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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
»der sogar das ganze Seelenheil mit in die Schanze schlug. Dies hing mit der 
unten darzulegenden Annahme zusammen, daß der Mensch die Selbstmunt in der Art 
zjabe, daß er Leib, Leben, Freiheit und Ehre einem anderen dahingeben dürfe. Lange 
Zeit hatte die Menschheit zu ringen, sich von diesem Gedanken freizumachen, und es 
gelang ihr; vorher aber war es nötig, daß sie den Haftungsbegriff von der Person ab— 
zjustrefen und dafür den Begriff der Verpflichtung einzusetzen vermochte: der 
Schuldner haftet nicht mehr, d. h. seine Persönlichkeit ist frei und unangetastet; er 
st nur verpflichtet, d. h., er ist gehalten, eine Leistung zu machen. Das Recht 
vocht hier nicht an die Grundfesten des menschlichen Daseins, es greift nicht die Person 
in ihrem Sein und Wesen an, es wendet sich an die Stellung der Person im Verkehrs— 
leben und erklärt die Stellung als erschüttert, wenn die Leistung nicht gemacht wird; 
und dementsprechend wird die Erschütterung der Stellung durch Eingriff des Rechts zur 
Geltung gebracht: das Recht als Vertreter des Verkehrs greift in die Stellung der 
Person ein und rückt die Verhältnisse, wie es den Erfordernissen des rechtlichen Verkehrs— 
ebens entspricht. Hierbei war es nun allerdings möglich, daß man in die Härten 
rüherer Zeiten zurückgriff; denn wenn der Schuldner, um seine Stellung im Verkehr 
zu wahren, zu einer Leistung verpflichtet war, so konnte man ihn auch durch persönlichen 
Zwang anhalten, diese Leistung zu machen; man konnte sogar zu der Folgerung ge— 
angen, der Schuldner sei verpflichtet, das Nötige zu tun, um sich in stand zu setzen, der 
Leistungspflicht zu genügen, also einen Erwerb zu machen, sich durch Arbeit die Mittel 
zu verschaffen, als Arbeiter einzutreten, ja Sklave zu werden. Aber immerhin konnte 
dies doch vernünftigerweise nur so weit reichen, als man an eine Ergiebigkeit dieses 
Zwanges denken konnte, und auch der Gedanke, daß die Verpflichtung zur Leistung zu— 
zleich auch die Verpflichtung enthalte, das zu tun, was die Leistung ermöglicht, z. B. so 
lange zu arbeiten, bis das Geld herbeigeschafft ist, mußte sich allmählich als falsch und 
trügerisch erweisen. So war damit die Bahn geebnet, um von dem Schuldrecht früherer 
Tage sich zu entfernen und zu dem Satze zu gelangen: wenn der Schuldner nicht zahlt, 
o können wir uns nur an seinem Vermögen vergreifen; außerdem besteht höchstens noch 
ein Recht des Gläubigers, den Schuldner zu verhindern, der Befriedigung der Gläubiger 
entgegenzuhandeln. 
Die Entwicklung des Schuldrechts hat aber nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern 
uch einen bedeutenden ethischen Bezug.“ Der ethische Mensch ist nicht etwa bloß der 
zutartige, sondern auch zugleich der folgerichtige Mensch, und zur Folgerichtigkeit gehört, 
daß, wer ein Versprechen gegeben hat, volle Verläßlichkeit hat, so daß man die Erfüllung 
des Versprechens als sicher in Aussicht nimmt. Somit reifte der Lebenssatz: Ver— 
sprechen muß man erfüllen. Dieses trat bei den Völkern auch vielfach in der Art 
hervor, daß ein Versprechen als geheiligt erschien und unter dem Schutze eines be— 
sonderen Gottes stand. Durch Anrufung Gottes und Verfluchung konnte diese Heiligkeit 
noch besonders verschärft werden. Tritt nun das Recht hinzu, und verlangt es mit 
seinen Mitteln, daß dem Versprechen gehorcht wird, so trägt es dazu bei, die Folge— 
richtigkeit des Lebens zu erhöhen und den Charakter zu verbessern. Auf solche Weise hat 
die Moral in das Recht und das Recht in die Moral eingewirkt. 
Hierbei zeigte sich aber allerdings mancherlei Zwiespalt; denn die wirtschaftliche 
Natur des Versprechens bringt das Erfordernis mit sich, daß die „Diskontierung“ der 
Zukunft nur dann rechtlich erfolgen darf, wenn dadurch ein der allgemeinen Wirtschaft 
günstiges Ergebnis erzeugt wird; daher nicht, wenn z. B. ein Versprechen auf etwas 
Unerlaubtes gegeben wird oder eine solche Preisgabe der Persönlichkeit enthält, welche den 
Geboten der wirtschaftlichen Freiheit widerspricht, oder wenn etwa ein Versprechen ohne 
wirtschaftliche Grundlage, ein bloßes Spielversprechen vorliegt. Hier muß das Recht als 
ein auf der Wirtschaft beruhendes Recht sich streng ablehnend verhalten und kann seinen 
Rechtszwang nicht gestatten, um das Versprochene zur Geltung zu bringen. Dagegen 
mnüßte von dem Standpunkt der Folgerichtigkeit auf Erfüllung solchen Versprechens ge— 
drungen werden. Schon in der Sittenlehre entwickeln sich hier schwere Zwiespalte, sofern 
man etwas dem Sittengebot Widersprechendes zugesagt hat, so daß nun auf der einen 
2
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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