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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
derselben; ein Rechtssatz, dem eine über das Territorium des Gesetzgebers hinausreichende 
Wirkung beigelegt ward, heißt dann ein statutum personale, ein Rechtssatz, dessen 
Wirksamkeit streng auf das Territorium des Gesetzgebers beschränkt ward, dagegen statutum 
reale; statuta mixta haben teilweise diese, teilweise jene Wirksamkeit, oder aber 
sie werden als solche bezeichnet, die die Form der Handlungen betreffen. Zuweilen wird 
es auch schwer, bei dem einzelnen Schriftsteller festzustellen, in welchem Sinne er sich der 
fraglichen Einteilungen bedient; bei manchen kommen die Kategorien der statuta perso- 
nalia, realia und mixta in diesem und jenem Sinne vor; unter statuta mixta werden auch 
wohl Rechtssätze verstanden, die Personen und Handlungen betreffen. 
Urfprünglich war man von der Voraussetzung als einer selbstverständlichen aus— 
gegangen, daß die Gesetzgebung, welche man mehr als eine autonome Abweichung von 
dem gemeinen, durch Kaiser und Papst zusammengehaltenen Rechte des Christentums denn 
als eine vollkommen souveräne betrachtete, über nicht-einheimische Personen und außerhalb 
des Territoriums belegene Sachen, über außerhalb des Territoriums vorgenommene 
Handlungen Bestimmungen nicht treffen könne. Die allmählich aufkommende Idee der 
dvollen Souveränität der Einzelstaaten ließ erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er 
wollte, seinen Gerichten die Anwendung des nicht-einheimischen Rechtes überhaupt verbieten 
könnte. Wenn man die Fremden nicht geradezu berauben, vielmehr mit ihnen in geordnetem 
Verkehr leben und sie im allgemeinen, wie es der Idee des Christentums und des christ— 
ichen Weltreiches entsprach, als rechtsfähig gleich den Einheimischen anerkennen wollte, 
so war allerdings eine gewisse Rücksichtnahme auf ausländisches Recht, z. B. bei Be— 
urteilung eines im Auslande gemachten Rechtserwerbes, notwendig. Sie erschien aber 
run als freiwillige Konzession des territorialen Gesetzgebers, als eine Folge der freund— 
lichen Rücksicht, der comitas nationum, wie man sich ausdrückte. Nicht selten wurde 
dann diese comitas unrichtig als eine Art von Gefälligkeit gedeutet, die man mehr oder 
weniger willkürlich und beliebig beschränken oder aufheben könne, und so die Theorie der 
Anwendung frembden territorialen Rechts gerade infolge einer an sich richtigeren und 
sttrengeren Auffassung der Souveränität der Einzelstaaten noch mehr in Verwirrung 
gebracht. 
Ungeachtet der wenig einladenden, nicht selten abschreckenden und geistlosen theoretischen 
Begründung und Verbrämung haben jedoch die besseren Schriftsteller der genannten drei 
Jahrhunderte, von denen z. B. d'Argentré, die Niederländer Rodenburg, Huber, 
Paul Voet und Johann Voet, im achtzehnten Jahrhundert die Franzosen Bouhier 
und Boullenois hervorzuheben sind, die Entscheidungen vieler einzelner Fragen un— 
zweifelhaft richtig und auch so getroffen, daß sich eine ziemlich sichere Tradition bildete. 
Die Übereinstimmung, selbst in Ansehung mancher Entscheidungsgründe, erscheint noch 
erheblicher, wenn man sich die Mühe gibt, zu untersuchen, welche Partikularrechte die 
einzelnen Schriftsteller vorzugsweise vor Augen hatten, und wenn man dabei bedenkt, 
daß germanische und römische Auffassung, z. B. des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, 
zine verschiedene Geltung des territorialen Rechts bedingen können. 
Auf dem Boden der Statutentheorie, wie wir jene Theorie kurz wohl nennen dürfen, 
stehen wie der Codex Maximilianeus Bavaricus von 1756 so auch das Preußische All— 
Jemeine Landrecht, der Code eivil und das sterreichische Bürgerliche Gesetzbuch, 
und selbst in neuester Zeit begegnet man in der nicht-deutschen Literatur wie in den 
Urteilen nicht-deutscher Gerichtshöͤfe (namentlich auch der französischen) Ausführungen 
darüber, ob ein Gesetz als Personal- oder Realstatut u. s. w. zu betrachten sei. Freilich 
will man damit nicht sowohl die Frage entscheiden, ob der betreffende Rechtssatz über 
Personen oder Sachen oder Handlungen Bestimmung gebe, als vielmehr die Frage der 
extraterritorialen oder nicht-extraterritorialen Wirksamkeit des Rechtssatzes, und bei 
genauerer Untersuchung findet man, daß schließlich die Statutentheorie da, wo sie noch 
festgehalten wird, oft nur eine äußere Einkleidung bildet für die nach Einzelerwägungen 
der Zweckmäßigkeit, nach Untersuchungen über den Willen des Gesetzgebers getroffene 
Entscheidung, freilich auch, daß sie, wie bei dem Festhalten unklarer oder mehrdeutiger 
Terminologie leicht der Fall ist, nicht selten in gefährlicher Weise irreführt.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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