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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 285 
Vorbild und dem auf das italienische Recht zurückgehenden Inquisitionsprozeß. Die 
deutsche Landesgesetzgebung suchte diesen zunächst unter Festhaltung seiner Grundlagen 
zu reformieren. Allein unter dem Druck der Bewegung des Jahres 1848 wurde in den 
meisten deutschen Staaten die Institution der Schwurgerichte, die den eigentlichen Mittel— 
punkt des Streites gebildet hatte, und zwar nach französischem Muster, rezipiert. Damit 
war der Sieg der französischen Form des Strafverfahrens in der Hauptsache entschieden. 
Der gemeine Inquisitionsprozeß erhielt sich nur noch in den beiden Mecklenburg und in 
den beiden Lippe. In einzelnen Staaten, so in Hannover (1850), in Oldenburg, Kur— 
hessen, Bremen, Baden, in den preußischen Erwerbungen von 1866, in Württemberg und 
in Sachsen, wurde, und zwar in der Regel für Strafsachen unterster Ordnung, die Ein— 
richtung der Schöffengerichte aufgenommen. 
Zur Einheit des Strafprozeßrechtes gelangte das Deutsche Reich durch die Reichs— 
strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, nach welcher die Strafsachen unterster Ordnung 
den Schöffengerichten, die Strafsachen mittlerer Ordnung den, Kammern der Landgerichte, 
die Strafsachen höchster Ordnung den Schwurgerichten zugewiesen sind. 
8 74. Der Zivilprozeß. Für die Entwicklung des Zivilprozeßrechtes sind in der 
Zeit der Rezeption zwei Rechtsgebiete zu unterscheiden, das Gebiet des älteren Reichs— 
prozesses, d. h. des Verfahrens, wie es sich am Reichskammergerichte ausbildete, und das 
Gebiet des sächsischen Prozesses. 
Das kammergerichtliche Verfahren gestaltete sich zwar nicht sofort als ein schrift— 
liches. Den Parteien war es ursprünglich nicht auferlegt, sondern nur gestattet, wenn 
sie wollten, ihre Sachen in Schriften vorzubringen. Aber schon 1607 wurde dies ihren 
Vertretern zur Pflicht gemacht. Hatte der Klaͤger seine Klage schriftlich überreicht so 
wurde der Beklagte behufs Mitteilung der Klage zu einem Termin vorgeladen, in welchem 
er Abschrift der Klage und die Gestattung eines neuen Termines erbitten konnte. Nach 
der „Kriegsbefestigung“ (Litiskontestation), welche die Absicht der beiden Parteien feststellte, 
in den Prozeß einzutreten, und den Beklagten verpflichtete, die Klage zu verantworten, 
mußten beide Teile den Gefährdeeid, das iurawentum calumnise, schwören. Dann erst 
erfolgte die Aufstellung der Klagetatsachen und der etwaigen Einredetatsachen. Kläger 
und Beklagter hatten die sogen. Positionen oder Artikel zu übergeben; sie mußten nämlich 
zur Vorbereitung des Beweisverfahrens die Behauptungen, die der Klage bezw. der Ein— 
rede zu Grunde lagen, in einzelne Artikel auflösen, über die der Gegner bei seinem Ge— 
fährdeeid sich zu erklären hatte, ob er sie zugestehe oder nicht. Sache der Parteien war 
es dann, ohne daß ein Beweisurteil erging, von ihren Behauptungen diejenigen zu be— 
weisen, die der Gegner nicht ausdrücklich zugestand oder wegen Ungehorsams als zuge— 
stehend erachtet wurde. Im Beweisverfahren kam der vom Beweisführer (Probanten) 
dem Gegner zugeschobene und referible Haupteid (iuramentum delatum und relatum) zur 
Anwendung.NAuch konnte der Richter zur Ergänzung eines unvollständigen Beweises 
einen Erfüllungseid, iuramentum suppletorium, oder zur Entkräftung vorhandener 
Indizien einen Reinigungseid, iuramentum purgatorium, auferlegen. Handelte es sich 
um einen Zeugenbeweis, so leisteten die Zeugen zunächst ein eidliches Wahrheitsversprechen, 
um daraufhin vom Richter in Abwesenheit der Parteien nach Artikeln und Fragestücken 
vernommen zu werden. Nach Erschöpfung der Verhandlung beschlossen die Parteien, daß 
se „nichts Neues mögen fürbringen oder beweisen“, wofür der Richter einen besonderen 
Termin (ad producendum omnig et coneludendum) setzen mochte. Als Zwangsmittel 
gegen den Ungehorsam des Beklagten, der die Einlassung verweigerte oder nicht vor Ge⸗ 
richt erschien, dienten die Einsetung des Klägers in die Güter des Beklagten (Einsatz, 
— in bona) und die Acht.Doch stellte schon der ältere Reichsprozeß dem Kläger 
aneben den Beweis der Klage zur Wahl. 
Das ganze Verfahren, dem jede Gliederung und jeder Ruhepunkt, insbesondere ein 
zwingender Abschluß der Parteihandlungen, fehlte, war außerordentlich schwerfällig und 
weitlaufig und hielt der Prozeßschikane Tuͤren und Tore offen, so daß es zu gerechten 
Beschwerden Anlaß ergab.
	        

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München Als Industriestadt. Puttkammer & Mühlbrecht, Buchhandlung f. Staats- u. Rechtswissenschaft, 1913.
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