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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

76 
II. Zivilrecht. 
die Verwandtschaft der Rassen und Völker, die sich in ihrer Sprache und Nationalität 
zeigt, wiederholt sich auch in den Rechten. Es gibt engere und weitere Kreise verwandter 
Rechte, in allen aber ist die allgemeine Rechtsidee der Ausgangspunkt und die treibende 
und bewegende Macht. 
Mit dieser nationalen Gestaltung der Rechte ist von selbst auch der Begriff ihrer 
historischen Entwicklung gegeben. Die einzelnen Volksrechte sind, wie die Voͤlker selbst 
und ihre Zustände, nichts Absolutes, sondern einzelne bewegliche Erscheinungen im großen 
Strome der Geschichte, und wo daher überhaupt eine historische Entwicklung des National— 
lebens stattfindet, da muß sie auch das Rechtsleben als einen wesentlichen Bestandteil mit 
umfassen. Wie jedes Volk, so muß auch jede Zeit ein eigenes und unterscheidendes Recht 
haben. Die Umwandlungen, die in den sozialen und geistigen Zuständen eines Volkes 
eintreten, müssen stets auch eine Anderung und Fortbildung seines Rechts nach sich ziehen. 
Nur versteht sich, daß das Recht als feste Lebensordnung mit dauernden Einrichtungen 
nicht jede Schwankung des Volkslebens und der Volksansichten mit durchmachen kann, 
daß es vielmehr selbst bei wirklichen Anderungen der Zustände oft erst den absoluten voll— 
endeten Tatsachen nachgibt und ihnen nicht selten einen zähen Widerstand entgegensetzt. 
Dann können allerdings zeitweise Gesetz und Recht wie eine Krankheit forterben, Vernunft 
Unsinn, Wohltat Plage werden; schließlich muß indessen Abgestorbenes doch stets zusammen— 
stürzen. Umgekehrt kann das Recht jedoch auch dem Leben voraufgehen, wenn eine Gesetz— 
gebung noch schlummernde Richtungen und Bedürfnisse der Zeit erkennt und das Recht 
danach einrichtet. Jedes wirkliche Recht ist danach zwar Resultat seiner Vergangenheit 
und nur aus ihr zu erkennen und zu würdigen, schließt aber stets mehr oder weniger auch 
die Keime der Zukunft in sich. Die Rechtsgeschichte der Völker bildet auf diese Weise nur 
einen Teil ihrer allgemeinen Geschichte, namentlich ihrer Kulturgeschichte, und wie sich die 
Geschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Weltgeschichte zusammenschließt, so 
verbindet sich auch die Rechtsgeschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Welt— 
geschichte des Rechts. 
8 2. Aus der bisher dargelegten ethnologisch-historischen Auffassung des Rechts er— 
gibt sich von selbst, daß man die Verschiedenheiten und Wandlungen im Rechtsleben der 
Völker nicht als ein Spiel des Zufalls und der Willkür ansehen darf, daß ihnen vielmehr 
stets eine gewisse innere Notwendigkeit zu Grunde liegt. Es ist eine naive kindliche Vor— 
stellung, daß das Recht von den Königen gemacht werde und daß sie es nach Belieben so 
oder so wendeten. Der Einzelne, auch der Herrscher, ist ein Kind seines Volkes und 
seiner Zeit und kann die Schranken, die ihm dadurch gesetzt sind, nicht überschreiten. Die 
höhere oder niedrere Stufe der Entwicklung, die ein Volk einnimmt, und das Steigen und 
Sinken seiner geistigen Kraft beruhen auf Verhältnissen und Umständen, über die der 
Mensch nicht Herr ist. Die Freiheit der einzelnen Handlung und Gesetzgebung, Verdienst 
und Schuld dabei, ist damit nicht aufgehoben, und ebensowenig darf die Idee der Not— 
wendigkeit mißbraucht werden, um dadurch das Urteil über Wert und Unwert bestehender 
Einrichtungen und das Streben nach ihrer Beseitigung zu beschränken. Die Grenze freilich 
zwischen der Freiheit und Notwendigkeit, und wie weit der Einzelne treibt oder getrieben 
wird, Amboß oder Hammer ist, ist hier sowenig mit dem Finger zu zeigen, wie in anderen 
menschlichen Verhältnissen. 
Eine andere Frage ist, ob die Rechtsentwicklung der einzelnen Völker und die ver— 
schiedenen Stufen, die sie dabei erreichen, als eine zusammenhängende weltgeschichtliche Ent— 
wicklung des Rechts selber, oder eigentlich des Geistes im Rechte anzusehen ist, wobei 
jedes Volk die notwendige Vorstufe für die nächst höhere Stufe bildet, oder ob man darin 
nur die bunte Mannigfaltigkeit von mehr oder weniger glänzenden Erscheinungen des 
menschlichen Wesens, reiferen oder unreiferen Früchten des menschlichen Geistes sehen darf. 
Das erstere war bekanntlich die Hegelsche Ansicht, und wir verdanken ihr die erste An— 
1 Hegel, Philosophie des Rechsz 88 841-360. Eine spezielle Ausführung davon ist Gans, 
Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickkung. 4 Bde. 18241885.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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