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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

150 
LI. Zivilrecht. 
sondern schon der Majorität die Gesetzeskraft beigelegt, bei Stimmengleichheit sollte Papinian 
entscheiden. Zugleich wurde bestimmt, welche Schriftsteller angeführt werden durften, was 
vielfach zweifelhaft war. Fünf werden genannt: Gajus (dem hier nachträglich das ius 
respondendi beigelegt wird), Papinian, Ulpian, Paulus und Modestinus, der 
letzte, ein unbedeutender Schüler Ulpians, offenbar nur, weil er zu den letzten der großen 
Zeit gehörte. Alles, was sie geschrieben haben, darf angeführt werden, mit Ausnahme 
der tadelnden Noten von Ulpian und Paulus zu Papinian, außerdem aber auch 
die Schriften aller der Juristen, die von jenen Fünfen irgendwo zitiert worden sind, d. h. 
die das ius respondendi gehabt hatten, denn andere waren von der Aristokratie der 
Juristen nicht zitiert. 
Das Gesetz war gut gemeint, aber unausführbar. Welcher Richter war reich genug, 
um sich alle jene Bücher anzuschaffen? und wer von den reichen hatte Fleiß und Geschick 
genug, um die Majoritätsbestimmung herauszulesen? In den großen Städten, in den 
Rechtsschulen, bei den höchsten Beamten mochte man die Bücher wohl finden, d. h. mehr 
oder weniger, aber der gewöhnliche Provinzialpräses, der Advokat, der niedere Richter be— 
znügte sich jedenfalls mit sehr wenig Büchern: Gajus' Institutionen und Paulus' 
Sentenzen reichten in der Regel aus. In der Reihe von Gutachten eines Juristen des 
fünften Jahrhunderts, die zufällig auf uns gekommen ist und bei uns consultatio iuris 
consulti cuiusdam genannt wird, sind neben den Kaisergesetzen einfach immer nur Pauli 
zententiae zitiert (F68 III). In den römischen Gesetzbüchern der Goten und Burgunder 
sind auch nur diese sententia« und Gajus' Institutionen benutzt!. 
Die ganze Arbeit und Weisheit der großen Juristen würde allmählich vollständig 
verloren gegangen sein, wenn ihre Resultate der Praxis nicht näher gelegt und zum täg— 
lichen Gebrauche bequemer gemacht worden wären. Die Arbeit des Sammelns, Ver— 
gleichens, Abwägens und Entscheidens mußte ein für allemal von oben her, von Staats 
wegen, geschehen und danach eine gesetzliche Zusammenstellung der Praxis in die Hände 
gegeben werden. Das erkannte Justinian, führte es in seinen Pandekten aus und ist 
damit der Erhalter der römischen Jurisprudenz für die Nachwelt geworden. 
1sUber die Auslegung des Zitiergesetzes herrscht viel Streit: Krüger, Rechtsquellen S. 263. 
Mir scheint die obige Erörterung keine rechte Erklärung zu geben. Ausgehen muß man von der 
Tatsache, daß die Zitate aus den Werken klassischer Juristen in den Gerichten der damaligen Zeit 
an die Stelle der responsa für den besonderen Fall treten. Darum sind es vor allem die Änwälte, 
um die es sich beim „Anführen von Stellen“ handelt. Darauf deuten mit Bestimmtheit die Worte: 
iectionesque ex omni éius opereé récitentur; denn das heißt „Stellen verlesen“. Das bestätigt 
Konstantins Gesetz, das die „im Gerichte vorgebrachten Schriften“ des Paulus „gelten“ läßt. An 
sich liegt schon die Vermutung nahe, daß die Anwälle versuchen mochten, durch Zitatenkram den un— 
dundigen Richter zu verwirren. Sie wird zur Gewißheit durch Ammian. 80, 4. 118q. Er führt — 
doch wohl unbefangen, nach eigener Erfahrung — eine Klasse von Anwälten vor, die immer nur den 
Trebatius und Cascellius iin Munde führen und selbst zur Rechtfertigung des Muttermordes „Stellen“ 
wissen (lectiones pollicentur). Valentinian regelt nun das Zitierwesen ähnlich wie Hadrian das 
Hutachtenwesen (K47). Die fünf Juristen, die in der Praxis offenbar schon die maßgebenden waren, 
sollen in erster Reihe benutzt werden, aber nicht ausschließlich: auch die von ihnen angeführten 
ilteren, nicht bloß die Zitate, sondern ihre sämtlichen Schriften. Der Kaiser wußte ohne Zweifel, 
daß Ulpian und Paulus außer Gajus alle älteren Juͤristen zitieren (auch solche, die, wie Pomponius, 
das ius respondendi nicht befessen hatten); er wußte aber ebensogut, daß man die Schriflen 
Scävolas und Sabins nicht mehr hatte: man berief sich eben nur auf Ülpians Anführungen. Zum 
Überflusse bezeugt es die interpretatio ausdrücklich: in suis corporibus non inveniuntür, sed in 
praefatorum opere tenentur inserti. Und so wird denn daran die wichtigste Bestimmung des 
ganzen Gesetzes geknüpft: si tamen eéorum libri propter antiquitatis incertum codicum collationeé 
lirmentur: die Werke der älteren Juristen sollen selbst vorgelegt, also durch Bei bringung von Hand— 
schriften (das sind codices) soll das Zitat fichergestellt werden, denn mittelbare Zitate sind unsicher. 
Damit ist formell den Anwälten freie Hand gegeben, materiell mit dem Zitatenwuste aufgeräumt. 
Denn die Bücher konnten sie nicht vorlegen. VDarum hat der Kaiser im folgenden wieder nur die 
fünf Juristen vor Augen und läßt den Richter unter ihnen mechanisch eine Entscheidung treffen.)]
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1904.
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