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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 28 
auch im Einzelsein das Gesamtsein stets Wirksamkeit hat, nur daß das Einzelsein hier— 
durch nicht vernichtet und aufgesogen wird. Darin liegt einer der Hauptfortschritte der 
Kultur: aus den festen Massen, aus denen die Menschheit zuerst besteht, ringen sich 
Einzelne zu Tage und treten gegenüber dem Ganzen als Einzelne mit Einzelrechten hervor. 
Der Einzelne braucht sich nicht mehr völlig dem Zuge der Gesamtheit zu fügen; er kann 
neue Bahnen einschlagen, sein Leben neu gestalten und dadurch mächtig zum Fortschritt 
des Ganzen beitragen. Erst mit der Entwicklung des Einzelseins ist die moderne Kultur 
zum Dasein gekommen. 
Dies ist maßgebend für das Vermögensrecht: das Vermögensrecht wird sich vollkommen 
den Zuständen des Gesamtseins und des Einzelseins anschließen. Das Vermögensrecht über— 
haupt hat, wie oft ausgeführt, darin seine Begründung, daß der Mensch für seine Zwecke, seien 
es körperliche, seien es geistige, der Außenwelt bedarf; die Außenwelt muß dem Menschen 
zugänglich sein, um ihm dienen zu können. Solange nun die Menschheit dieses Gesamt- 
dasein führt, wird auch ein Gesamtrecht an diesen äußeren Gütern bestehen, und der Einzelne 
wird sie in dieser Gesamtheit, und nur in ihr, genießen und sich ihrer erfreuen können. 
Nun tritt die Sonderung der Einzelwesen ein und mit dieser Sonderung eine Zer— 
schlagung des Gesamtvermögens zum Einzelvermögen. Denn soll der Einzelne sein Selbst⸗ 
recht haben, so muß man ihm auch sein eigenes Vermögen geben; nur so kann er sich 
nahren, kleiden und in seinen Bestrebungen arbeiten, ohne von dem Willen anderer ab— 
hängig zu sein, die ihn vielleicht nicht verstehen und ihm die Mittel für seine Be— 
strebungen vorenthalten möchten. Das Sondervermögen ist daher das Wahrzeichen des 
Einzeldaseins, es ist seine Stärke und sein vornehmster Entwicklungsträger; in den Zeiten 
des Sonderdaseins muß einem jeden ein Teil der äußeren Güter zukommen, damit er 
— in seinem Eigendasein ausleben und, durch Vermögen gedeckt, seinen Zwecken dienen 
ann. 
Das Recht der Völker zeigt uns, wie die Weisheit der Weltgeschichtestets von 
diesem Gedanken getragen war? das Recht war ursprünglich Gesamtrecht: es war Horden— 
recht, Gemeinderecht, lange bevor es Familienrecht und dann Einzelrecht geworden ist. 
Mit der Anerkennung der Einzelpersönlichkeit ist zugleich ihr besonderer Schutz und 
der Schutz ihrer Einzelstellung hervorgetreten; es entwickelt sich neben dem Privat— 
vermögensrecht das Recht der Persönlichkeit. Daneben behält aber auch der Kollektivismus 
manche Rechte, und es bleiben neben den Einzelpersonen ällüberall soziale Einheitspersonen 
mit Einheitsrechten bestehen, — die sog. juristischen Personen, entweder die althergebrachten 
oder neue willkürlich geschaffene. Das Recht der juristischen Person ist daher nichts 
—S es beruht auf den Grundlagen des Rechts; es ist älter als das Recht der 
person 1. 
F 15. Teilung der Welt. Besonderes. 
Soweit wir zurückgehen, finden wir das Vermögensrecht ursprünglich als gemeinsames; 
auch der Gedanke, daß, was jemand erarbeitet, was er fängt und erbeutet, sein gehört, 
ist den Völkern urspruünglich fremd. Nicht darin liegt der Ursprung des Privateigentums, 
ie man gemeint hat; denn die Arbeit, die der Einzelne leistet, leistet er ursprünglich der 
Familie uud dem ganzen Geschlecht. Zuerst entwickelte sich der Begriff des Privateigentums 
bei den Gegenständen, welche von Anfang an die eingelne Perfönlichkeit auszeichnen 
mußten; es sind Kleidung, Waffen, und es ist vor allem dasjenige, was sich auf den 
persfönlichen Schutzgeist bezieht; denn eine sehr wichtige Entwicklung in der Geschichte des 
Menschen ist, wie später (S. 28) uszufuhren, daß jedermaun feinen eigenen Schutzgeist ge⸗ 
winnt und damit gewissermaßen anderen gegenüber als selbständige Größe auftritt. Diese 
Beziehung der Sachen zur Persönlichkeit reicht so weit, daß man sie dem Verstorbenen 
ins Grab mitgibt oder mit verbrennt. Der Glaube an das Fortleben im Jenseits wirkt 
hier überwältigend; nicht nur leblose Sachen, fondern auch Tiere, auch Sklaven, Witwen schickt 
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 7, 14, 29.
	        

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The Nature of Capital and Income. The Macmillan Company, 1923.
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