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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 63 
Gerechtigkeit reiner und vollkommener zu verwirklichen und durch andere, neben der Strafe 
einhergehende Mittel die Quellen des Verbrechens zu verstopfen und, um dies ausgiebiger 
zu tun, die im Volksleben mächtigen vergiftenden Keime lennen zu lernen. Namentlich 
die Zucht der Jugend ist ein wefentlicher Faktor, mit dem sich der Staat zu befassen hat; 
in ihr ruht vielfach das Heil der Zukunft, Ein anderes Ziel ist die strenge Ausscheidung 
der Unverbesserlichen aus der Gesellschaft. Dieser Zweck kann nur durch Verbrecher⸗ 
kolonien erreicht werden!. 
847. Prozeß und Selbsthilfe. 
2. Prozeß. 
Der Prozeß ist eine Einrichtung, welche dahin abzielt, daß die Verwirklichung des 
Rechtes, entgegen den Hemmnissen des menschlichen Willens, nicht durch den Privaten, 
sondern nur durch Hilfe des Staates geschieht. Ursprünglich macht der Mensch keinen 
Unterschied, ob die Hemmnisse des Rechts von Naturwesen oder von Menschenhand er⸗ 
folgen?, und er betrachtet es als selbstverständlich, daß der Berechtigte auch die Befugnis 
habe, den entgegenstehenden menschlichen Willen zu beugen. Eine neue Feinheit ist es, 
wenn gesagt wird: der Berechtigte darf zwar die Verwirklichung seines Rechtes unter 
allen Ümständen erreichen, aber er darf dies nur durch die Mittel der staatlichen 
Gewalt. Es ist damit zwischen Recht und Rechtsverwirklichung ein Faktor eingeschoben; 
es ist gesagt, daß die Rechtsverwirklichung nicht durch alle möglichen, sondern nur durch 
gewisse Hilfsmittel geschehen kann. Im Gegensatz hierzu steht die Selbsthilfe, welche dem 
Berechtigten jedes Hilfsmittel erlaubt. 
Die Selbsthilfe ist ursprunglich, sie ist allgemein und gilt dem Menschen als das 
Natürliche; denn die Beschraͤnkung ber Rech sverwirkuchung auf gewisse Mitiel hat etwas 
Künstliches, was durch befondere Gruünde gerechtfertigt werden muß. Die Rechtfertigung 
aber ergibi sich aus den Nachteilen der Selbsthilfe; sie ergibt fich aber auch aus der 
Sonderstellung des menschlichen Willens gegenüber den Naturkräften. 
Die Nadhteile der Selbsthilfe haben sich zur Genüge gezeigt. Sie gibt die Herr— 
schaft des Rechtes dem Zufall anheim und macht die Rechtsverwirklichung zu einer Macht⸗ 
frage; sie entfesselt ohne Schutz und Aufsicht das Meer menschlicher Leidenschaften, 
sie schafft keine Beruhigung, sondern ein stündiges Hin- und Herwogen der Gewalt; sie 
hält die Menschheit von der Kulturarbeit ab. 
eGegen diese schweren Nachteile fuchte die Selbsthilfe von sich aus Heilung zu bieten: 
die Selbsthilfe wurbe öffentlich, sie verlangte die Mitwirkung von Standesgenossen, sie 
verlangte eine bestimmte Form, insbesondere auch eine Ankündigung; hierdurch wurde 
ine Menge von Mißbräuchen entfernt: denn ein freches Widerstreben gegen die Volks⸗ 
überzeugung wagte man selten; dazu kam noch, daß das Recht der früheren Zeiten durch⸗ 
fichtiger und den Volke bekannter war als heutzutage. Auch öffentliche Organe wurden 
ieme zugezogen, wenn auch nur mit passiver Anwesenheit, so z. B. der Prätor bei 
egis actio per manus injectionem, so der salfränkische thunginus beim nexticantiehio; 
Unt In vichtiger Fortschriet war es, als der Strafprozeß entstand: derjenige, der zu 
— ¶ —A— geübt hatte, wurde auf dem Wege des Strafprozesses mit mehr oder 
din der schwerer Strafe belegt; das war eine mächtige Gegenwirkung gegen schwere 
Mißt un ghe 
Aber alle diese Hilfsmittel waren nur schein aft. Der wahre Fortschritt mußte 
dn bestehen, daß die Organe des Staates e d passive Anwesenheit gewährten, 
ondern selbst zur Verwirklichung des Rechts tätig wurden. Dies hatte schon den außer⸗ 
ordentlichen Vorteil daß auch beeheie e Machtigsten fertig werden konnte, indem 
— den Staat. anrief, der auch dem mächtigsten Privatmann gegenüuber der mächtigere ist. 
chon auf diese Weise muhte b Prozeß neben der Selbsthilfe große Vorteile bieten; 
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 150 
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 122
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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