Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

33 
II. Zivilrecht. 
schaften oder eigene Gemeinden gedacht, sondern als Abteilungen der Samtgemeinde. 
Daher bestehen sie lediglich als sakrale Genossenschaften: sie haben ein Gotteshaus, worin 
Opfer dargebracht werden, einen geistlichen Vorstand, den eurio (eurio sacèrdos sacris 
faciundis), und einen amen eurialis, dessen Gehülfen. Das erforderliche Geld (aes 
curionium) erhalten sie aus der Staatskasse. An der Spitze der Kurionen steht der 
(später gewählte) curio maximus. 
Die Kurien verteilen sich unter die drei Tribus der Titienses, Ramnes und 
Iuceres. Nach der Überlieferung (Cie. de rep. 2, 8. 14) sind sie nach dem Tode des 
T. Tatius von Romulus zugleich mit den Kurien gebildet worden. Wahrscheinlich sind 
es drei ursprünglich selbständige, dann zu einem Staate vereinigte Stämme!. Aber die 
Vereinigung liegt vor aller Geschichte. In historischer Zeit hat der Unterschied keine 
staatsrechtliche Bedeutung; er hat auch nicht, wie häufig angenommen worden ist, Einfluß 
auf die Entwicklung des römischen Rechtes geübt. 
In den gantes standen die einzelnen Familien mit großer Selbständigkeit ihres 
inneren Lebens. Der einzelne Familienvater hat in seinem Hause über Frau und Kinder 
die absolute Gewalt des Urzustandes. Gesetz und Staat engen sie noch nicht ein, die 
natürliche Sittlichkeit des Familienlebens und die Religion sind ihre einzigen, aber ge— 
nügenden Schranken. Der Hausherr ist Herr über Leben und Tod der Hausgenossen, 
er kann sie verkaufen, ihr gesamter Erwerb gehört von selber ihm, und sein Recht, über 
das Vermögen zu verfügen, wird durch ihr zukünftiges Erbrecht nicht beschränkt. Nur 
bei sittewidriger Verschwendung kann die geus eingreifen und ihm die Verwaltung und 
Verfügung zunächst über das Erbgut (bons paterna avitaque) nehmen (re commereioque- 
interdicere). Die Söhne bleiben im Hause und in der Gewalt, auch wenn sie erwachsen 
sind und heiraten und Kinder bekommen. Die Töchter treten dagegen mit der Heirat in 
die Familie und Gewalt ihres Mannes; ihre Kinder gehören in dessen Familie. So 
scheiden sich von selbst agnatische und kognatische Verwandtschaft. Mit dem Tode des 
Hausvaters werden seine Kinder oder Enkel von verstorbenen Söhnen (sui) von selbst 
frei und Herren des Vermögens. Sind keine Deszendenten da, so fällt das Vermögen 
an die nächsten Agnaten, sonst an die gens. Doch kann, wer keine Kinder hat, um das 
Aussterben der Familien und Gentes zu verhindern, unter Zustimmung des Volkes nach 
Voruntersuchung durch die Pontifices einen selbständigen Bürger an Sohnes Statt an— 
nehmen (adrogare) und für den Fall seines Todes den künftigen Herrn seines Vermögens 
bestimmen (testamentum). Die Ehe ist monogamisch und wird in religiöser Form vor 
Zeugen mit Auspizien und Opfern, namentlich des panis farreus geschlossen (eonfarreatio). 
Sie bringt die Frau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes?. So war die 
—D 
maitorfamilias, als Herrin im Hause eine ebenbürtige und geachtete Stellung neben ihm. 
Die unverheirateten Frauen stehen, wenn sie keinen Vater oder väterlichen Aszendenten 
haben, unier der Vormundschaft ihrer Agnaten und Gentilen. 
88. Die Klienten. Neben den Parriziern stehen seit Urzeiten die Klienten 
in einem erblichen Abhängigkeits- und Treuverhältnisse (obsequium und fides) zu den 
(Gegen die obige Annahme sprechen innere und äußere — historischer Analogie entnommene — 
Gründe. Wäaͤhrscheinlich sind jene drei alten Tribus (daran, daß es wirklich Tribus waren, halte 
ch gegen Bormann, Eranos Vindobon., Festschr. zur Wiener Philologenvers. 1893 p. 3485 ff. 
iese, Grundriß der röm. Geschichte, 1897, S. 22, fest) gleich den griechischen Phylen nur die 
holitisch⸗militärische Zusammenfassung einer Anzahl von Kurien, die durch die Idee gemeinsamer 
bflammung vermittelt wurde. Vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 8 58. 326. Holzapfel, 
Beiträge z. alten Geschichte J S. 288 ff.) 
sScheidung der Ehe soll nach einer Nachricht nicht erlaubt gewesen sein. Da aber aus⸗ 
drücklich eine Form für die Lösung der konfarreierten Ehe überliefert ist (diffarreatio, also actus 
dontrarius, bei welchem die Priester mitwirken), so ist es jedenfalls zutreffender, die Zulässigkeit der 
Trennung anzunehmen. Vielleicht konnte sogar wegen bestimmter Vergehen der Frau Ehebruch, 
Zauberei) das Hausgericht auf Scheidung erkennen, die dann durch Diffarreation vollzogen wurde.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

International Trade. Macmillan, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.