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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

78 
II. Zivilrecht. 
verfolgen können, erscheint die individuelle Freiheit und ihr Recht als ein abstrakter, ob— 
jektiver Begriff, an dem jeder einzelne gleichmäßig teilnimmt. Das Recht wird daher 
objektiv erfaßt und so für alle gleichmäßig festgestellt. Alle werden danach beurteilt, alle 
nach gleichen Maße gemessen. Dem Römer erscheint es als die höchste Aufgabe der 
Gesetzgebung, die durch die XII Tafeln erfüllt sei, „omnibus, summis infimisque, jura 
aequare“ (Liv. 8, 34. 8). Alles Recht geht daher zwar von den Individuen aus, beruht 
also auf ihrem subjektiven Rechte und hat dessen Anerkennung und Schutz zum Inhalte 
und Zwecke; allein zum wirklichen Rechte wird es nur, wenn es in obhjektiber, alle be— 
herrschender, für alle geltender Form hingestellt ist, durch Gesetz oder Gewohnheit, durch 
Beamte, Rechtsgelehrte oder Kaiser. Eine feste und absolute Staͤatsgewalt, als allgemeine 
Trägerin der Objektivität und Notwendigkeit des Rechts, ist dem roömischen Rechte daher 
wesentlich. Sie ruht aber an sich in den Subjekten selber und wird zur Zeit der 
Republik von ihnen selbst durch die eigentümliche feste Organisation der Bürgerschaft 
zebildet, welcher als solcher die Herrschaft über die unterworfenen Länder zusteht. Mit 
der weiten Ausdehnung des Reichsgebietes und des Bürgerrechts wird dieses Verhältnis 
unhaltbar, und da der Gedanke einer Volksvertretung nicht entsteht oder nicht verwertet 
wird (8 20), so wird die objektive Macht des Staates in ihrer Einheit von ein em er— 
zriffen und der Masse gegenüber erhalten. Der Kaiser ist der verkörperte objektive Volks— 
wille. Er ist tatsächlich Alleinherrscher, als der Senat neben ihm mehr und mehr zurück— 
tritt, aber nicht wie die Despoten des Orients, sondern rechtlich nur als Träger der 
absoluten potestas und maiestas populi, der als solcher für die Erhaltung des Rechts 
aller zu sorgen hat. Erst die spätere Zeit (seit Diokletian) macht den Kaiser auch rechtlich 
zum Monarchen im halbasiatischen Sinne, dem als einer Gottheit extero ritu und regio 
mors gehuldigt wird; sie schiebt dadurch der Kaisergewalt ein neues Prinzip unter, das 
der göttlichen Einsetzung zur Durchführung der Rechtsordnung. Damit ist aber das 
eigentliche antikrömische Leben aufgehoben, das alte Prinzip der Freiheit und Gleichheit 
m Reiche verschwindet auch im Rechte, die despotischen, kastenartigen Scheidungen des 
byzantinischen Staates treten ein, das Ganze geht seinem Untergange entgegen. 
Im germanischen Rechte erscheint die Freiheit nur als subjektive Freiheit des Indi— 
viduums, sie ist seine eigene Tat, ein jeder hat soviel Freiheit, als er sich selber erringen 
oder bewahren kann. Es gibt keinen objektiven, abstrakten und gleichen Maßstab für die 
Freiheit und das Recht des Einzelnen, es ist auch keine objektive Herrschaftseinheit da, 
wie im römischen Staate, die das Recht aller feststellt und hütet. Das objektive Recht 
lebt nur im Bewußtsein und Zeugnisse der Genossen und wird von ihnen geschützt. Die 
Einzelnen vereinen, und gliedern sich nach ihren besonderen Lebensverhältnissen entweder 
durch Unter- und Überordnung im Lehns- und Bauernrechte oder durch korporative Ver— 
bindung im Gemeinde- und Zunftwesen. Die Staatsordnung selbst ist nur die Gesamt— 
heit dieser subjektiven Vereinbarungen und Gestaltungen. Danach hat oder vielmehr 
schafft sich jeder Stand und Lebenskreis sein besonderes Recht durch Satzungen und Ge— 
vohnheiten. Das allgemeine abstrakte Recht behält nur einen kleinen Kreis für seine 
Wirksamkeit. Allgemeine Gesetze über das Recht sind fast gar nicht da, ebensowenig all— 
gemeine Gerichte; jeder Lebenskreis hat wie sein eigenes Recht, so auch sein besonderes 
Gericht. Die organischen Elemente des sozialen Lehens, Ständewesen, Gemeinde- und 
Korporationsleben, Verhältnisse des großen und kleinen Grundbesitzes, die ganze Scheidung 
der Religion und der Kirche vom Staate u. a. m., kamen auf diese Weise zu einer 
Geltung und Ausbildung, von der im römischen Rechte kaum eine Spur zu finden ist. 
Dagegen ging die objektive Einheit des Staatsorganismus und die allgemeine Freiheit 
und Berechtigung des Individuums, die doch die Grundlage der besonderen Berechtigungen 
bilden muß, in dieser subjektiven Gestaltung der Dinge fast ganz verloren. Diese Ein— 
seitigkeit des Feudal- und Korporationsstaates trat denn auch am Ende des Mittelalters 
in einer völlig unhaltbaren Weise hervor und führte zu einer Reaktion in der Richtung 
der römischen objektiven Staatseinheit. Eine Verbindung des objektiven römischen Rechts- 
und Staatsprinzipes mit dem subjektiven germanischen war zu einer wirklich organischen 
Gestaltung des Rechts- und Staatslebens unumgänglich nötig. Ihre Vollziehung begründet
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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