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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

224 
II. Zivilrecht. 
mehr durch Beamte im eigentlichen Sinne, sondern durch Lehnsleute, die das Amt zwar 
im Namen des Königs, aber zu eigenem Nutzen verwalteten. 
Der König ist als solcher Eigentümer des Reichsgutes, das man seit dem Wechsel 
der Königsgeschlechter von deren jeweiligem Hausgut zu unterscheiden beginnt. Von den 
Reichsgütern, die bis ins dreizehnte Jahrhundert den eigentlichen Kern der königlichen 
Macht gebildet hatten, sind infolge von Schenkungen, Verleihungen und Verpfändungen 
nach dem Interregnum nur noch geringe Reste vorhanden. Um weiterer Verschleuderung 
des Reichsgutes vorzubeugen, wird der König in der Verfügung darüber beschränkt. Seit 
Rudolf J. ist es reichsrechtlich anerkannter. Grundsatz, daß der König zur Veräußerung 
von Reichsgut der Zustimmung der Kurfürsten bedürfe, die sie in der Form von „Wille 
briefen“ oder durch Mitbesiegelung der königlichen Urkunde erteilen. 
Der König ist Dienstherr der Reichsministerialen, Stadtherr der Reichsstädte und 
übt als Schutzherr der Reichskirchen die dem Reiche über das Reichskirchengut zustehenden 
Rechte. 
Der König ist oberster Lehnsherr, er gebietet als solcher seinen Lehnsleuten Hof— 
fahrt und Heerfahrt und übt das Recht des Heimfalls aus. Dieses Recht wird aber 
durch die eingetretene Erblichkeit der Lehen wesentlich beschränkt. Die Lehen können bei 
Thronfall und bei Mannfall nicht mehr ohne weiteres eingezogen werden, sondern der 
Nachfolger des verstorbenen Lehnsherrn ist dem Lehnsbesitzer, der Lehnsherr dem Lehns— 
erben die Belehnung zu erneuern verpflichtet, wenn diese zu gehöriger Zeit und in ge— 
höriger Form darum nachsuchen. Der Heimfall wird daher nur noch praktisch, wenn ein 
successionsberechtigter Abkömmling des letzten Lehnsbesitzers nicht vorhanden ist. Noch 
weiter ging der Leihezwang bei den zu Lehen gewordenen öffentlichen Amtern. Da das 
Amt einen Träger der Amtsbefugnisse und Amtspflichten verlangte, so war der Lehns- 
herr verpflichtet, das Amtslehen auch dann, wenn der Inhaber ohne Hinterlassung eines 
Lehnserben gestorben war, aufs neue durch Belehnung zu besetzen. Solcher Leihezwang 
bestand für den König bei den Fahnlehen, d. h. bei den zu Lehen gewordenen Fürsten 
ämtern, die durch das Symbol der Fahne verliehen wurden. Ein ledig gewordenes Fahn— 
lehen durfte der König nicht unbesetzt lassen, er mußte es binnen Jahr und Tag aufs 
neue verleihen, eine Schranke, die dem deutschen Königtum den Weg versperrte, durch 
Einziehung heimfallender Fahnlehen der königlichen Gewalt das Übergewicht über die 
Territorialgewalten zu verschaffen, wie dies dem französischen Königtum hinsichtlich der 
großen Kronlehen gelang. 
Der König hat nach wie vor die Vertretung des Reiches nach außen, er hat die 
oberste Heergewalt, das Recht der Friedensbewahrung und die oberste Gerichtsgewalt. 
Die höähere Gerichtsgewalt steht theoretisch allenthalben dem König zu. Er übt sie 
entweder selbst aus oder überträgt sie auf andere. Da aber die Gerichtslehen — die 
Amter mit höherer Gerichtsbarkeit waren Lehen geworden — nicht alle vom König selbst 
verliehen wurden, sondern in der Mehrzahl Aflerlehen bildeten, so äußerte sich seine 
Berichtsgewalt wenigstens in der Bannleihe dank dem Rechtssatze, daß jeder höhere Richter 
den Königsbann persönlich einholen und dafür dem König Huͤlde schwsren müsse. Die 
Markgrafschaften und die weltlichen Fürstentümer Süddeutschlands haben diese Beschränkung 
nicht gekannt. In der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts setzten sich die meisten 
Laienfürsten über das Erfordernis der königlichen Bannleihe hinweg, indem sie selbst den 
oon ihnen bestellten Richtern mit dem Amie zugleich auch die Gerichtsgewalt übertrugen. 
Auch Pfaffenfürsten haben diese Befugnis entweder durch königliches Privileg oder auf 
dem Wege der Usurpation erworben. Im allgemeinen hat sich in den geistlichen Terri— 
torien die Bannleihe des Königs länger erhalten als in den weltlichen, weil nach kano— 
nischem Rechte die UÜbertragung des Blutbannes Irregularität zur Folge hatte, eine Schranke, 
die Bonifaz VIII. zu Gunsten der geistlichen Fürsten allgemein beseitigte. — Die höchste 
Gerichtsbarkeit handhabte der König selbst als oberster Richter. Als Urteiler fungierken 
nicht etwa ständige Pfalzschöffen, sondern die eben am Hofe anwesenden Fürsten, Herren 
und Ministerialen, zumal die Reichshofbeamten. Diesem Mangel ständiger Urteilfinder 
sowie dem Mangel eines ständigen Amisssitzes ist es hauptsächlich zuzuschreiben, daß das
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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