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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 131 
(F 110 f., Haager Abkommen vom 14. Nov. 1896, a. 11f.), in einigen Fällen auch 
die Berner Eisenbahnkonvention a. 136. 
Verschieden von der Pflicht des Kostenersatzes ist die publizistische Pflicht der Gebühren— 
zahlung an den Staat. Von dieser wird derjenige einstweilen befreit, der zum Armen⸗ 
rechte zugelassen wird. Das Armenrecht ist eine notwendige Gabe, kann aber zum Nach⸗ 
teil des Mittelstandes sehr mißbraucht werden und ist darum nur zu erteilen, wenn die 
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (S 114 8. P. O.) i. 
VII. Projestverträge. 
8F65. Auch im Prozeßverhältnis haben Verträge eine bestimmte Bedeutung, zwar nicht 
in der Art, als ob der Vertrag die Regeln des Prozesses umstoßen könnte, das ginge 
schon deshalb nicht an, weil im Prozeß die Macht des Gerichts mitbeteiligt ist, und 
den Gerichten nicht beliebige Verfahrensgrundsätze aufgedrungen werden können. Wohl aber 
ist es nach einigen Richtungen hin, wo die öffentliche Macht keinen Abbruch erleidet, 
gestattet, durch Vereinbarung eine Anderung im Prozeßverfahren herbeizuführen, ins 
desondere auch prozessuale Rechte und Rechtslagen zu schaffen?. So insbesondere kann 
der Gerichtsstand durch Zuständigkeitsvertrag (Prorogation) geändert werden, und zwar 
in der Art, daß neben dem gesetzlichen Gerichtsstand ein anderer Gerichtsstand wahlweise 
gesetzt wird; oder auch so, daß an Stelle des gesetzlichen ein anderer Gerichtsstand als 
ausschließlicher tritt. Auch das ist möglich, daß von zwei wahlweisen gesetzlichen Gerichts- 
ständen der eine durch den Vertrag ausgeschlossen wird, so daß der andere zum aus— 
schließlichen wird. Vielfach läßt die Prozeßordnung einen solchen Zuständigkeitsvertrag 
u, jedoch nur in Vermögensstreitsachen, und auch hier sind Faälle ausgenommen, in denen 
die Prozeßordnung einen Gerichtsstand als einen ausschließlichen erklärt. Im übrigen 
kann sich ein folcher Vertrag auch auf, die sachliche Zuständigkeit beziehen: eine amts- 
gerichtliche Sache kann an das Landgericht gebracht werden und umgekehrt; dagegen nicht 
auf die Instanzordnung (8 88 8. P. O.): es ist den Parteien nicht geftattet, Instanzen 
umzukehren oder zu überspringen, wohl aber auf höhere Instanzen zu verzichten. 
Ein weiterer Vertrag ist der, daß die Parteien vereinbaren, einen gewissen Termin 
zu umgehen, d. h. nicht zu erscheinen. Wir hatten bisher angenommen, daß ein solcher 
Vertrag nicht unmittelbar wirke, daß also, wenn vertragswidrig eine Partei dennoch erscheint, 
in gewöhnlicher Weise verhandelt werde und der Vertrag nur ein Moment sei, welches 
den Vertragswidrigen entschädigungspflichtig mache. Neuerdings scheint man sich dem 
Satz zuzuneigen, daß in solchem Fall der Vertrag unmittelbar wirke und der Fall 
so behandelt werde, wie wenn dadurch eine Unterbrechung des Verfahrens einträte, so 
daß, was in der Zwischenzeit geschieht, prozeßlos und darum nichtig sei (R.G. 49 
S. 349). Diese Entwicklung scheint mir recht bedenklich. Unbedenklich dagegen ist die 
Bestimmung, daß durch Parteivertrag stets eine Klagänderung ermöglicht werden kann 
(88 264, 529); jedoch ift ein solcher Vertrag nur für den einzelnen Rrozeß und im 
Prozeß gestattet. 
In Bezug auf das Beweisverfahren und die Beweiskraft gibt es keine wirksamen 
Verträge, denn das Beweisverfahren ist mit Rücksicht auf die Tätigkeitsform der Gerichte 
angelegt, und die Beweiskraft richtet sich nach der Überzeugung des Richters; auch ein 
Vertrag, daß gewisse Beweismittel eine besondere Geltung haben, gewisse Beweismittel 
ausgeschlossen sein sollen, kann nicht als zulässig betrachtet werden: man würde ein Mittel 
richterlicher Erkenntuis meistern oder ausschließen, was nicht sein darfs. Möglich ist allerdings 
über die zweischneidige Folge des Armenrechts vgl. meinen Aufsatz im „Zeitgeist“ v. 5 Jan. 1908. 
2 Davon n n jim' Zusammenhange gehandelt in Gruchot XXXI, aufgenommen in 
„Gesammelte Beiträge“ S. 127f. 
s inders dachten frühere Zeiten. Vgl. Jas on de Maguo zu fr. 81 de jurejur. ur. 108: 
partes poscunt conνενrMe'et facere, quöd propationes invalidae et attestationes non rite re— 
epiae aleant et pliene probent. Ebenso glaubte man vereinbaren zu können, daß ein einzelner 
Zeuge oder gar das Wort der Vartei vollen Beweis bieten solle, jo Chiltan König (15509. Brackica
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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