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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
wachruft, nachdem man sich ihr genaht und sich ihrer Gewalt unterworfen hat. Daher 
bei den Negern die Versprechungen beim Fetisch durch Fetischessen, daher bei den Malaien 
das Versprechen unter Fluchformeln, unter sinnbildlicher Vernichtung verbrechlicher Dinge, 
unter Anrufung der Sonne, der Schlange, des Schwertes u. s. w. 
Wesentlich ist also der Zauber, der dem Versprechen wie ein Schatten folgt, der 
sich dem Versprechenden bis ins Jenseits an die Fersen heftet: er ist ein mächtiges Hilfs— 
mittel, das Versprechen bindend zu machen und seine Kraft zu steigern. 
Demgegenüber ist es eine moderne Bildung, wenn man absieht von den objektiven 
Mächten und das Versprechen ganz in die Ehrlichkeit des Versprechenden legt und die 
Ehrlichkeit des Versprechenden zum Ausgang des rechtlichen Schutzes macht: der rechtliche 
Schutz soll so weit gehen, als man im Fall der Ehrlichkeit zu erwarten hat, vorbehaltlich 
der sozialen Momente, die oben betont worden sind. Hierbei haben dann die Formen 
keine substanzielle Kraft mehr; doch bleiben sie oft laͤngere Zeit bestehen, aber sie 
gewinnen eine andere Bedeutung: sie dienen zur Klärung und Sicherung, damit man 
weiß, ob es wirklich zur bindenden Vereinbarung gekommen ist; und an Stelle des 
Runenzaubers tritt die Schrift als dauernde Kundgebung des Gedankens, welche im 
Bestreitungsfalle den im Versprechen bezeichneten Gedankeninhalt so zu Tage foͤrdert, 
daß darüber Zweifel und Anfechtung verstummen muß. Eine neue Bedeutung gewinnt 
die Form durch Beziehung zu Dritten: das schriftlich verkörperte Geschäft gewährt die 
Möglichkeit, daß sich Dritte, gleichfalls schriftlich oder körperlich, daran beteiligen; und 
so entwickeln sich Rechtseinrichtungen, wie Wechsel und Inhaberpapiere. 
8 30. Anfechtbarkeit. 
Die ethische Seite des Versprechens führt noch zu einem weiteren wichtigen Satze: 
Zwar verlangt man zur Gültigkeit des Versprechens keine Freiheit des Versprechenden 
in dem Sinn, daß etwa ein Versprechen anfechtbar wäre, welches durch lebhafte Beweggründe 
veranlaßt worden ist; ein derartiger Satz würde den Grundregeln der Wirtschaft und 
den Grundsätzen der Ethik in gleicher Weise widersprechen; denn auch, was man unter 
dem Drange scharf wirkender Beweggründe gewollt hat, hat man gewollt!. Wohl aber muß 
ein Versprechen dann Not leiden, wenn gewisse Beweggründe in einer dem freien Verkehr 
der Menschen widersprechenden Weise absichtlich hervorgerufen worden sind und das Ver— 
sprechen darauf beruht; denn es wäre gegen den ethischen Grundsatz der persönlichen Freiheit, 
wenn dem einen Einzelwesen gestattet wäre, durch solche Eingriffe dem anderen ein Ver— 
sprechen abzudringen und das andere sich oder der Welt dienstbar zu machen. Daher 
der Satz: Ein Versprechen kann angefochten werden, wenn es erzwungen ist, oder auch 
dann, wenn es von dem anderen Teil erschlichen wurde, in der Art, daß dieser ihn 
täuschte, ihm falsche Vorstellungen einflößte und ihn dadurch geistig in seine Gewalt brachte; 
denn wer einem anderen ein Wahnbild zu dem Zweck beibringt, damit er entsprechend 
dem Willen des Täuschenden handelt, der versetzt gleichsam den anderen gewaltweise in 
eine fremde Denk- und Anschauungssphäre und macht ihn dadurch zum fremden Sklaven, 
zum Sklaven desjenigen, der sein Denken bestimmt. Darum haben die fortgeschrittenen 
Rechte eine Anfechtung des Versprechens wegen Zwangs und wegen Betrugs gewährt, 
häufig auch, mehr oder minder, wegen Irrung. 
8 31. Sicherung. 
o. Pfand. 
Noch bevor das Versprechen zu seiner vollen Entwicklung gelangt war, kannte man 
die pfandrechtliche Sicherung. Ja, diese war sogar der Ausgangspunkt, oder 
wenigstens einer der Ausgangspunkte für die Entwicklung des Schuldrechts; der Schuldner 
1 Coactus volui; so auch schon die nikomachische Ethik III 1. VBgl. auch die wunderb 
Darstellung in baunte Paradiso, Canto IV. Wich g 9 rbare
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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