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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 225 
deutsche Königsgericht auf die Rechtsprechung der Volksgerichte nicht jenen nachhaltigen 
zentralisierenden Einfluß ausübte, den die französische und die anglonormannische curia 
regis durch die Entwicklung gleichmäßiger Verwaltungspratis und fefter juristischer Technik 
erlangte. Der König konnte im Königsgerichte einen Stellvertreter setzen. Bis ins drei— 
zehnte Jahrhundert geschah dies von Fall zu Fall oder auf längere Zeit. 1235 schuf 
Friedrich II. das Amt eines ständigen Hofrichters, der den normannisch-sizilischen Titel 
iustitiarius erhielt. Doch blieben gewisse Sachen, namentlich die causae maiores der 
Fürsten und Fürstengenosfen und die Verhängung der Reichsacht, dem König vorbehalten. 
Vor das Reichshofgericht kamen Streitigkeiten im Wege des Rechtszugs und wegen Justiz— 
verweigerung und -verzögerung, sowie alle Sachen, in denen die Untergerichte nicht kom— 
suent g¶pren Außerdem konnte es ijede Streitsache aus den unteren Gerichten an 
sich ziehen. 
„Als neue Rechte erwarb der König in dieser Periode das Spolienrecht, d. h. das 
Recht auf den beweglichen Nachlaß eines verstorbenen Prälaten, das im elften Jahrhundert 
entstandene Bergregal, das meistens mit dem Zollrecht verbundene Geleitrecht (ius eon- 
ductus) und das Judenregal. Doch bewirkten fie keine wesentliche Erhöhung der könig⸗ 
lichen Gewalt, zumal der König sie nicht festzuhalten vermochte, indem'er teils darauf 
verzichtete, teils durch Veräußerung oder Belehnung oder tatsächliche Duldung sie den 
Landesherren einräumte, wie das auch hinsichtlich des Münzrechtes, des Rechts auf Zölle 
und des Marktregals geschah. 
Seit in der Thronfolge das Wahlprinzip völlig durchgedrungen war, bildeten sich 
im dreizehnten Jahrhundert feste Grundsätze uͤber die interimistische Ausübung der Reichs⸗ 
ewalt durch Reichsvikare, Reichsverweser, während der Zeit, da der Thron ledig stand. 
Die goldene Bulle uͤberwies das Reichsvikariat in den Ländern des fränkischen Rechts 
dem Pfalzgrafen bei Rhein, in den Ländern des sächsischen Rechts dem Herzog von Sachsen. 
Die Verleihung von Fahnlehen und die Verdußerung von Reichsgut war in den Vikartats— 
rechten nicht inbegriffen. 
8385. Heer⸗ und Steuerwesen. Die Reichsheerfahrten wurden herkömmlich auf den 
Hof⸗ und Reichstagen beraten und beschlossen. Von Heinrich V. ab bis ins dreizehnte 
Jahrhundert ließ sie der König von den anwesenden Großen ausdrücklich beschwören. Doch 
sollte die Heerpflicht dadurch nicht etwa erst begründet, sondern nur bestärkt werden, wie 
denn auch solche aufgeboten werden konnten, die der Versammlung fern geblieben waren 
und nicht geschworen hatten. Fuͤr Reichskriege verwendete man nicht mehr den allgemeinen 
Heerbanu.“ Nur in Fällen der Landesnot fand ein Aufgebot zur Landwehr statt, dem 
jedermann, auch der Unfreie, zu folgen verpflichtet war. Theoretisch bestand zwar noch 
der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, allein die in der Kriegführung eingetretenen 
Anderungen verlangten eine andere Art des Heerdienstes, als ihn die allgemeine Wehr⸗ 
oflicht zu leisten vermochte. Seit Heinrich V. bestanden die Heere fast nur noch aus 
Reitern. Ihren Kern bildeten die schwergerüsteten Reiter, die Panzerreiter. Die Leistung 
des Reiterdienstes setzte größeren Grundbesitz und beständige Ubung voraus. Damit er— 
gab sich bei Reichsheerfahrten von selbst die Beschränkung des Aufgebotes auf jene Klasse 
der Bevölkerung, welche die militärische Ausbildung zum Lebensberufe machte. So ver— 
schwand der deutsche Bauer aus den Reichsheeren, indem er gegen Zahlung einer Heer— 
steuer auf seiner Scholle sitzen blieb. An Stelle der allgemeinen Wehrpflicht trat die 
ritterliche Dienstpflicht, die auf allen Lehnsbesitzern, auf den Dienstmannen und unfreien 
milites und auf dem größeren allodiglen Grundbesitz lastete. Das königliche Aufgebot 
erging jedoch — abgesehen von den Reichsministerialen und unmittelbaren Reichslehns⸗ 
mannen — nicht an die Dienstpflichtigen, fondern an die geistlichen und weltlichen Großen, 
die ihrerseits die Mannschaft aushoben und anführten. Die Truppen der aufgebotenen 
Reichsstadte und die Reichsministerialen standen unter dem Befehle von Reichsvögten. 
Der einzelne Fürst hatte nicht etwa stets seine ganze streitbare Mannschaft aufzubieten. 
Anfänglch bestimmte der König die Zahl der Schilde, die zu stellen waren. Im Laufe 
Eneyklopädie der Rechts wissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. 15
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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