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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 325 
für alle Geschäfte aufgestellt, nur mit wenigen besonderen Ausnahmen bei Ehe, Testa— 
menten u. a. Erforderlich dazu ist nur einerseits Auftrag vom Geschäftsherrn oder bei 
Handlungsunfähigen amtliche Beauftragung vom Gesetze, anderseits, daß der Vertreter 
auch wirklich offen als Vertreter und auf den Namen des Herrn handelt und den Auf— 
trag nicht überschreitet. Bei Verträgen kommt dann noch hinzu, daß auch der andere 
Kontrahent sich darauf einläßt. Unter diesen Voraussetzungen gilt das Geschäft direkt 
als vom Herrn selber vorgenommen, so daß Recht und Pflicht daraus nur diesen treffen 
und den Vertreter gar nicht. Fehlt eins dieser Erfordernisse, handelt man ohne Auftrag 
nur als negotiorum gestor für einen anderen oder zwar mit Auftrag, aber ohne es zu 
sagen, nur als sogenannter stiller Vertreter, oder läßt sich der andere Kontrahent nicht 
darauf ein, so gilt das Geschäft nur für den Handelnden selber. Man kann aber Rechts- 
geschäfte auch in römischer Weise, d h. zwar offen für Rechnung des anderen, aber doch 
auf eigenen Namen, abschließen, und natürlich treten dann auch nur die römischen 
Wirkungen ein. 
Sehr streitig ist die innere Begründung der modernen direkten Vertretung. Puchta 
u. a. erklären sie auf Grundlage des römischen Rechts für eine logische Unmöglichkeit, 
weil der Kontrakt des A nicht der des B sein könne. Mit der Annahme einer rechtlichen 
Fiktion oder eines positiven Rechtssatzes reicht man dagegen nicht aus. Denn dem 
römischen Rechte liegt der richtige Gedanke zu Grunde, daß der psychische Willensakt des 
Vertreters als solcher nie der des Herrn sein kann, und daß man einen fremden Willen 
in der Regel sarn ohne eigene Beteiligung wollen kann, namentlich in sittlicher und 
strafrechtlicher Beziehung nicht. Allein, bei der willkürlichen Ordnung der Privatinteressen 
durch Rechtsgeschäfte, wo alle Rechtswirkung nur, sofern sie gewollt ist, eintritt, kann der 
Wille bei Übernahme und Ausführung des fremden Willens und Interesses die Stellung 
eines bloßen Organes derselben ohne alle eigene Beteiligung einnehmen, und dann ist 
der Wille des Herrn in der Tat direkt der eigentliche das Geschäfi begründende Wille. 
Schon die Römer selbst sind auf dem Wege zu dieser freieren Auffassung gewesen. 
822. 2. Verjährung!. Unter den Erwerbs- und Verlustgründen der Rechte, 
die nicht sowohl auf der inneren Natur der einzelnen Rechte selber als auf äußeren 
Nützlichkeitsrückfichten beruhen, ist der wichtigste und weitestgreifende die sogenannte Ver— 
jährung, d. h. der Erwerb oder Verlust von Rechten durch fortgesetzte Ausübung bezw. 
Nichtausubung. An sich ist das Recht unabhängig von der Zeit. Rechte hören an sich dadurch 
nicht auf, daß sie eine Zeitlang nicht ausgeübt oder geltend gemacht werden; widerrechtliche 
Zustände werden dadurch nicht rechtlich, daß sie längere Zeit fortdauern; „hundert Jahre 
Unrecht geben noch keine Stunde Recht.“ Indessen entspricht diese abstrakte Konsequenz 
der einzelnen Rechte dem allgemeinen praktischen Zwecke des Rechts nicht. Das Recht ist 
nicht dazu da, logische Kategorien durchzuführen, sondern um das soziale Zusammenleben 
der Menschen fest zu ordnen, damit ein jeder seinen Lebenszwecken und Interessen sicher 
nachgehen könne. Von diesem Standpunkte aus tritt die Zeitlosigkeit der Rechte mit der 
ritlichen Existenz der Menschen, dem beständigen Wechsel ihrer Verhältnisse und der 
Endlichteit ihres Wissens in schneidenden Widerspruch und hebt die Sicherheit und Festig- 
eit der Rechtsordnung fast vollständig auf. Häufig können die einzelnen Personen zwar 
elber durch autonomische Aufstellung von zeitlichen Schranken für Rechtsverhältnisse Hilfe 
Waffen ; ebenso können Gericht und Gesetz einzelne Befugnisse gleich mit zeitlichen Schranken 
onstituieren. Indessen reicht dies nicht aus; das Recht muß vielfach allgemeiner und 
S bei den an sich zeitlich unbeschränkten Rechtsverhältnissen das Prinzip durchführen, 
aß die Zeit das konkrete Rechtsleben beherrscht und Rechte geben und nehmen kann. 
Dies ist das Prinzip der Verjährung, das namentlich im römischen Rechte mit 
—* Vollständigkeit durchgeführt ist. Indessen hat das römische Recht, der praktischen 
rt seiner Entwicklung zufolge, keinen allgemeinen Begriff von Verjährung mit all— 
seeinen Grundsätzen aufgestellt, sondern das Prinzip nur in verschiedener und selb— 
ändiger Weise bei inzelneu Verhältnissen angewendel uhd ausgebildet. Es beruhen darauf: 
Unterholzner, Entwicklung der gesamten Verjährungslehre. 2 Bde. 2. Aufl. (von Schir⸗ 
mer) 1838; Grawdin. Veriährung und gesetzliche Befristung T. 1880
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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