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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 367 
851. Einzelne Entstehungsgründe der Obligationen. Hier sind 
nur die beiden Begriffe Vertrag und Unrecht in allgemeinen Grundsätzen auszuführen. 
J. Vertrag. Verträge nennt man im allgemeinen alle zweiseitigen Rechts— 
geschäfte, also alle Vereinbarungen mehrerer Personen über ihre Rechte und Pflichten 
gegeneinander oder gegen Dritte. Im engeren Sinne versteht man nur die Schuld— 
verträge darunter, d. h. die auf Obligationen bezüglichen, hauptsächlich auf die Begrün— 
dung von Obligationen gerichteten, die obligatorischen; doch schließen sich ihnen die 
liberatorischen, d. h. auf Aufhebung von Obligationen gerichteten, an. Den Gegensatz 
hilden die Verträge, wodurch andere Rechte, dingliche oder personenrechtliche, begründet 
werden sollen, wie Pfandvertrag, Erbvertrag, Ehe u. a. Der obligatorische Vertrag als 
Willensvereinigung zur Begründung einer öbligation schließt wesentlich das Element der 
Verpflichtung auf der einen und das der Berechtigung auf der anderen Seite in sich. 
Der Wille dessen, der sich verpflichtet, ist das Versprechen!, der Wille des anderen die 
Annahme. Jeder Vertrag besteht insofern wesentlich aus Versprechen und Annahme. 
Nur ist es nicht nötig, daß sie in dieser bestimmten einfachen Form einander gegenüber⸗ 
stehen, sie können auch als Offerte und Accept, Frage und Antwort, Bestellung und Über— 
nahme, oder einfache Vereinbarung hervortreten. Das Wesen des Vertrages bleibt selbst 
dann dasselbe, wenn neben dem Versprechen, oder auch statt desselben, gleich die Er— 
füllung geschieht, also eine wirkliche Verpflichtung gar nicht eintritt. — Natürlich kann 
der Vertrag auch gegenseitige Obligierung bezwecken. Dann ist ein gegenseitiges Ver— 
sprechen und Annehmen nötig, auch hier nur der Sache und Absicht nach, nicht in be— 
stimmter gegenseitiger Form. Man unterscheidet danach ein- und zweiseitige Verträge. 
Eigentlich kann man nur von ein- und gegenfeitigen Versprechen und Obligationen sprechen, 
denn Verträge sind als solche immer zweiseitig. Die Gegenseitigkeit der Obligation kann 
aber eine vollkommene oder unvollkommene sein, je nachdem die beiden Obligationen auf 
gleichmäßige, einander bedingende Gegenleistungen gehen, wie bei Kauf und Miete, oder 
nur eine die Hauptobligation ist, die andere nur eine untergeordnete und ergänzende, 
wie bei Depositum und Kommodat. Man kann diese Verträge insofern darum auch 
wieder als einseitige oder wesentlich einseitige, zufällig zweiseitige bezeichnen. 
8 52. Erfordernisse der Gültigkeit der obligatorischen Verträge 
sind natürlich zunächst die allgemeinen der Rechtsgeschäfte überhaupt, so namentlich in 
betreff der Fähigkeit der Subjekte, der Elemente des Willens u. s. w. Dazu kommen aber 
hier noch folgende besondere: 
1. Subjekte. Es ist schon oben bei dem allgemeinen Begriffe der Obligation 
— —— 
Inhalte enger auffassen als die moderne Anschauung. Eine Hauptfolge davon ist die 
Unzulässigkeit der direkten Stellvertretung bei Verträgen im römischen Rechte. Daß dabei 
das heutige Recht unzweifelhaft einen anderen und freieren Standpunkt eingenommen 
hat, ist bereits oben 8 21 ausgeführt. Zweifelhafter und streitiger ist eine andere Frage, 
nämlich die Gültigkeit von Verträgen für andere ohne Stellvertretung. Nach römischem 
Rechte können Verträge stets nur auf Verpflichtungen und Leistungen der Kontrahenten 
gegeneinander selber gerichtet sein. Man kann weder Leistungen von anderen noch an 
andere versprechen. Das erstere verpflichtet weder den Promittenten noch den Dritten, 
jenen nicht, weil ihm die Erfüllung unmöglich ist, diesen nicht, weil er sie nicht ver— 
sprochen hat; das zweite berechtigt weder den Acceptanten noch den Dritten, jenen nicht, 
weil er kein Interesse dabei hat, diesen nicht, weil ihm nichts versprochen ist. Die Un⸗ 
gültigkeit der Versprechen von fremden Handlungen ist nun allerdings sehr natürlich 
und auch im modernen Recht nicht anders, da auch schon die Römer den Fall aus— 
nehmen, wenn in dem Versprechen eine Garautie für die Handlung des Dritten enthalten 
Siegel, Das Bersprech 188 i i 
7807 J, en als Verpflichtungsgrund. 1873; Unger in Grünhuts eitschr. 
. deinann— Die Entstehnngsgründe der Sollaatien “zr Karlow xbh Das ie
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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