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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

324 
II. Zivilrecht. 
Nebenverträge u. dgl., im engeren Sinne die Beschränkungen einseitiger Zuwendungen, 
namentlich Schenkungen, durch irgend welche Auflagen an den Empfänger. 
4. Die Erklärung des Willens. Der Wille muß, um äußerlich zu gelten und 
zu wirken, auch äußerlich erklärt werden. In der Regel st es gleichgültig, wie dies 
geschieht, in manchen Fällen ist jedoch eine bestimmte Form nötig, in manchen sogar eine 
bestimmte äußere Solennisierung oder Bestärkung. 
a. Die Erklärung an sich kann geschehen 
c. ausdrücklich, d. h. durch die allgemeinen Ausdrucksmittel der Gedanken, 
nämlich Worte (gesprochene oder geschriebene) und Zeichen, Schriftzüge, unartikulierte 
Laute, Körperbewegungen. Dabei ist es nach späterem römischem und modernem Rechte 
in der Regel gleichgültig, in welcher Form und Weise die Erklärung geschieht, jedoch 
mit Ausnahmen, z. B. bei Testamenten, Ehe und sonst; 
8. stillschweigend durch sogenannte konkludente Handlungen!, d. h. solche, welche 
die reale Ausführung des Willens enthalten, aus denen daher auf sein Dasein mit 
Sicherheit zurückgeschlossen werden kann. Auch bloßes Schweigen kann als Willens— 
erklärung, insbesondere als Zustimmung zu fremden Handlungen gelten, jedoch nur dann, 
wenn in dem Nichtprotestieren eine Hinterlist oder besondere Ungehörigkeit liegen würde. 
b. Die äußere Solennisierung kann in der Zufügung eines Eides, der Zuziehung 
von Zeugen oder der Mitwirkung einer Behörde bestehen. 
8 21. Stellvertretung. Ein besonderer Zusatz zu der Lehre von den Rechts- 
geschäften wird durch die Zulassung der Stellvertretung? bei ihnen begründet. 
Stellvertretung bedeutet im allgemeinen jede Vornahme von Handlungen, namentlich 
rechtlichen, für einen anderen an seiner Stelle. Bei Rechtsgeschäften besteht die Ver— 
tretung daher darin, daß der Vertreter den betreffenden Entschluß und Willen für den 
Geschäftsherrn faßt und erklärt und dieses dann rechtlich wie von dem Herrn selber 
geschehen gilt und wirkt. Die Vertretung ist hier also die Vornahme von Rechts- 
geschäften für andere mit der Absicht und der Wirkung, daß sie wie von diesen selber 
vorgenommen gelten. Zu trennen davon ist mithin die bloße Vertretung bei der Erklärung, 
wenn der Geschäftsherr den Willen vollständig und bestimmt faßt und nur die Erklärung 
desselben durch einen anderen, einen Boten oder Dolmetscher, überbringen läßt. Der Bote 
ist redender Brief, das Geschäft als Willensakt ist daher hier direkt, ohne Vertretung 
vorgenommen. Solche Erklärungen durch Boten sind in der Regel zulässig, schon nach 
römischem Rechte; nur ausnahmsmeise ist unmittelbar persönliche Erklärung nötig, z. B. 
bei der heutigen Eheschließung und bei Testamenten. 
Die Hauptfrage ist nun, ob eine eigentliche Vertretung im obigen Sinne bei 
Rechsgeschäften zulässig ist, und mit welchen Erfordernissen und Wirkungen. Das römische 
Recht ging ursprünglich von der Unzulässigkeit aller Vertretung aus. Man konnte sie 
nur dadurch vermitteln, daß der Vertreter die Geschäfte (sofern dieses überhaupt möglich 
war) auf seinen Namen vornahm und dann Recht und Pflicht daraus, soweit es ging, 
auf den Herrn übertrug. Später wurde bei Verträgen die Verpflichtung und Berech— 
tigung des Herrn neben dem Vertreter zwar auch gesetzlich durch actiones utiles vermittelt, 
ooller direkter Erwerb durch den Vertreter aber nur bei Besitze und Eigentum an— 
genommen?. Das heutige Recht ist aber entschieden weiter gegangen und hat die direkte 
Vertretung auch bei Verträgen angenommen und überhaupt ihre Zulässigkeit als Regel 
6G. Hartmann, Werk und Wille, im Archiv für die zivilist. Praxis LXXII 161. 
e Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung. 1882; E. Zimmermann, Die Lehre von der 
stellvertretenden negotiorum gestio. 1876. S. 745187; Hellmann, Die Stellvertretung in Rechts⸗ 
zeschäften. 1882; Mitteis, Lehre von der Stellvertretung. 1885; Lenel in Iherings Jahrbb. f— 
Dogmat. LXXVI, Eff.; Hupka, Die Vollmacht. 1900; Schloßmann, Die Lehre von der Stellver⸗ 
treskung. 2 Bände 1900 -02. 
s Weitere Spuren der Stellvertretung s. bei Mitteis, Zschr. d. Savigny-Stift. XIX 200; vgl. 
auch denselben Jahrbb. f. Dogmatik XXXIX 1I67 ff. 
4Dawider Schloßmann, Besitzerwerb durch Dritte. 1881; Kniep, Vacua possessio 1 
1885) passim.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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