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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

174 
II. Zivilrecht. 
24. März 1897, neu bekannt gemacht am 20. Mai 1898. Die Pfändung heißt zwar 
nicht Pfändung, sondern Beschlagnahme, hat aber den Charakter der Pfändung, denn es 
entsteht dadurch eine Art von Vorgangsrecht des Erstpfänders gegen die nachfolgenden, 
es entsteht dadurch eine Verhaftung der Zubehörstücke, und die Beschlagnahme gewährt 
auch ein Absonderungsrecht im Konkurs (88 20 f. 3.V. G., 8 13 K. O., 8 1120, 1971 
B.G.B.). Sie erfolgt durch den Beschluß, der die Zwangsversteigerung anordnet, und der 
in Kraft tritt mit der Zustellung an den Schuldner oder auch mit dem Moment, wo das 
Grundbuchamt zum Eintrag ersucht wird. Sie setzt voraus, daß der Schuldner (oder dessen 
Erblasser) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (8 17 8. V. G.). Der Beschluß wie 
das weitere Verfahren erfolgt durch das Amtsgericht der gelegenen Sache (81 83. V. G.); 
es kann übrigens nach erfolgter Anordnung der Zwangsversteigerung das veitere Verfahren 
dem Notar überlassen werden, soweit dies die Landesgesetze gestatten, wie es z. B. in Bayern 
geschehen ist (8S 13 E.G. zu Z.V. G. und a. 25 d8 bayr. Ausf. G. zum 8. V. G.). Auf 
die Beschlagnahme folgt dann die Bestimmung des Versteigerungstermins und das beitere 
Für die Verwertung durch Versteigerung aber gelten einige Besonderheiten, welche sich 
als Bildungen der neuesten Zeit darstellen. Zu diesen gehören vor allem das Deck ungs⸗ 
prinzip (prinzip des geringsten Gebotes) und das Übernahmeprinzip. Damit 
verhält es sich, wie folgt: während nach römischem Rechte nur der erste Hypothekar die 
Sache verwerten konnte, steht nach deutschem Recht einem jeden Gläubiger, also nicht nur 
einem nachträglichen Hypothekar, sondern auch einem nicht-hypothekarischen Gläubiger, die 
Befugnis zu, die Sache zur Zwangsvollstreckung zu bringen. Auf diese Weise aber 
können die besseren Hypothekare sehr geschädigt werden; denn sie haben keinen Verlaß 
darauf, daß der Zeitpunkt der Versteigerung gerade ein sehr günstiger sein wird; und 
dies kommt um so mehr in Betracht, als es wenig Sinn hat, daß ein derartiger nach⸗ 
stehender Gläubiger sich auf seinen Antrag steift, wenn so wenig erzielt wird, daß er 
selbst sicher nichts zu seiner eigenen Befriedigung bekommt. So zeigt sich auf der einen Seite 
ein wirtschaftlicher Mißstand und auf der anderen ein völliger Mangel des individuellen 
Interesses; dies hat den Gedanken wachgerufen, das Versteigerungsrecht des nach⸗ 
ttehenden Gläubigers zu beschränken, und das geschah durch das System des geringsten 
Gebotes: die Versteigerung soll nur vollzogen werden, wenn alle diejenigen, welche dem 
Antragsteller in der Rangordnung vorgehen, vollständig gedeckt werden Das Gebot, 
welches eine solche vollständige Deckung enthält, heißt , das geringste Gebot“. Wird 
dieses nicht erzieli, d. h. tritt niemand auf, der das geringste Gebot auf sich nimmt, so 
wird die Versteigerung nicht zu Ende geführt, sondern einstweilen eingestellt und bei 
wiederholter Ergebnislosigkeit aufgehoben, wobei der Antragsteller die Kosten trägt. Der 
Gedanke ist der: wenn das geringste Gebot erzielt wird, dann hat zwar der Antragsteller 
immer noch nichts, aber er hann doch bei jeder Uberbietung etwas bekommen, und jeden⸗ 
falls werden die vorstehenden Gläubiger hierbei nicht geschmälert (F844 f.. 77 3. V. G.). 
Es ist ein Verdienst der preußischen Subhastationsordnung vom 18. Juli 1888 dieses 
Prinzip aufgestellt zu haben; ihm sind andere Gesetze gefolgt und schließlich unser 
Zwangsversteigerungsgesetz. 
Ein zweites Prinzip ist folgendes: Eine Barzahlung der Hypotheken hat 
nur dann einen Sinn, wenn der Hypothekar die Hypothek für gefährdet hält und daher 
selbst die Zwangsvollstreckung beantragt; dann ist seine Hypothek außerhalb des ge— 
ringsten Gebotes, denn dieses umfaßt nur vie ihm vorgehenden Berechtigten. Ist er 
aber mit der Hypothek zufrieden, so ist es für ihn ein Opfer, wenn man sie zurüczahlt 
und ihm die Notwendigkeit auferlegt, seine Gelder anderwaͤrts, vielleicht weniger sicher 
oder weniger vorteilhaft, anzulegen. Es wird eher im Sinne eines solchen Gläubigers 
sein, daß die Hypothek von dem Ersteher (von dem Steigerer und Erwerber des Grnd 
stückes) übernommen wird; ganz in ühnlicher Weise, vie bei de— Privatveräußerung 
zine derartige Übernahme' zu geschehen pflegt. Daher gilt folgendes Prinzip. die 
innerhalb des geringsten Gebotes liegenden Hypotheken werden nicht bar bezahlt, sondern 
oom Ersteher uͤbernommen und bleiten also in der bisherigen Lage. Ver Ersteher über— 
nimmt auch obligatorisch die Zahlung derselben, derebe Weise, wie dies beim Kauf—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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