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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

374 II. Zivilrecht. 
Grade verderblich sein, weil er eine Menge von Lieferungen übernommen hat, die er 
zur mit größten Opfern von anderer Seite her zu vollziehen vermöchte. Die Folge wäre: 
er müßte eben das Getreide, so, wie es ist, annehmen, und von irgend einem Abzug am 
Kaufpreis, von irgend einem Ersatz für die Minderwertigkeit wäre keine Rede, während 
er sich doch bei seinen Kunden wegen der Minderwertigkeit der Ware ganz bedeutende 
Abgänge gefallen lassen muß. Das ist eine völlig abwegige Behandlung. Vielmehr ver⸗ 
teht es sich von selber, daß er cAklären kann, er wolle das Geleistete zwar als Erfüllung 
annehmen, aber als Erfüllung mit Anem Mangel, kraft dessen ihm Wandelung oder 
Preisminderung zusteht. Wandelung braucht er allerdings weniger, denn er kann auf⸗ 
schießen und andere Erfüllung begehren; doch ist auch diese ihm schätzenswert, wenn er 
uicht nur von der Ware zurücktreten, sondern auch mit einem solchen Verkäufer, der ihn 
scchlecht behandelt hat, nichts mehr zu tun haben will und auf weitere Lieferung ver⸗ 
ichtet. Preisminderung aber ist zut Deckung seines Interesses unentbehrlich; sie zu 
vählen, wird in diesem Falle der vorgezeichnete Weg sein. So nunmehr auch 8 480 
86.B. Natürlich bleibt dem Käufer auch das Recht, die mangelhafte Ware aufzuschießen 
ind bessere Lieferung zu verlangen, auch eine Frist zu setzen, nach der er pom Vertrage 
zurücktrete, was insbesondere von Bedeulung ist bei einer Verpflichtung zu fortdauernden 
dieferungen, sofern diese Lieferungen als Einheit gelten und somit der Rücktritt bezüglich 
des Ganzen ausgesprochen werden fanni. Dies ist auch deshalb wichtig, weil in diesem 
Fall wegen bloßer Fahrlässigkeit des Verfäufers neben der Erfüllung Schadensersatz 
begehrt werden darf?. 
Für gewisse Haustiere, wie Pferde, Esel, Maultiere, Schweine u. s. w., hat sich 
das germanische System erhalten, wonach nur gewandelt, nicht auch gemindert wird und 
die Wandelung sich in fest bestimmten Terminen vollzieht und nur wegen bestimmter 
Mängel erfolgt, wegen sogenannter Hauptmängel, die in einer bestimmten Frist, der 
—— ist anderseits die Wandelung dadurch begünstigt, daß 
zuch im Falle des verschuldeten Unterganges oder der Veräußerung der Sache gewandelt 
herden kaͤnn, indem an Stelle der Sache der Wert zurückgegeben wird, 8 487 B.G. B. 
Der Tausch folgt heutzutage vollkommen den Regeln des Kaufes, FJ 515 B. G. B. 
2. Schenkung. 
8 71. Die Schenkung ist kein Verkehrsgeschäft, sondern ein Geschäft des 
ethischen Lebens. Sie tritt nur nittelbar in den Verkehr ein, insofern als man 
möglicherweise schenkt, um ein Gegengeschenk zu bekommen, oder möglicherweise sich durch 
zie Schenkung Vorteile zu erwerben suͤcht: derartige Schenkungen aber sind minderer 
Füte und kbanen für die Beurteilung des Instituts nicht maßgebend sein. Sodann 
gibt es Falle, wo die Schenkung zwar eine rechtlich zwanglose Gabe darstellt, diese sich 
ber durch die Verhältnisse des Lebens in einer solchen Weise aufdrängt, daß, wer sie nicht 
gibt, in der gesellschaftlichen Achtung und Schätzung zurückgesetzt wird. Hier liegt zwar 
hach strengem Rechte auch eine Schenkung vor, aber sie muß doch besonders behandelt 
ind den Verkehrsgeschäften angenähert werden, weshalb sie nach 88 534, 1446 1641, 
804, 22065, 2880 B. G. B. (32 3.1 Konk.O., I 83. 3 Anfechtungsgesetz) gewissen be⸗ 
deutungsvollen Bestimmungen der Schenkung nicht unterliegt. Die maßgebende Art der 
Schenkung aber ist die, welche aus dem Wohltatigkeitsdrange hervorgeht und einem Zug 
des Herzens entspricht, der dahin geht, aus scinem Vermögen einem andern Gutes 
zuzuwenden und ihn in seinen Verhaͤltaissen zu unterstützen. Aus diesem Charakter der 
Schenkung ergibt sich von selbst, daß dieses Geschäft zwar als geschäftlich mit in den 
Verkehr einbezogen wird und darum dem Rechtszwange unterliegt, aber doch eine be⸗ 
sondere Behandlung finden muß; es darf seine Entstehung aus der dem Verkehr ent⸗ 
1 Val. R.G. 17. Dezember 1901 bei Sverer das 8. Jahr S. 194, O.L.G. Braunschweig 
27. Juni dol Seuffert 857 6. 129, Gresden 3Dezember 1901 Mugdan IV SG. 224. 
Encheidungen bei Scherer, das 3. Jahr S. 201.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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