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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

—100 
N. Zivilrecht. 
zu machen, verlangte man nur noch, daß die zur Verhandlung angemeldeten Sachen in 
eine sogenannte Rolle aufgenommen wurden: die Rolle wurde im Termin wo tunlich 
erledigt. So ist es noch heutzutage im französischen Prozeß, und so war es in der 
bayrischen 3.P.O.: die Sachen wurden zur Rolle angemeldet, und im Termin kamen 
die auf der Rolle stehenden Sachen hinkereinander zum Aufruf und zur Verhandlung. 
Und so enthält das französische? System mit dem Parteibetriebe und mit der die Reihen— 
folge der Rechtssachen bestimmenden Gerichtsrolle einen Überrest altdeutschen Verfahrens!. 
Aber solches paßt kaum mehr in unsere Zeit. Man kommt zu besseren Ergebnissen, 
wenn die Einheit des Prozesses fest gewahrt wird, wenn der einmal bei Gericht be— 
gonnene Prozeß als Aufgabe des Gerichts betrachtet wird und darum das Gericht von 
selbst das Nötige vorzukehren hat, um den Rechtsstreit in der Ordnung weiter zu führen, 
wie er begonnen hat. Dies hat man in Deutschland angenommen, sobald man zum 
schriftlichen Verfahren überging oder doch wenigstens für einzelne Prozeßhandlungen 
Schriftsätze erforderte; und auch die deutsche 3.P.O. geht davon aus, denn nach ihr 
wird der Prozeß vom Gericht von selbst weiter und weiter getrieben, bis entweder eine 
Erledigung des Verfahrens erzielt oder der Prozeß unterbrochen wird oder ruht. So— 
lange dies nicht der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen Termine zur Fortsetzung 
des Verfahrens anzusetzen, bis der Prozeß zu seiner Erledigung kommt. Allerdings erfolgt 
die erstmalige Ladung durch die Partei; sie erfolgt aber nicht nur für den einen Termin 
sondern für alle Termine, welche das Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens ansetzen wird; 
wesentlich ist nur, daß die Termine verkündet werden; es genügt aber Verkündung im 
Termin: in jedem Termin kann der folgende Termin angesetzt und den (anwesenden 
oder nicht anwesenden) Parteien angezeigt werden (88 218, 361, 866, 868, 370 8. P. O.). 
Eines neuen Parteianstoßes bedarf es nur, wenn entweder das Verfahren unter— 
brochen wird, oder wenn es ruht, oder in den Fällen, wo in einem Prozeß eine Ver— 
fahrensmehrheit stattfindet; hier bedarf es einer Parteitätigkeit, um das Verfahren von 
einem Verfahren in das andere hineinzutreiben. 
Davon wird später (S. 152 f.) zu handeln sein. 
Von dem angeführten Grundsatz hat die 83.P.O. eine systemwidrige und auch 
praktisch sehr bedenkliche Ausnahme, nämlich durch die Bestimmung, daß die Zustellung 
der Urteile durch die Parteien geschehen soll, mit Ausnahme gewisser Fälle bei der Ehes und 
Familienklage? und der Entscheidungen des Gewerbegerichtss. Eine solche Behandlung wäre 
erträglich, wenn die Zustellung nur die Voraussetzung der Vollstreckung wäre; denn ob die 
Partei vollstrecken will, ist ihr selbstverständlich anheimgegeben. Aber die Zustellung soll auch 
Bedingung sein für den Beginn der Rechtsmittelfrist und damit für die Rechtskraft. 
Das kann dahin führen, daß, wenn die Zustellung vergessen wird, die Sache jahrelang 
nicht zur Rechtskraft und damit nicht zur Ruhe gelangt. Und wenn die Parteien ab— 
sichtlich die Zustellung unterlassen, dann bleibt die Sache unbestimmte Zeit in Schwebe. 
Das ist völlig gegen die Stellung des Richteramtes und gegen den Charakter des richter— 
lichen Urteils: ein solches soll nicht zum Spielball in den Händen der Varteien werden. 
Leider hat man dieses in der neuen 8. P.O. nicht geändert. 
Dringend notwendig wäre insbesondere, daß im Amätsgerichtsverfahren die Zu— 
stellung durch das Gericht erfolgte. Bei den Gewerbegerichten ist, wie bemerkt, diesem 
Erfordernis bereits entsprochen (8 82 G.G. G.). 
1Dies, wie so vieles andere, ist bisher nur mangelhaft geschichtlich erkannt worden; und die 
Gegner des französischen Verfahrens wußten meistens nicht, daß fie damit gegen ein Stuck germa⸗— 
aischen Rechtslebens ankämpften. Im übrigen vgl. oben S. 84. 
Wenn auf Nichtigkeit, Trennung der Ehe, Nichtehelichkeit erkannt wird (88 625, 640, 641 
3.P. O.). Wie ist es hier bei bedingtem (Eides Urteil? UÜber diese formalistische Kleinigkeit mußte 
noch eine Entscheidung der Vereinigten Senate des R.G.s ergehen (Entsch. 18 S. A28)! Soweit fleden 
wir im Formalismus. 
Hier geschehen die Zustellungen auf Betreiben des Richters (F 82 G.G.G.).
	        

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Foreign Trade Zones (or Free Ports). United States Government Printing Off., 1929.
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