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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

30 
J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
regelrechten Fälle angenommen, daß die Männer der einen Generationsstufe stets nur 
Frauen derselben Generationsstufe heiraten. Aber es gibt auch Stämme, wo ein Mann 
nicht nur die Schwester seiner Frau, sondern auch die Nichte und Tante seiner Frau 
heiratet und umgekehrt. 
Übrigens legt allen diesen Gruppenehen der Satz zu Grunde, daß eine Gruppe 
die andere heiratet; keine Gruppe heiratet in sich selbst: mithin darf nirgends ein Mit— 
glied der einen Gruppe mit einem Mitglied derselben Gruppe geschlechtlich verkehren: 
dies wäre der schwerste Frevel. Doch scheint dieses System erst ein Ergebnis später Ent— 
wicklung zu sein, denn es lassen sich namentlich in der Südsee Familienformen erkennen, 
wonach die Gruppe auch in sich selbst, wo also insbesondere Bruder und Schwester, 
heiraten dürften. 
Man hat die ganze Lehre von der Gruppenehe bestreiten wollen, aber mit so wenig 
kritischem Eingehen auf die Nachweise, die zuerst Morgan“ u. a. und dann ich gebracht 
habe, daß diese Bestreitung keiner weiteren Berücksichtigung bedarf. 
8 20. Mutterrecht und übergang zum Vaterrecht. 
Die totemistischen gruppenehelichen Verhältnisse der Menschheit beruhten ursprünglich 
auf dem Mutterrecht: das Kind gehörte dem Totem der Mutter, nicht dem Totem 
des Vaters an; also z. B. das Kind der Gruppenehe A: b war ein B und kein A. 
Dies ist begreiflich, denn die Zusammengehörigkeit mit der Mutter und mit ihrer ganzen 
Gruppe drängte sich von selbst auf, nicht nur durch die Geburt, sondern auch durch die 
Schicksale des Kindes, das in den ersten Jahren von der Mutter ernährt und vollkommen 
von ihr erzogen wird. Dieses Mutterrecht hat die Menschheit jahrhundertelang beherrscht, 
ist aber dann meist in das Vaterrecht übergegangen, wonach das Kind nicht dem Totem 
und der Familie der Mutter, sondern dem Totem und der Familie des Vaters angehört. 
Ein gewisser Zwang hat die Völker dazu geführt. 
Einmal sah man sich genötigt, die großen Totems in Untertotems zu zerschlagen, 
und da geschah es nicht selten, daß man den Einteilungsgrund für die Untertotems von 
den Vätern herleitete; und wenn etwa die eine Wölfin einen Hirsch geheiratet hatte und 
die andere einen Bären, so wurden die Untertotems Hirsch und Bär genannt, und die 
ursprüngliche mutterrechtliche Totembeziehung wurde mit der Zeit vergessen. 
Ein anderer Grund machte sich geltend, als der Mangel der Nahrungsmittel die 
Familien zwang, das Weite aufzusuchen und sich in kleine Gruppen zu teilen. Hier 
konnte man nicht festhalten, daß das Kind nicht zur Vaterfamilie, sondern zur Mutter⸗ 
familie in Beziehung stehe, und daß es daher nicht dem Vater, sondern dem Onkel ge— 
höre; dieser Onkel war möglicherweise sehr fern, vielleicht ganz unbekannt, und so zeigten 
sich naturwidrige Verhältnisse. Dasselbe ergab sich auch, wenn etwa ein Stamm Kolonisten 
aussandte. Die Kolonisten konnten das Mutterrecht aus dem nämlichen Grunde nicht 
festhalten: die Kinder traten allmählich zum Vater in Beziehung, und die Beziehungen 
zum Onkel wurden zurückgedrängt oder auch ganz aufgegeben. 
Namentlich aber hat ein Grund wesentlich dazu beigetragen, das Mutterrecht zu 
zerstören: das war die Raub- und Kaufehe. Wer seine Frau kraft Raubes oder Kaufes 
besaß, der hatte sie wie eine Sklavin und beanspruchte ihre Kinder, wie der Eigentümer 
der Kuh das Kalb als sein Eigentum in Anspruch nimmt. Wie weit dieses Moment 
gewirkt hat, beweist der Umstand, daß es bei vielen Völkern Vaterrechtsehen und Mutter— 
rechtsehen gibt: Vaterrechtsehen, wenn die Frau gekauft worden ist: Mutterrechtsehen, 
1Vor allem in seinem grundlegenden Werke: Systems of consanguinity and aai of 
the human mankind (Washington 1871 — in den Smithsonian Contributions to Knowledge). 
Wer dieses Quellenwerk nicht durchgearbeitet hat, hat überhaupt kein Recht, in der Sache mit- 
usp rechen. Über Gruppenehe und Totemismus ogl. meine Urgeschichte der Ehe (aus Zeitschr. f. vgl. 
Rechtswissenschaft) und die Einzelnachweise, die ich in verschiedenen Aufsätzen jener Zeitschrift ge— 
Frn habe; ferner Schriften von Cunow, von Howitt und Fison. von Spencer und 
illen u. a.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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