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Bibliographic data

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Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

38 
J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
im Laufe der Zeit in Zeugen übergehen, indem man ganz besonders solche Personen 
bei der Eideshilfe bevorzugte, welche die Tat selber oder sehr naheliegende Anzeichen 
gesehen hatten. Umgekehrt mußte es vielfach im Interesse des Klägers gelten, den Eid 
des Beklagten zu „verlegen“, indem er durch Zeugen die Tat bekundete. Daraus hat 
sich bis in das 19. Jahrhundert hinein die Beweistheorie erhalten, die darin bestand, 
daß der Richter eine Tatsache nur dann annehmen dürfe, aber dann auch annehmen 
müsse, wenn sie von mindestens zwei Zeugen bekundet werden. Außerdem hat sich in 
manchen Rechten folgendes Verhältnis des Eides zum Zeugenbeweis erhalten: man konnte die 
Tatsache durch Zeugen beweisen oder aber den Eid des Gegners verlangen, d. h. man 
konnte die Sache auf den Eid des Gegners ankommen lassen oder ihm den Eib durch 
Zeugnis verlegen: Zeugenbeweis und (eventueller) Eid waren vielfach unverträglich, der 
Kläger mußte zwischen beiden wählen. 
8 50. Kennzeichnung der Prozeßentwicklung. 
Auch die Geschichte des Prozesses zeigt den Übergang von Formen, die uns un— 
verständlich geworden sind, in solche, die uns als dem Wohl des Ganzen angemessener 
erscheinen; sie zeigt, wie die verschiedensten Ursachen einwirken, um allmählich das Alte 
zu zersetzen und die neu geklärte Form an dessen Stelle treten zu lassen; und auch hier 
mußte die Menschheit durch ein Stadium hindurch, worin der Einzelne, auch der Richter, 
völlig der Herrschaft anderer Mächte unterworfen war und seiner Überzeugung kaum 
Rechnung tragen konnte; mit Recht, denn der Einzelne war noch nicht genügend gereift, auf 
daß man ihm etwas so Wichtiges, wie die Entscheidung über Recht und Unrecht anvertrauen 
konnte. Da mußte schon das Häuptlingsrecht, wo der Häuptling als Gottgesandter galt, 
eintreten und in langer Entwicklung das die Richterpersönlichkeit überwältigende religiöse 
Element aus dem Prozeß verbannen, so daß der Einzelgeist die Befugnis erlangte, nach 
cationellem Befinden und Forschen zu handeln. Das ist die Kennzeichnung der heutigen 
Zeit; unsere jetzige Gestaltung des Prozesses sucht das wichtige Ziel der Rechts— 
verwirklichung durch Appell an die Vernunft des Einzelgeistes zu erreichen. Natürlich 
ist dies nicht ohne Folgen für die Entwicklung des Ganzen; denn hierdurch wird die 
Kraft der Nation gesteigert und das menschliche Einzelwesen auf eine höhere Stufe 
gesetzt. So ist das Recht hier wie sonst ein Bildungsmittel des Volkes, eine Schule der 
Menschheit. 
O. Blick in die Zukunft. 
8 51. Künftige Bildungen. 
Die künftige Rechtsentwicklung ist durch das Gegebene vorgezeichnet. Vom 
Gesamtrecht ist die Menschheit ausgegangen, und zum Einzelrecht ist sie vorgeschritten; 
die Irrgänge des Einzelstrebens haben dahin geführt, daß einerseits gesellschaftliche 
Einrichtungen entstanden sind, um die Ausbeutung des Einzelnen durch seinesgleichen zu 
mäßigen, um die Auswüchse des Wettverkehrs zu dämpfen und um gegenüber der über— 
mäßigen Einzelhabe einen Grundstamm des öffentlichen Vermögens zu erwerben, 
der von der Betriebsamkeit des Einzelnen unabhängig ist. Andererseits haben die Ver— 
einigungen der Gewerbetreibenden vielfach den Verkehr beherrscht und auf solche Weise 
Ergebnisse erzielt, die den Grundgesetzen freien Wettbewerbs zu widersprechen scheinen. 
Manche haben daraus geschlossen, daß die Menschheit wieder rückwärts gehe 
und zum Gemeineigentum und zur Gemeinwirtschaft zurückkehre. Davon kann keine Rede 
sein. Auch die Vereinigungen zum gemeinsamen Wirken und zur Unterdrückung des 
2Diesen Charakter der Beweistheorie habe ich bereits in meiner Einführung in die Rechts— 
wissenschaft S. 138 angedeutet.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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