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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 57 
noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet 
werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn 
verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat be— 
ruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es 
sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen; es ist vielmehr für jeden absolut not⸗ 
wendig, daß er im Staate sei.“ (Philosophie des Rechts 8 75 S. 113 f.) Dies ist 
seit Aristoteles das Vernünftigste, was darüber geäußert wurde. Ein Eingehen auf 
die verschiedenen Irrgänge des Staatsvertrages ist entbehrlich, da wir hier Rechtsphilosophie, 
und nicht Geschichte der Rechtsphilosophie zu geben haben. 
Und auch die Lehre von den Schranken der Staatsgewalt und den sogenannten 
Menschenrechten gehört nicht hierher; denn es handelt sich hier nicht um etwas Absolutes, 
sondern un eine Gestaltung nach geschichtlich verschiedenen Gruͤndlagen und Grund— 
bedingungen. Am verkehrtesten ist die Theorie, welche den Staat zum Rechtsstaate macht, 
d. h. ihm nur die Aufgabe der Rechtspflege und keine andere zugesteht. 
Dagegen liegt dem modernen Staat allerdings das Erfordernis zu Grunde, daß die 
Verwaltung nach gewissen Grundsätzen verfahre, und daß sie die gesetzlichen Rechte der 
Einzelnen anerkenne. Allein dies ergibt sich aus der Lehre von der Verfassungs- 
mäßiakeit der Staalsregieruna, von der sich bereits in frühen Zeiten Ansätze finden. 
IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen. 
1. Strafrecht. 
8 41. Schuld und Willensfreiheit. 
Bei der Entwicklung des menschlichen Einzelwesens bricht auch dasjenige hervor, 
was man freien Willen n ,und an freien Willen die Schuld. Lag die Schuld 
zur Zeit des Gesamtlebens mehr in der Gesamtheit als im Einzelnen, so tritt jetzt der 
Einzelne als voller Träger der Schuld hervor und hat für sie einzustehen, er und nur 
er. Die Schuld aber beruht darauf, daß der Mensch nicht maschinenmäßig durch das Ge⸗ 
triebe von Beweggründen geleitet wird, sondern daß ihm eine gewisse Freiheit zusteht, eine 
sogenannte Willkür, innerhalb eines bestimmten, durch Beweggruͤnde und Anlagen gegebenen 
Gebietes zu wahlen. Dieses Verhaltnis habe ich dereits in meiner Einführung! in die 
Rechtswissenschaft S. 136 f. dargelegt; die Naturanlage. ist nicht etwa so gestaltet, daß 
sie unmittelbare Willenserregungen auf Grund der Beweggründe erzeugte; wäre dem so, so 
waäre es um die Willensfreiheit geschehen. Aber die Naturanlage gibt nur eine bestimmte 
Heneigtheit, einen bestimmten Trieb, kraft der Beweggründe zu wirken; daneben steht der freie 
Wille, der in der Lage ist, von diesem Triebe abzuweichen und sich nach einer anderen 
Richtung zu schlagen. Allerdings, das ist sicher, daß das festbestimmte menschliche Einzel— 
wesen dem freien Willen nicht eine jede Ungebundenheit und Zügellosigkeit gewährt, 
gen Jreiheit ist nicht gleich Zugellosigtan und aiht chts nrichegeres als genz von 
der Persönlichkeit und ihrem Charakter abzusehen und zu vermeinen, daß ein jeder in 
edem Augenblic ein Geheimnis wäre, aus dem die allerunwahrscheinlichsten und selt— 
samsten Dinge hervorgehen könnten. Vielmehr gibt der Charakter dem menschlichen Willen 
bestimmte Geneigtheiten, die ihn von einer Reihe von Taten absolut zurückhalten, so daß 
diese von einem bestimmten Menschen nie und nimmer zu erwarten stehen. Daneben aber 
bleiben dem normalen Menschen immer noch eine große Reihe von Möglichkeiten offen, 
und unter diesen Möglichkeiten zu wählen ist Sache des freien Willens. 
ie z.Der freie Wille, der sich degen die sozialen Gebote wendet, kommt in Schuld. 
Die sozialen Gebote entstehen, sobaͤld man beginnt, den Einzelnen als Persönlichkeit der 
, Treffendes sagt auch in die er Beziehung Franz von Baader, dessen Aussprüche von 
e Die ——— d S.Saf. Ubersichtlich zusammengestellt sind 
Separatabdr. aus der Reluche die gesamte Staatswissenschaft 57 Heft 2)
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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