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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

32 
J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Das Häuptlingswesen hat hier ganz besonders seine segensreiche Wirksamkeit ent⸗ 
faltet; allerdings nicht immer, ja nicht einmal vorzugsweise aus väterlichem Wohlwollen 
oder weitschauender sozialer Politik, obgleich auch diese hervorragenden Momente nicht 
ganz ausgeschlossen waren; hauptsächlich war es das Machtgefühl der Häuptlinge, das 
hier zur Geltung kam, und es war ihr Egoismus: Strafen und Konfiskationen fielen 
hnen ganz oder keilweise anheim. Und so ist es gekommen, daß ostafrikanische Stämme, 
die ein entwickeltes Häuptlingsrecht haben, bereits die Blutrache vollständig verdrängten, 
so daß das Häuptlingsstrafrecht das Racheinteresse absorbierte. Ja, hier ist es vorgekommen, 
daß fich Häuptlinge unmittelbar ins Mittel legten und ohne Anklage die Verbrecher ver⸗ 
folgten, was man Untersuchungs- oder Inquisitionssystem nennt. 
Afsyl ist eine dem Blutrachesystem teils durch die Religion, teils durch Familien⸗ 
—DDD— 
gewissen Verhältnissen und Beziehungen die Blutrache nicht vollzogen werden darf. 
So vor allem das örtliche Asyl: es gibt gewisse rtlichkeiten, an denen die Blut— 
rache nicht geübt werden darf. Namentlich kommt es vor, daß sich der Täter in einen 
Tempel, einen heiligen Hain, in das Haus des Richters oder sonst in ein öffentliches 
Gebaͤude flüchtet, in welchem Falle er nicht angegriffen und herausgeholt werden darf. 
Diese Art der Entwicklung hat vielfach dazu geführt, daß die Blutrache ihre Schärfe verlor 
und in das Kompositionssystem überging, oder daß sich die Häuptlinge ins Mittel legten 
und ausgleichend oder sühnend verfuhren. Eine eigenartige Gestalt nahm die Asylstätte 
im juüdischen Rechte an: hier wurde untersucht, ob die Tat eine vorsätzliche oder unvor⸗ 
sätzliche war; im ersten Falle wurde der Täter aus der Asylstadt herausgeführt und dem 
Bluträcher überlassen, im anderen Falle durfte er in der Asylstadt bleiben und war in ihr 
unangefochten. Auch hier zeigt sich das Eingreifen der Obrigkeit infolge der Hinderung, 
welche der Asylgedanke dem Blutrache-Institut in den Weg legte. Das Asyl kann aber 
auch zeitlich sein, indem bestimmte Tage des Jahres oder der Woche der Blutrache ent— 
zogen sind; es kann auch persönlich sein: der Täter ist mit dem Augenblick, wo er mit 
einem Familiengenossen des Verletzien oder einem mächtigen Schutzfreunde in Verbindung 
getreten ist, gegen die Racheübung gefeit. 
Endlich hat auch die Religion wesentlich dazu beigetragen, die Blutrache aufzuheben. 
Der ethische Gedanke, daß die Rache verwerflich sei, mußte zur Verdrängung des Instituts 
führen; damit stand die Vorstellung nicht im Widerspruch, daß eine Strafe und zwar eine 
fehr energische Strafe — auch die Todesstrafe — zu verhängen sei, sofern sie von der All⸗ 
gemeinheit ausgeht, um die Gesundheit des Volkes zu erhalten; denn hier tritt jeder 
Rachegedanke zurück. Schon Thomas von Aquin sagt, daß die Fürsten als Arzte berufen 
seien, Auswüchse im sozialen Körper zu entfernen. Man erkannte, daß die staatliche 
Strafe auf anderer Grundlage beruhe als die Rache; schon die obenerwähnte Idee des 
Gottesrechts hatte in dieser Beziehung eine Wendung herbeigeführt: Strafe um der Gott- 
heit, Strafe uͤm der Menschheit willen. Auf diesem Wege hat das Recht der christlichen 
Völker die Blutrache überwunden und überall das staatliche Strafrecht als leidenschafts-— 
lose Ausubung der Gerechtigkeit eingeführt. Lange Zeit zwar bestehen noch einige Aus- 
flüsse der Blutrache weiter, und eine Zeitlang ist das Leben im Widerspruch mit 
dem Recht, wie ja z. B. noch Dante von der Blutrachepflicht handelt und die Blutrache 
als etwas Natürliches, der Familie Zukommendes ansfieht, und wie noch heutzutage, 
sechs Jahrhunderte nach Dante, drei Jahrhunderte nach Shakespeare, manche nicht be— 
greifen können, warum Hamlet sich nicht zur Blutrache entschließt! 
8 46. Moderne Probleme. 
Die heutige Welt steht noch auf der Grundlage des Vergeltungsrechts; die Angriffe 
hiergegen und die Bestrebungen, die Strafe auf den sog. Zweckgedanken zu bauen, d. h. 
aͤuf ulilitare, von der Gerechtigkeit abliegende, mit der Schuld nicht im Zusammenhang 
stehende Gründe, haben es nicht zu erschüttern vermocht. Die Bestrebungen heutiger 
Zeit gehen vielmehr dahin, durch Individualisation der Strafe den Gedanken der
	        

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A Critical Dissertation on the Nature, Measures and Causes of Value. The London School of Economics and Political Science (University of London), 1931.
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