Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

52. 
IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
stellung gebracht worden“; es bleibt noch übrig, die Organisation dieser Totems und 
Totemsbände ins Auge zu fassen: sie war durchweg eine republikanische. Die ver— 
schiedenen Mitglieder oder Familienhäupter traten zusammen und beratschlagten die An— 
gelegenheiten. Für wichtige Zeiten, namentlich im Kriege, setzte man sich unter die Ober— 
leitung eines dazu gewählten Staatshauptes. Mitunter gelang es gewissen Familien, ein 
solches Ansehen zu erlangen, daß die Staatshäupter ohne weiteres aus ihnen entnommen 
wurden. Ein solches Staaatshaupt können wir Sachem nennen, nach dem Sprach— 
gebrauch der Rothäute, bei denen die Verhältnisse sich am besten erkennen lassen. Die 
Entwicklung von dem vorübergehenden Totemhaupte zum dauerndem Sachem, von dem 
gewählten zum mehr oder minder erblichen Sachemtum ist eine wichtige Bewegung in 
der Geschichte der menschlichen Gemeinschaft. 
Alle diese Kreise wurden durchbrochen, als das Häuptlingtum entstand; 
mächtige Naturen wußten die ganze Verfassung umzustürzen, rafften alle Rechte an sich 
und identifizierten sich mit dem Staate. Sie taten es, wie S. 28 gezeigt, mit Hilfe der 
Jugendverbände: aus Raub- und Beutezügen entwickelte sich eine Militärmacht, an deren 
Spitze ein kühner Häuptling stand, und mit ihrer Hilfe rissen kräftige Naturen die 
Herrschaft an sich. Jetzt galt das Staatsgebiet als ihr Gebiet; Eigentum und Weiber der 
Staatsmitglieder beanspruchten sie nach Belieben für sich. Um diese Rechte erklärlich zu 
machen, führten sie ihr Geschlecht auf göttlichen Ursprung zurück; als Sprößlinge der 
Götter standen sie über den Staatsgenossen erhaben; jeder Verkehr mit ihnen galt als 
geweiht, jede Sache durften sie dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr entziehen (tabu 
machen), und alles mußte das Glück und Heil darin finden, ihnen dienstbar zu sein; sie 
hatten also eine ähnliche Stellung wie die, welche Aristoteles als Tyrannis charakterisiert, 
aber eine Stellung, die religiös verklärt war. 
Dieser Umschwung brachte eine ungeheure Anderung in die ganze Entwicklung; 
Umwandlungen, die sonst im Laufe der Jahrhunderte eingetreten wären, erfolgten in 
wenigen Jahren. Die Fortbildung der ganzen Kultur mußte den Häuptlingen besonders 
am Herzen liegen, denn diese Fortbildung war zu gleicher Zeit eine Steigerung ihres 
Ansehens und ihrer Macht. Namentlich die materielle Kultur suchten sie zu mehren und 
damit zugleich ihren eigenen Reichtum. Die antisozialen Tendenzen, wie Blutrache, 
Selbsthilffe, mußien ihnen zuwider sein, und gewaltig griffen sie in das Getriebe des 
Volkslebens hinein; sie wollten allein die Befugnis haben, die Streitigkeiten zu begütigen, 
sie wollten allein berechtigt sein, für die Verwaltung Maß und Ziel zu setzen, allein befugt, 
das Recht zu pflegen und zu verwirklichen. 
So kraten die früher bezeichneten Fortschritte der menschlichen Entwicklung in 
ürzester Zeit hervor: wo man früher nur tastete, wurde jetzt bewußt geschaffen: Gesetze 
folgten auf Gesetze, Verordnungen auf Verordnungen; alles mußte sich dem Übermenschen 
fügen, und wenn er starb, so lag die ganze Kultur darnieder; erst mit dem Eintreten 
des neuen Häuptlings traten wieder Kulturzustände ein: denn man wußte nichts anderes, 
als daß alles von ihm herrühre und alles Heil auf ihn zurückgehe; darum der Brauch 
vieler Völker, den Tod des Häuptlings. zu verbergen, bis ein neuer Häuptling erscheint 
und die Zügel der Herrschaft an sich nimmt. 
Aber das Häuptlingsrecht hat auch nach folgender Richtung hin günstig gewirkt: 
es war im Interesse des Häuptlings, fremde Feinde abzuwehren; er mußte daher ver— 
anlaßt sein, alle nötigen Kräfte zum Schutze der Grenzen zu konzentrieren; das war 
aber auch im Interesse des Ganzen: so schufen die Häuptlinge vielfach ruhige Zustände 
und erlösten das Volk von der Geißel fremder Einfölle, die früher das Volksgebiet ver— 
heerten, die sonst das Volk vernichtet oder der Vernichtung nahegebracht oder es zur 
bölligen Untertänigkeit und Versklavung geführt hätten. 
Ein weiterer Vorteil des Häupllingsrechtes war die Pflege internationaler Be— 
ziehungen: die Häuptlinge waren Personen, welche sich gewöhnen mußten, über das 
2Mit Recht hat man daher schon hervorgehoben, daß die menschlichen Gemeinschaften in 
ihrem Ursprung in die vormenschlichen Zeiten zurückgreifen; vgl. v. Shubert-Soldern, Zur 
Rechtsphilosophie, in der Ztschr. f. die gesamte Staatswissenschaft 1897 III S. 491.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.