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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 25 
Das System des Familien- oder Geschlechtereigentums beherrscht weite Völker— 
gebiete: Familienkreise von 30100 und mehr Menschen sitzen auf demfelben Kulturland 
und bebauen es gemeinsam, unter der Herrschaft eines männlichen und weiblichen Leiters 
(gospodar, domatchikæ ote.); so die ehemals blühenden Gemeinderschaften der Schweiz, 
die communautés Frankreichs, die zadruga der Serben, die kuça der Montenegriner u. s. w.; 
und der Gedanke an dieses Familieneigentum, an diese Hausgemeinschaft lebt im deutschen 
Rechte noch lange fort. Er zeigt sich auch noch in dem mächtigen Einfluß, welchen das 
Erbgut auf die ganze Entwicklung ausübt: das Erbgut ist lange Zeit der Verfügung 
des Einzelnen entzogen; es ist der Familie verfangen: lange Zeit besteht noch ein Unter⸗ 
schied in der Behandlung der bona avita und der Errungenschaft; das Erbgut ist lange 
Zeit nur beschraͤnkt veräußerlich, es unterliegt der Erblosung, indem der Erb- und 
Familiengenosse ein veräußertes Erbgut gegen Preisersatz an sich ziehen kann, u. s.w. 
Aus dem Familiengut hat sich mit der immer größeren Individualijierung der 
Familie das Einzelvermögen eniwickelt. Schon in den Zeiten des Familien⸗ 
zutes gibt es — auch abgesehen von dem obigen Kreise der notwendigen Persönlichkeits⸗ 
sachen — gewisse Vermögensstücke, Stücke des Erwerbs— und Wirtschaftsvermögens, die 
nicht im Gesamtvermögen der Familie aufgehen, sondern einem einzigen Familienmitgliede 
vorbehalten sind. Man kann sie in Anlehnung an das römische Recht Pekulien neimen. 
Der Gedanke ist ursprünglich der: die Pekulien sind zwar noch keine Sondereigen, aber, 
wenn es zur Teilung des Gesamtvermögens kommt, soll dem Pekuliengenoͤssen das 
Pekulium zum voraug zugewiesen werden. Solches Pekulium war insbesondere all 
dasjenige, was der Genosse außerhalb des Hauses mit seiner geistigen oder körperlichen 
Arbeit verdiente. 
Eine spaätere Entwicklung faßte den Begriff strenger und sagte: der Pekulienberechtigte 
habe ein sofortiges Eigentum an den Pekuliarsachen, und der Gesamtheit stehe nur eine 
gewisse Verwaltung zu. Auf diese Weise mußte sich das Einzelvermögen emtwickeln. 
Das geschah noch in underer Weise: die Nachfolger des Hausvaters bleiben in früheren 
Jahrhunderlen zusammen sitzen und genießen das Vermögen als Gesamtgut ; zur Teilung 
gehört ursprünglich Zustimmung aller Genossen. Ein ungeheurer Forischritt aber war 
der Satz, daß ein jeder Mitberechtigte jederzeit Teilung verlangen könne. Auf solche 
Weise kaͤm man zur Auseinanderlegung des Vermögens, und auf den Erbgang folgte 
die Teilung. 
Diese Individualisierung des Vermögens wird mit der Zeit immer energischer. 
An den kleinften Dingen will man Alleineigner sein, und selbst im Haushalte beanfpruͤcht 
der eine wie ver andere sein Eigentum. Dies ist eine Entwicklung, die sich schon bei 
Naturvölkern zeigt, offenbar im Auschluß an die oben (S. 28) gezeigte Vorstellungskette. 
Das Einzeleigen mit der Veräußerungsmöglichkeit enthält allerdings einen Zwie⸗ 
spalt, der die ganze Folgeentwicklung charakterissert. Wahrend der Einzelne doch das 
Vermögen eigentlich nur während Lebzeiten für sich in Anspruch nehmen kann, vermag 
er die einzelnen Vermögensstücke so zu veräußern, daß sie nicht nur ihm, sondern auch 
den künftigen Geschlechtsgenossen fremd werden Er kann nicht nur den Genuß, sondern auch 
das Kapital des Vermoͤgens für sich verwenden, er kann das Ganze seinen persönlichen 
Zwecken opfern. Dies paßt mit jener Ideenwelt zusammen, welche die Gegenstände noch 
dem Toten ins Grab nachschickte; nachträglich tut man es nicht mehr: was ber seinem 
Tode noch vorhanden ist, wird nun anderweiligen Schichalen unterworfen, aber was er 
veräußert hat, bleibt veräußert: es ist gleichsam dem Toten geopfert. Es wird sich 
ne 7 diese Idee weiterwirkend zu erbrechtlichen Einrichtungen: Erbvertrag, Testament 
ührt hat. 
8 16. Moderne Ergebnisse. 
Dieses Einzelvermögen zeigt sehr Vorzüge. Es entfesselt das Streben 
Finze große Vorzüge. 
und den Arbeitstrieb; es lußt auf —ã Lohn folgen; es gibt dem Menschen 
⁊* Auch bei d i S. 8f. So auch die consortia 
in dbenuau bei den Nordslawen nachweisbar, vgl. Simkhowitsch f ch i
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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