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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

5. P. Heilborn, Völkerrecht, 1017 
Herrschaft unterstellt und diese allmählich ausgebreitet. Der Erwerber nimmt aber stets 
mehr Land in Anspruch, als er auf einmal okkupieren kann: das orographisch oder hydro— 
zraphisch mit dem bereits erworbenen zusammenhängende Land. Reuerdings hat man 
zehauptet, dem Erwerber eines Küstenstrichs gehöre das hinter diesem befindliche Land in 
der Breite der okkupierten Küste (Hinterland). Einerseits haben solche Ansprüche nie 
allgemeine Anerkennung gefunden; anderseits hat man ihnen eine gewisse Berechtigung 
nicht absprechen können. Das Voölkerrecht kennt mehrere Mittel zur Erlangung eines 
Vorrechts auf Okkupation bestimmter Landstrecken. Damit wird es den erwähnten 
Ansprüchen gerecht. 
5. Vorrechte auf Okkupation. Der Anspruch, ein bestimmtes Gebiet allein zu 
okkupieren, andere Staaten von dessen Okkupation auszuschließen, wird erworben: 
a) durch Abgrenzung der Interessensphären. Sie geschieht durch Vertrag zweier 
Staaten; ein jeder verpflichtet sich dem anderen, in dessen Interessensphäre keine Okku— 
pationshandlung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Interessensphären ist ein obligatorisches 
Rechtsgeschäft und bindet nur die Vertragsparteien; es kann noch anderen Zwecken dienen 
und ist deshalb im Obligationenrecht (9 48) zu besprechen; 
b) durch Notifikation des beanspruchten Vorrechts uͤnd darauf erfolgende Aner— 
ennung desselben. Nach Okkupation eines kleineren Gebiets macht der Erwerber den 
anderen Staaten hiervon förmliche Mitteilung und gibt zugleich an, in welchem größeren 
Amfang er das benachbarte Gebiet beansprucht. Die Unterlassung von Widerspruch ist 
Anerkennung des Anspruchs von seiten der benachrichtigten Staaten. — (Anhang 1 zum 
Protokoll 8 der Berliner Kongo-Konferenz vom 81. Januar 1885, Staatsarchiv Bde 45 
5. 179 ff.) Notwendig ist diese Notifikation nach Art. 34 der Kongoakte für deren 
Signatarmächte bei Okkupationen an den Küsten des afrikanischen Festlandes; wirksam 
ist sie bei jeder Okkupation. Wird die Ausdehnung der Okkupation auf das ganze bean— 
spruchte Land dauernd unterlassen, so dürfte auch hier eine Aufkündigung der Anerkennung 
zulässig sein (vygl. oben z. 8); 
c) durch Erwerb einer Schutzherrschaft, eines kolonial- oder staatsrechtlichen 
Protektorats über einen eingeborenen Stamm oder eine Kolonialgesellschaft. Der Schuͤtz- 
oertrag verpflichtet den Staat zum Schutze des Stammes gegen andere Staaten, folglich 
darf er die Okkupation des vom Stamm bewohnten Landes durch andere Staaten nicht 
dulden. Ihm selbst ist die Okkupation völkerrechtlich nicht verboten; auch der Schutz⸗ 
oertrag steht ihr in der Regel nicht entgegen, sofern der schützende Staat die dem Stamme 
zugesagten Freiheiten unangetastet läßt. Dagegen können die aus dem Schutzvertrage 
erworbenen Rechte ebensowenig wie das Vorrecht auf Okkupation einem anderen Staate 
übertragen werden: der Stamm hat sich in den Schutz dieses einen Staats begeben, nur 
ihm persönlich Recht zugestanden. Das Deutsche Reich hätte deshalb seine Schutzherr— 
schaft über Witu an England nicht abtreten dürfen: Art. 2 des Vertraas vom 1. Juli 1890 
(Staatsarchiv Bd. 531 S. 151). 
Als im Staat gebildete und von ihm anerkannte Gesellschaften stehen die Kolonial— 
gesellschaften wie die einzelnen Staatsangehörigen völkerrechtlich unter dem Schutze des 
Heimaistaates. Das ohne staatlichen Auftrag auf staatenlosem Gebiet von ihnen erworbene 
Land kann aber noch von einem anderen Staate okkupiert werden; nur muß dieser die 
erworbenen Privatrechte der Kolonialgesellschaft anerkennen und schützen. Anders verhält 
es sich, wenn der Heimatstaat die Kolonialgesellschaft samt ihren Erwerbungen seinem 
Protektorat unterstellt. Das ist durchaus die Regel und zulässig, solange kein anderer 
Staat das betreffende Land okkupiert oder ein Vorrecht auf Okkupation an ihm erworben 
hat. Durch Unterstellung der Kolonialgesellschaft unter sein Proteltorat erklärt der 
Heimatstaat: er wolle die Gesellschaft nicht nur in ihren Privatrechten und in ihrer 
Erwerbstätigkeit schützen, sondern er betrachte das von ihr erworbene Land als seine 
staatliche Interessensphäre, werde daher eine Okkupation seitens anderer Staaten nicht 
dulden. Ihm sselbst ist die Okkupation wiederum unverboten. Zu nennen sind die zahl⸗ 
reichen englischen und die deutschen Kolonialgesellschaften, z. B. die deutsch-ostafrikanische 
und die Neu-Guinea-Gesellschaft.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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