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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 458 
haftete ja mit Leib und Leben. Daher war es auch ganz entsprechend, daß der Schuldner 
den einen oder anderen Gegenstand zum Pfande setzte und dem Gläubiger die Möglichkeit 
gab, sich mittels dieses Pfandes zu befriedigen. 
Allle Arten des Pfandrechts haben also die Befriedigung aus der Sache gemein; 
die Befriedigung ist aber entweder eine Nutzungs- oder eine Kapitalbefriedigung, 
und danach ist zuerst zwischen Nutzungs— und Kapitalpfand zu unterscheiden. Beim 
Nutzungspfand wurde die Sache dem Glaäubiger zur Nutzung gegeben, entweder so, daß 
die Nutzung das Kapital allmählich ertötete und den Schuldner befreite, oder so, daß die 
Nutzung auf die Zinsen gerechnet wurde und auf diese Weise dem Gläubiger eine Ver— 
zinsung des Kapitals bot. Duͤrch die meisten Völker hindurch läßt sich dieser Unterschied 
wischen Zinspfand und sog. Totsatzung verfolgen, sowohl was die Verpfändung von 
Sachen als auch was die Verpfändung von Menschen betrifft; denn auf weiten Kultur— 
gebieten treffen wir diese Einrichtungen; wir finden sie im morgenländischen Recht; und schon 
im Recht von Assyrien und Babylonien treten sie uns entgegen als das Pfand mit der 
Klausel: Zins ist nicht, Mietgeld ist nicht, d. h. der Gläubiger tritt in den Genuß des 
Hauses, zahlt kein Mietgeld, aber entbehrt dafür der Zinsen des dargeliehenen Kapitals. 
Die Kapitalbefriedigung dagegen greift der Sache an die Grundfesten ihres 
Wesens, sie entzieht sie selbsi dem Vermögen des Schuldners und benutzt ihren Kapitalwert 
zur neuen Wertbildung. Auch hier gibt es wieder verschiedene Formen: die Befriedigung 
durch eigenen Kapitalerwerb und durch fremden Kapitalerwerb; im ersteren Fall 
wird der Gläubiger selbst Eigentümer, wobei dann der etwaige Unterschied zwischen Kapital⸗ 
wert und Schuldhöhe entweder ausgeglichen wird oder unausgeglichen bleibt (ersteres beim 
Kauf auf Wiederkauf, letzteres bem Verfallpfand). Die Befriedigung durch fremden 
Kapitalerwerb aber besteht darin, daß der Gläubiger die Sache veräußert und sfich aus 
dem Erlös befriedigt. Das ist die Gestalt der Hypothek; sie hat große Vorteile; sie 
bietet auch die Möglichkeit eines mehrfachen Pfandrechts: man kann die Sache in der Art 
verpfänden, daß der zweite Pfandgläubiger dasjenige bekommt, was von dem Veräußerungs- 
erlös des erstern übrig bleibt u. s.w. Das römische wie das deutsche Recht haben diese Ge⸗ 
staltung gezeitigt. Das deutsche Recht aber hat dabei Grundsätze durchgeführt, die man 
früher schon in Griechenland befolgte, die aber im römischen Rechte zur schweren Schädi— 
zung aufgegeben wurden: es hat bei Liegenschaften versucht, das Pfandrecht zur öffent— 
lichen Kenntnis zu bringen, wie es in Griechenland geschäh durch die Pfändsteine und 
andere Mittel; in Deutschland erfolgte es durch die Kundgebung in der Volksversammlung 
e Eintrag in die Gerichtsbücher, aus denen sich dann unsere Grundbücher ent— 
aben. 
833. 
6. Bürgschaft. 
Die Bürgschaft ist ursprünglich das Eintreten eines neuen Schuldners statt des 
alten, um den alien zu loͤsen, um ihn von der Schuld, um ihn von der Fessel, von der 
Schuldgefangenschaft zu befreien. Das Recht kennt urfprünguch nur einen Bürgen statt, 
nicht einen Bürger neben dem Schuldner; dies reicht noch in spätere Zeit hinein: noch 
nach römischem Recht wurde der Vürge befreit, wenn man den Schuldner verklagte, und 
umgekehrt: das Problem der doppellen Schuld für denselben Schuldinhalt ist der früheren 
Zeit zu schwer. Späterhin entwickelte sich die Sache, wie folgt: Der Schuldner wurde ur⸗ 
sprünglich durch den Bürgen befreit; da aber die Haftung des Bürgen eine persönliche 
war und mit seinem Tode erlosch, so ließ man den urspruͤnglichen Schuldner in der Art 
weiterhaften, daß er in solchem Fall einen neuen Buͤrgen stellen mußte. Diese Haftung 
erweiterte man in der Art, daß er einstehen mußte, wenn der Bürge nicht zahlen konnte, 
und so kam man allmählich auf eine Gesamthaftung beider, die aber, wie im römischen 
Recht, gewisse Schranken hatte. Erst eine spütere Entwicklung kehrt die Sache um und 
macht die Haftung des Buͤrgen zu iner aughülfsweisen, indem fie dem Bürgen die Ein— 
rede der Vorausklagung gibt
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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