meinung „galt“ (O. Th. 9, 
13. 1 pr.); er bestätigte die gententiao des Paulus: sie sollten unzweifelhaft gelten, wenn 
s vor Gericht vorgelegt würden — in iudieiis prolatos valere (sententiarum 
heos minime dubitatur —. Weiter griffen durch das große Gesetz vom Jahre 426 
Theodos . und Balentinian I.“ Es wurde nicht nehr Einstünmiakeit verlangt, 
Auf uns gekommen sind die Kaisergesetze dieser Zeit hauptsächlich durch die Sammelwerke 
des 5. und 6. Jahrhunderts. Alle e chaltenen“f. bei nel, Corpus legum ab im- 
peratoribus romanis ante Iustinianum latarum (1857) p. 182 -282. 
Sie stehen im Ood Fheodos 418ha, über das sogenannte Zitiergesetz 
J: 426 (Klein⸗ zivilist. Schriften S. 284); Sanio, Über die sogenannten Zinergesetze von Kon⸗ 
antin und Valentinian TRechtbitorische hnndlunçen And Studien 118451 T 1)
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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