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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

222 
II. Zivilrecht. 
ergänzten sich Wahl und Erbgang; die Königswahl hielt sich zunächst an das regierende 
Geschlecht, und oftmals wurde schon bei Lebzeilen des Königs der von ihm designierte 
Nachfolger gewählt, eine Sitte, die bei ungestörter Entwicklung zur Ausbildung des reinen 
Erbreiches geführt hätte. Allein während des Streites zwischen Heinrich IV. und dem 
Papsttum trat eine verhängnisvolle Wendung ein, indem eine Fürstenversammlung von 
1077 zu Forchheim unter päpstlichem Einfluß das freie Wahlrecht im Gegensatz zum 
tatsächlichen Herkommen deklarierte. Es folgte eine Zeit des Kampfes zwischen den An— 
hängern der freien Wahl und des Erbprinzipes. Ein Versuch Heinrichs VI., die Krone 
in seinem Hause erblich zu machen, hatte kein Ergebnis. Mit dem Untergange der 
Staufer war der Sieg des reinen Wahlprinzips entschieden. Dann kam die Zeit der 
sogen. springenden Wahlen. Seit dem Ausgang des dreizehnten Jahrhunderts rangen 
die drei im Osten des Reiches zu starker Hausmacht gelangten Geschlechter der Habsburger, 
der Luxemburger und der Witlelsbacher mit wechselndem Erfolg um die deutsche Königs— 
krone. Schließlich behaupteten die Habsburger das Übergewicht, aus deren Haus von 
1488 bis zu dessen Aussterben (1740) der deutsche König gewählt wurde. Ansprüche auf 
Prüfung und Bestätigung der Wahl, die der Papst namentlich bei Doppelwahlen erhob, wies 
ein Beschluß des Kurvereins von Rense 1388 endgültig zurück. 
Ursprünglich war die Wahl ein Recht des ganzen deutschen Volkes. Wenn es 
dabei auch nur auf die geistlichen und weltlichen Großen ankam, so galt doch was geschah 
„als Wille und Tat der Gesamtheit“. Das übrige Volk war von je auf die Rolle des 
Umstandes und das Recht der Folge beschränkt, das dann im dreizehnten Jahrhundert 
hinwegfiel. Stand die Person des zu Wählenden nicht von vornherein fest (wie namentlich 
bei Designationen), so ging der Kur eine formlose Vorwahl voraus, in der die Großen 
sich über die Person des neuen Königs einigten. Bei der Kur gaben dann nur die ange— 
seheneren Wähler den Kurspruch ab, indem sie in herkömmlicher Wahlformel den Ge— 
wählten bei Namen nannten (eligere). Die übrigen stimmten mit gesamtem Munde zu 
sconsensus, laudatio). Feste Grundsätze über das Recht der Kur haben sich bis zum 
Ende des zwölften Jahrhunderts nicht ausgebildet. Die Formen schwankten, doch trat 
bei der Königswahl von alters her die besondere Bedeutung des Erzbischofs von Mainz 
hervor, dem die prima vox und die Leitung der Wahl gebührte. Die Wahl verlangte 
Einstimmigkeit der Wähler, wobei man davon ausging, daß in der Wahlversammlung die 
Minderheit verpflichtet sei, der Mehrheit beizustimmen. Nur wenn getrennte Wahlver— 
ammlungen wählten, konnte es zu einer Doppelwahl kommen. Als 1188 die erste 
Doppelwahl stattgefunden hatte — bis dahin hatte es nur einmütige Wahlen gegeben — 
wurden vereinzelte Stimmen laut, daß die Kur hauptsächlich gewissen Fürsten gebühre. 
In der Gärung der Meinungen drang die Ansicht durch, daß das Kurrecht in erster 
Linie drei geistlichen und drei weltlichen Fürsten zustehe, jenen Fürsten, die bei der 
Krönungshandlung rechtlich beteiligt seien, nämlich den drei rheinischen Erzbischöfen und 
den Inhabern der Erzämter mit Ausnahme des Königs von Böhmen, der zwar des 
Reiches Schenke sei, aber als ein nichtdeutscher Mann bei der Kur außer Betracht bleibe. 
Die Krönung hatte damals staatsrechtlichen Charakter, den der Investitur in das Königs- 
tum. Erst durch sie erwarb der Gewählte die königliche Gewalt. Gerade bei den Thron⸗ 
streitigkeiten Philipps und Friedrichs II. mit Otto IV. hatte die Frage der ordnungs- 
mäßigen Krönung eine erhebliche Rolle gespielt. So konnte es geschehen, daß die recht— 
liche Teilnahme an der Krönungshandlung, die eine ausdrückliche Anerkennung des Königs 
in sich schloß, zur Entstehung einer Wahltheorie führte, die vom Verfasser des Sachsen— 
jpiegels aufgenommen und zuerst formuliert, durch den Einfluß des Rechtsbuches, und 
weil sie dem unbestreitbaren Bedürfnis fester Normierung der Königswahl entsprach, in 
der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts zur Geltung gelangte. Laut dem Sachsen— 
spiegel sind aber die ersten an der Kur die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der 
Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. 
Nach ihnen küren die übrigen Fuͤrsten. Jene sechs sollen ihren Kürspruch nur für den— 
jenigen abgeben, den die Gesamtheit der Fürsten in einer Vorwahl zum König „irwelt“. 
Die Wahlpraxis änderte die Angaben des Sachsenspiegels dahin ab, daß die ersten
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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