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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

368 
II. Zivilrecht. 
ist. Die Ungültigkeit der Verträge zu Gunsten Dritter! erschien dagegen dem 
modernen Bewußtsein sehr anstößig. Der Grund, daß man kein Interesse bei der Leistung 
in den Dritten habe, war denn doch gar zu egoistisch, und da Affektion für andere sonst 
als genügendes Interesse zur Begründung einer Klage angesehen wird, so fragte man 
zillig, warum hier nicht. Dem Dritten eine Klage zu geben, schien allerdings weniger 
nötig, da ja der Stipulant für ihn sorgen und ihm seine Rechte cedieren kann. In— 
dessen setzte dies ja jedenfalls erst ein Klagerecht des Stipulanten voraus und hatte auch 
sonst manche Schwierigkeiten; auch sah man, daß die Römer selbst schon von ihrem 
Prinzipe? mehrfache Ausnahmen gemacht und eine Klage für den Dritten zugelassen 
haben, nämlich stets, wenn man sich für seine Erben etwas versprechen läßt, und außer— 
dem, wenn man jemandem etwas gibt mit der Auflage späterer Restitution an einen 
Dritten. Das gemeine Recht ist daher entschieden weiter gegangen: wie weit aber und 
nach welchem Prinzipe, darüber war in der Theorie, Praxis und Gesetzgebung ein un— 
endlicher Wirrwarr. Manche wollten nur einzelne weitere Ausnahmen zulassen; mit 
Recht wurde aber überwiegend ein neues Prinzip angenommen, jedoch verschieden: ent— 
weder daß nur für den Promissar allgemein eine direkte Klage entstehe, für den 
Dritten nur von ihm abgeleitet durch Mandat oder Zession, daher auch widerruflich; 
Der daß neben dem Promissar aus dessen Vertrage auch dem Dritten ein selbständiges 
Recht eröffnet sei, aber so, daß er es sich erst durch Beitrittserklärung aneignen muß; 
Ader daß für den Promissar gar nicht, sondern nur für den Dritten ein Recht entstehe, 
and zwar sofort und unwiderruflich. Das B. G.B. hat die „Verträge auf Leistung an 
Dritte“ zu einer zweifellos anerkannten und weitreichenden Rechtsinstitution erhoben.) 
858. 2. Das Objekt. In betreff der Sachen, über welche Verträge geschlossen 
werden, hat das römische Recht allerlei spezielle Bestimmungen, namentlich über die dem 
Verkehr entzogenen, nicht existierenden, zukuͤnftigen, zerstörten, fremden, eigenen u. s. w., 
zuf deren Ausführung jedoch hier nicht eingegangen werden kann. 
854. 8. Der Wille. Das Schwierigste bei der Lehre von den Verträgen ist 
die Beurteiluug des Willens. Die erste Frage ist hier das Verhältnis von Wille 
und causa. Wie man bei der Tradition des Eigentums den Traditionswillen und die 
zausa traditionis unterscheidet, so bei Verträgen das Versprechen und seine causa. Das 
erstere ist stets abstrakt und gleichmäßig nur die Erklärung, etwas tun, geben oder über— 
haupt schuldig sein zu wollen. Das letztere ist der rechtliche Grund, aus dem man das 
Versprechen gibt. Niemand faßt den Willen, einem andern etwas zu geben, abstrakt, 
nur um zu wollen, sondern stets nur auf Grund bestimmter Lebensinteressen, entweder 
eines Vorteils wegen oder aus Liberalität. Man kann 100 versprechen als Kaufgeld, 
Mietzins, Darlehn, Schenkung u. s. w., aber nicht schlechthin ohne allen konkreten Grund, 
nur abstrakt, um sie schuldig zu sein. Ein wirklicher, ernstlicher und vernünftiger Wille 
ist somit ohne bestimmte causa gar nicht möglich, und die causa ist es daher, wodurch 
der abstrakte Begriff,, Versprechen“ sich zu den einzelnen konkreten Vertragsarten sondert. 
Eine andere Frage ist nun aber, ob zur Klage aus einem Versprechen stets auch die An— 
gabe und eventuell auch der Beweis der causa nötig ist und bei unerweislicher oder un— 
zültiger eauss auch die Klage abgewiesen werden muß, oder ob nicht das abstrakte Ver— 
sprechen als solches, d. h. der darin ausgesprochene Wille als solcher, als der eigentliche 
nächste Grund der Obligation und Klage anzusehen ist und der Mangel oder die Un— 
gültigkeit der causa nur als Einrede vom Beklagten geltend gemacht werden kann und 
Unger in den Jahrbb. für Dogmatik X 1; Gareis, Die Verträge zu Gunsten Dritter. 
1873; E. Zim mermann, Stellvertretende negotiorum gestio 1876. S. 61-858; Regelsberger, 
Archiv für die zivilist. Praxis LXXVII1 und Bähr ebenda LVII 157 ff. und in Kohlers Archiv 
jür bürgerl. Recht II 99 ff. 
(2 Uber das Prinzip selbst Pernice, Labeo III. 1, 198, welcher übrigens (p. 189 in der be⸗ 
annten Hauptstelle P. 485, 17 1, 88, Interpolation annimmt. — Eine sehr wichtige praktische Modifi⸗ 
tation des Prinzips durch die Zulassung des Fideikommissum a debitore relictum hat, neuerdings 
Hellwig, Verträge zu Gunsten Dritter 1—28 in sehr verdienstlicher Weise in das rechte Licht gerückt.)
	        

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Der Briefwechsel Zwischen Marx Und Engels 1861-1867 / Herausgegeben von D. Rjazanov. Marx-Engels-Verlag G. M. B. H., 1930.
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