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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

200 
II. Zivilrecht. 
hun dene Grundbesitz, pertinentia comitatus, als Benefizium behandelt. Als hiermit das 
Amt eine privatrechtliche Basis gewonnen hatte, nahmen die Amtsbefugnisse selbst allmählich 
den Charakter des Lehns an. 
Die Grundherrlichkeit. Die auf den Gütern der Grundherren ansässigen 
deute standen nicht bloß in wirtschaftlicher und privatrechtlicher Abhängigkeit, sondern 
der Grundherr übte über gewisse Klassen derselben auch Befugnisse, die im Laufe der 
Zeit öffentlichrechtliche Bedeutung erlangten. Für das fränkische Reich sind deutsch— 
rechtliche und römischrechtliche Wurzeln der Grundherrlichkeit zu unterscheiden. Nach 
deutschem Rechte haftete der Grundherr für seine Unfreien, für die Halbfreien und für 
solche Freie, die ihm schutzhörig waren. Die merowingische Rechtssprache faßt sie zusammen 
als homines unde mithio redebet, d. h. als die Personen, für die er Verantwortung 
schuldet, ein Ausdruck, der in der karolingischen Zeit verschwindet, in der man schlechtweg 
von homines oder homines commanentes spricht. Der Herr haftete entweder für die 
verwirkte Buße oder dafür, daß der homo vor das öffentliche Gericht gestellt wurde, 
wvenn ihn Dritte belangten. In Fällen, in welchen öffentliche Strafen in Frage standen, 
war der Grundherr verpflichtet, seine Leute dem öffentlichen Richter auszuliefern, der aber 
auch das Recht hatte, den Schuldigen selbständig zu greifen. Mit Rücksficht auf jene 
haftung des Grundherrn wurde es Sitte, daß Dritte sich zunächst außergerichtlich an 
den Grundherrn oder dessen Beamten wendeten, der dann die Sache untersuchte und 
aach dem Ergebnis der Untersuchung erledigen ließ. Fand sich der Dritte dadurch nicht 
befriedigt, so mochte er sich an den öffentlichen Richter wenden. Jene interne Erledigung 
—D— 
der Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit geworden. Diese war vorhanden 
von dem Zeitpunkte ab, da die Rechtsordnung dem Dritten zur Pflicht machte, zunächst 
den Grundherrn oder dessen Vogt anzugehen, und die öffentliche Jurisdiktion auf den 
Fall der Justizverweigerung und des Rechtszuges beschränkte. Dazu ist es aber in der 
sränkischen Zeit noch nicht oder doch nicht allgemein gekommen. In Gallien übten schon 
in vorfränkischer Zeit die größeren Kirchen und größere Grundbesitzer (homines potentes) 
über ihre Leute, zum mindesten wenn diese untereinander prozessierten, eine selbständige 
Gerichtsbarkeit aus, die der Kompetenz des spätrömischen defensor entsprach. Sie ist, 
oweit sie behauptet wurde, ebenso wie die Sonderjurisdiktion, die den Kirchen über 
zewisse Klassen der von ihnen abhängigen Bevölkerung zustand, in die Immunität über— 
zegangen, deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teil darin besteht, daß sie die 
Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig in den allgemeinen Rahmen der fränkischen 
Gerichtsverfassung einfügte. Die militärische Bedeutung der Grundherrschaft, die sich in 
dem Aufgebot der Hintersassen durch den Grundherrn äußerte, wurde bereits erwaähnt!. 
Seit der Umbildung des Heerwesens ist sie in der Vasallität und Ministerialität auf— 
gegangen. 
Die Wurzeln der Immunität reichen in die römische Zeit zurück. Sie hat bei 
den Franken ihren Ausgangspunkt in der Stellung des Königsgutes, das nicht etwa 
unter den Grafen und ihren Unterbeamten stand, sondern von besonderen königlichen 
Domänenbeamten verwaltet wurde. Wie im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen 
von Steuern und öffentlichen Fronden befreit waren, so genoß auch das fränkische 
Königsgut die Immunität. Allein, neben der Freiheit von Abgaben und Fronden schloß 
die fränkische Immunität auch die Gerichtsbarkeit über die Immunitätsleute in sich, soweit 
sie einen finanziellen, rein fiskalischen Charakter hatte und die von jenen verwirkten 
Friedensgelder und Bannbußen in Frage kamen. Durch königliches Privileg ging die 
Immunität auf die Kirchengüter über, für die sie schon unter Ludwig J. als herrschende 
Regel erscheint. Durch das Benefizialwesen gelangten die weltlichen Großen in ihren 
Henuß, indem das Benefizium als Eigentum der Krone rechtlich den Charakter des Kron— 
gutes beibehielt. Die Immunität wehrte den öffentlichen Beamten, das Immunitäts- 
gebiet in amtlicher Eigenschaft zu betreten (Verbot des introitus), fiskalische Gefälle zu 
1 Siehe oben Seite 198.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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