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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 129 
chwerde hängen innerlich miteinander zusammen: die Beschwerde ist gerade deshalb eine 
sofortige, d. h. eine an kurze Frist gebundene, weil ein Bedürfnis besteht, daß eine 
Rechtslage ein und für allemal unwandelbar geschaffen wird; so 3. B., wenn es sich 
um Ablehnung eines Richters handelt: hier ist es wesentlich, daß diese Frage ein und 
für allemal definitiv erledigt wird (K577. 46. 3. P. O.). Natürlich ist hier sowohl der 
durch sofortige Beschwerde anfechtbare Beschluß unabänderlich, als auch derjenige, der 
anfechtbar wäre, wenn er nicht ein Beschluß der letzten zulässigen Instanz wäre. 
Namentlich aber können Prozeßlagen entstehen durch sogenannte Zwischenurteile. 
Zwischenurteil ist eine richterliche Entscheidung in Urteilsform, welche mit dem Endurteil 
die eine Wirkung gemeinsam hat, daß sie den Richter bindet, also eine feste Rechtslage 
erzeugt. Wann das Gericht durch Beschluß und wann es durch Zwischenurteile zu 
wirken hat, ist nicht eine prinzipielle, sondern eine durch die besondere Prozeßordnung 
bestimmte Frage. Bei uns gibt es prozessuale Zwischenurteile, d. h. solche 
über Prozeßfragen, und materielle (K 808 8. P.O.). So kann z. B. ein prozessuales 
Urteil ergehen über die Frage der Prozeßfähigkeit oder der Zuständigkeit (8g8 274 275), 
es kann ein solches ergehen über die Frage der Urkundenherausgabepflicht (88 425, 427 
3.P.O. [Anordnung!)); ferner über die Frage, ob ein Rechtsmittel richüg und recht— 
zeitig eingelegt und ob also die Rechtsmittellage eingetreten ist. Materiellés 
Zwiͤschenurteil ist ein Zwischenurteil über einen wesentlichen Punkt der materiellen 
Entscheidung, jedoch so, daß dieser Punkt nur die Grundlage für Bildung des End— 
urteils bietet, nicht auch schon einen Teil der Endurteilsfrage löst. Der wichtigste Fall 
ist dann gegeben, wenn bei der Schadenersatzpflicht dieFrage des „ob“ und „wie hoch“ aus— 
einandergehalten wird. Über die erste Frage kann ein Zwischenurteil ergehen. Ist fest— 
gesetzt, daß eine Schadenersatzpflicht besteht, so ist damit noch kein Teil der Endurteils— 
entscheidung gegeben; denn die Höhe der Schadenersatzpflicht kann zwischen Null und einer 
Million und mehr liegen; wohl aber ist damit eine Grundlage gegeben, auf der 
weitergebaut werden kann; denn der künftige Prozeß hat sich dann nur noch über 
die Hoͤhe der Schadenersatpflicht zu äußern (F 804 8. P. .)ꝛ. 
Auch in anderen Fällen können derartige materiell⸗rechtliche Zwischenurteile er— 
gehen. So z. B. über die Frage, ob eine Einrede begründet ist, oder ob ein Er— 
löschungsgrund einer Forderung eingetreten ist, u. s. w. Nie aber ist über eine bloße 
Tatsache ein Zwischenurteil statthaft, sondern nur über ein aus Tatsachen zusammen— 
gesetztes juristisches Ganzes, aus welchem Rechtsfolgen hervorgehen. Man darf z. B. die 
Frage, ob etwas getan ist, und ob es widerrechtlich getan ist (Schuld— und Tatfrage), 
nicht auseinanderzerren; denn erst durch die Verbindung beider entsteht eine juristische 
Gestaltung, und die Verbindung ist eine so innige, daß sie nicht ohne Schaden des 
Ganzen auseinandergezogen werden kann. 
Prozeßlagen endlich können entstehen e) durch eine Tätigkeit oder ein Unter— 
lassen der Partet; so die Rechtslagen, welche durch Einlegung eines Rechtsmittels 
entstehen, wodurch die Streitsache auf eine ganz neue Stufe gerückt wird. Vor allem 
aber entstehen Rechtslagen durch die Kampfnatur des Prozesses, infolge deren die Nicht- 
tätigkeit einer Partei kine bestimmte Lage ihres Rechts herbeiführt. Davon ist bereits 
ben (S. 95f.) dgehandelt worden. 
VI. Pfichtverhãltnisse im Prozeß. 
ʒ 64. Mit dem Prozeßverhältnis entwickelt sich die Kostenerstattungspflicht, zu⸗ 
nächst di eventuelle dinge su Vartei für den Fall künftigen Unterliegens: bedingte 
Erstattungspflicht. 
Eine gewisse Unnatur ist hierbei allerdings 
hängt mil der Inlenfität und dem Umfang der 
saßpflicht wird daher eigentlich nur ein gewisses 
Würdigung des Liquidationsprozesses. 
Eneßklopebdie der Kechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bdb. II. 
nicht zu verkennen: die der Schadenersatzpflicht 
Schadenersatzpflicht zusammen; mit der Schaden⸗ 
Abstraktum festgesetzt; alles Naͤhere unterliegt der
	        

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Die Kaufkraft Des Geldes. Druck und Verlag von Georg Reimer, 1916.
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