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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

132 
IJ. Zivilrecht. 
folgendes: die Parteien können in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbaren, daß unter be— 
stimmten Verhältnissen, z. B. wenn eine Urkunde etwas besagt, ein neuer zivilrechtlicher 
Erfolg eintreten solle, so insbesondere kraft einer Anerkennungsurkunde. Ein derartiger 
Vertrag schließt allerdings eine Fülle von Beweismitteln aus, aber nicht deshalb, weil 
diese prozessualisch unzulaͤssig würden, sondern deshalb, weil ein neuer zivilistischer An— 
erkennungserfolg alles dasjenige, was die Zeugen etwa aussagen könnten, unerheblich 
macht: es kommt jetzt nicht mehr darauf an, was früher galt; es kommt nur darauf 
an, was jetzt gilt; und was jetzt gilt, ist im urkundlichen Vertrag bestimmt. So kann 
auch z. B. vereinbart werden, daß, wenn in einem Verwahrungsvertrag die Ver— 
wahrungsgegenstände bezeichnet werden, das Verzeichnis allein maßgebend sein solle oder 
der im Verzeichnis angegebene Wert; damit ist gesagt, der Verwahrer habe den im Ver— 
zeichnis angegebenen Wert zu vergüten (nicht den waähren Wert). 
Weitere Verträge sind die Vollstreckungsverträge; dahin gehört insbesondere der 
Vertrag, welcher einen zivilrechtlichen Vertrag zu einem vollsireckbaren macht. Zu diesem 
Zweck müssen beide Teile vereinbaren, daß ohne weiteres die Vollstreckung stattfinden 
kann; es muß sich hierbei um ein Versprechen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen 
handeln, und der Vertrag muß in der Gestalt einer notariellen oder gerichtlichen Beurkundung 
abgeschlossen sein (d 794 8. 5 8. P.O.). Ein anderer Vertrag kann darin bestehen, daß 
umgekehrt der Kläger verspricht, nicht vollstrecken zu lassen; kin solches Versprechen hat 
nur mittelbare Wirkung: die Vollstreckung kann trotzdem wirksam erkannt werden, aber 
es kann eine Vollstreckungsgegenklage erfolgen mit der Wirkung, daß die Vollstreckung 
unterbleiben muß; die Vollstreckungsgegenklage wirkt wie eine Einrede (S. 168). 
Der wichtigste Prozeßvertrag ist der Schiedsvertrag. Er entzieht die Sache ganz 
dem richterlichen Austrag und bestimmt, daß die Entscheidung durch Privatleutes d h. 
durch Nichtrichter, erfolgen soll. Ein derartiger Vertrag hat zunächst ein zivilistisches 
Moment, denn die Parteien erklären: was die Schiedsrichter sagen, soll maßgebend 
sein. Er hat aber zugleich ein prozessuales Element, denn die Parteien er— 
klären dabei, daß die Gerichte nicht angerufen werden dürfen: die Entscheidung 
joll lediglich im schiedsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Dieses prozessuale Elemem 
bewirkt, daß, wenn etwa trotzdem ein Zivilprozeß begonnen würde, die Prozeß⸗ 
einwendung des Schiedsvertrags entgegengehalten werden könnte. Früherhin hatte ich diese 
Einwendung so konstruiert, daß in dem Schiedsvertrag zugleich ein prozessualer Aus⸗ 
schließungsvertrag liege, in dem Sinn, daß alle und jede Gerichte ausgeschlossen 
sein sollten. Diese Anschauung war an sich zutreffend und mußte abhelfen, solange die 
Einwendung des Schiedsvertrags nicht ausdruͤcklich als Prozeßeinwendung anerkannt war. 
Das ist aber nunmehr geschehen ( 274 83. 3), und nun können wir weitergehen und er⸗ 
klären: der Schiedsvertrag wirkt als Ausschließung, nicht nur der Gerichtsstaͤnde, sondern 
des ganzen gerichtlichen Verfahrens, und die Ausschließung der Gerichtsstände ist nur 
die Folge der letzteren: nicht nur die Gerichte werden unzuständig, sondern das ganze 
gerichtliche Verfahren soll nicht sein: denn dieses wäre ein dem Vertrag widersprechen⸗ 
des Verfahren, mindestens solange eine Partei auf dem Schiedsvertrag besteht. 
Große Schwierigkeit hat die Unterscheidung zwischen Schiedsrichtern und Arbitra— 
toren (Schiedsmännern) gemacht!. Die Parteien können bei ihren zibilrechtlichen Ver— 
einbarungen erklären, das sie irgend einen Punkt der Festsetzung privater Personen 
überlassen oder, wie man zu sagen pflegt, diesen Punkt „in deren Ermessen stellen“. In 
solchem Fall liegt eine zivilrechtliche Vereinbarung vor (88 317f. B.G. B.), ähnlich dem 
zivilrechtlichen Moment beim Schiedsvertrag. Dagegen entbehrt eine solche Vereinbarung 
vollständig des prozessualen Elementes. Allerdings soll ein bestimmter Punkt durch diese 
orivate Person, nicht durch den Richter, festgesetzt werden, allein es handelt sich i nich 
und Prozetz LXXX, p. LXIb: Item so sich einer verpflichtet, das er eines andern schlechten worten 
Jleuben wil .. vwelchs pact die Recht zulassen. Auch schon Panormitanus adc. 5X de 
dolo et contum. (2, 19 in ßne. Zahlreiche Beispiele in meinen Pfandrechtl. Forsch. S. 266. 
Sitih Geammelie Beiträge zum Zivilvrozeß S. 259 f. Neuerdings auch“ RG. 27 Ott. 1899 
utsch. 557.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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