Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 155 
mancipi, quiritarischem und bonitarischem Eigentum, Legaten und Fideikommissen u. a. 
Er erledigte dieses zunächst durch eine Anzahl einzelner Gesetze. Wir kennen aus dem 
Jahre 5329 gegen achtzig, vom Jahre 830 gegen einhundertunddreißig, vom Jahre 531 
gegen einhundert. Man scheint davon fünfzig Entscheidungen alter Kontroversen in einer 
besonderen Sammlung vereinigt und an die Rechtsschulen geschickt zu haben; denn eine 
amtliche Sammlung des liber quinquaginta constitutionum wird noch in Justinians Zeit 
angeführt! (Inst. 1, 5. 3). 
8. Die Pandekten. Nachdem das Werk so vorbereitet war, erließ Justinian 
aim 15. Dezember 530 eine Instruktion (e. Deo auctore) an Tribonian, der inzwischen 
zum quaestor palatii erhoben war, worin er ihn beauftragte, eine Kommission zusammen- 
zusetzen und mit dieser aus den Schriften der alten Juristen, aber nur der mit ius 
respondendi, alles noch praktisch Brauchbare wörtlich zu exzerpieren, alles Veraltete und 
Überflüssige auszuscheiden, alle Widersprüche zu beseitigen und danach auch so viel als nötig 
am Texte zu ändern; die gesamten Exzerpte sollten dann nach ihrem Inhalte in der Ord— 
nung des prätorischen Ediktes in fünfzig Büchern mit Titeln zusammengestellt werden 
und so unter dem Namen nuνονο oder digesta als codex iuris (enueleati) neben 
dem codex legum stehen und mit diesem zusammen ein vollständiges Gesetzbuch in zwei 
Teilen bilden. Tribonian förderte das Werk so, daß es bereits in drei Jahren fertig 
war; am 16. Dezember 5333 wurde es durch Übersendung an den Senat verkündigt 
se. Omnem), am 80. Dezember trat es in Kraft. 
Über die Art der Ausführung läßt sich aus den Verordnungen und dem Werke 
selbst folgendes entnehmen: die Kommission bestand aus 4 Professoren (Theophilus, 
Dorotheus, Anatolius, Kratinus), 11 Advokaten und einem Beamten. Man 
bezeichnet sie nach ihrer Tätigkeit als die Kompilatoren. Nach Justinians Angabe haben 
sie 2000 Bücher mit drei Millionen Zeilen (versus) auf 150 000 Reihen zusammen— 
gezogen, also etwa auf ein Zwanzigstel. Von den benutzten Schriftstellern und ihren Werken 
wurde ein Verzeichnis (sogenannter index Florentinus) angefertigt und den Pandekten 
vorgesetzt; es stimmt mit dem aus den Digesten gewonnenen Tatbestande nicht ganz überein. 
Benutzt sind im ganzen die Werke von 89 Schriftstellern. Darunter sind drei (Q. Mucius, 
Alfenuͤs, Alius Gallus) noch aus republikanischer Zeit; sie haben also, der Vorschrift 
zuwider, (wie übrigens auch Pomponius) kein ius respondendi; die Benutzung der ursprüng- 
lichen Werke, nicht von Auͤszügen, ist recht zweifelhaft; vierunddreißig sind aus der aroßen 
Zeit, zwei Nachzügler aus dem vierten Jahrhunderte. 
Für die Erzerpierung schied man die gesamten Bücher nach dem Inhalte und der 
bisherigen Studienordnung in drei Klassen, Zivilrecht, prätorisches Recht, Responsen und 
ihnliche praktische Schriften, wozu dann noch ein weniger umfassender Rest von Werken 
zemischten und unbestimmten Charakters kam. Entsprechend wurde dann auch die Kom— 
nission in drei oder vier Abteilungen geteilt, jede erzerpierte zunächst eine Klasse für sich, 
worauf dann in Generalsitzungen die vier Erzerptmassen in Übereinstimmung und Ord— 
aung gebracht wurden. Die Wahl der Erzerpte aus den einzelnen Schriften war sehr 
ungleich. Im zivilen und prätorischen Rechte bilden die beiden Werke von Ulpian ad 
ßabinum und ad édictum die Gruudlage, bei den Responsen die von Papinian. Man 
nennt die Massen danach bei uns Sabinus-, Edikts-, Papinians« und Postpapinians— 
der Appendirinasse (8. P. P. pP.)s. Die Erzerpte aus den beiden Werken von Ulpian 
dilden aber ba weitem das meiste, fast ein Ditel des Ganzen. 
S. di Marzo, Le Leädeéeceisiones diĩ Giustiniano. 18 99. 1900.) J 
Rechts Bluhme, Die Ordnung der Fragmente in den Pandektentiteln. 1820 (Zeitschr. für gesch. 
5 wiss. 1Y 256). (Die Hypothese Bluhmes wird neuerdings energisch bestretten in dem nach— 
oenen Werk Franz Ho smannag, Die, Kompilation der, Digeften Justinians, 1000; vagl. auch 
moͤglt nzweig, Grünhuts Zischr. XXVIII'S. 3i3 go—man halt es insbesondere für un⸗— 
us daß bei Beobachtung des von B. vermuteten Verfahrens die Digesten in so kurzer Zeit 
die — werden konnen, bezweifelt die Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben Justinians üͤber 
wen rt der Abfafsung und ist seinerfeils der Meinung, bet gusammenstellung der Digesten seien nur 
iqe Originalmerte?. insbesondere Usiang n benet und crzerpiert. zur Ergänzung des
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.