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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

184 
II. Zivilrecht. 
zebigkeiten in dem letzten Jahre und unter Ehegatten die in den letzten zwei Jahren in 
Betracht. Ein anderer Anfechtungsgrund aber ist dem Konkurs eigen, und zwar beruht 
er auf folgendem Gedanken: gewisse Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die sich in der 
zeitlichen Nähe des Konkurses abgespielt haben, treten gleichsam in den Schatten des Kon— 
kurses; es sprechen Gründe dafür, daß sie mittelbar für den Konkurs unwirksam gemacht 
werden, daß sie der Gläubigeranfechtung unterliegen. Dies ist ein germanischer Gedanke, 
der sich sowohl im mittelalterlichen Italien als auch in Deutschland entwickelt hat; denn es 
ist ein deutscher Satz, daß auf dem, der nicht mehr zahlen kann, eine Art Bann ruht. 
Früher ging man so weit, den Konkurs zurückzudatieren auf die Zeit, in welcher der 
Gantschuldner sich als konkursmäßig darstellte. Wir haben das nicht mehr; allein wir 
haben an Stelle dessen die Gläubigeranfechtung in Bezug auf gewisse Rechtshandlungen 
eines Dritten oder mit einem Drilten, die zur Zeit der Zahlungseinstellung vorgekommen 
sind, sofern der Dritte die Zahlungseinstellung oder den Konkurseröffnungsantrag kannte: 
in diesem Stand der Sache soll niemand Zahlungen oder Sicherstellungen annehmen, denn 
die Sachlage ist bereits so weit gediehen, daß alle Gläubiger verlieren müssen und es 
daher eine Unbilligkeit ist, wenn der eine sich völlig und vhne Verlust bezahlen läßt; 
und besonders schlimm ist es, wenn jemand Zahlungen annimmt in einer Weise, wie er 
sie nicht zu verlangen berechtigt war, z. B. fuͤr noch nicht fällige Forderungen oder Zah⸗ 
lung durch Hingabe an Zahlungs Statt. Die Zahlung einer verjahrten Forderung gehört 
allerdings nicht hierher, da die Geltendmachung der Verjährung eine Gewissenssahe ist, 
in die man nicht hineinreden darf (88 29 ff. K.O.). 
„J) Bereinigung der Beschlagsgläubigerschaft. 
8104. Die Beschlagsgemeinschaft besteht aus den (wirklichen) Konkursgläubigern, 
die angemeldet, d. h. sich des Beschlagsrechts teilhaftig gemacht haben. 
Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
(8 139 K. O.). 
Sie erfolgt innerhalb der Anmeldefrist oder später; jedoch hat die Anmeldung 
innerhalb der vom Konkursgericht gleich bei der Konkurseröffnung bestimmten Anmelde— 
frist ihre Vorteile, wie sich noch unten ergeben wird. Im gemeinen Recht hatte die An— 
meldefrist eine Ausschlußwirkung, die bei uns weggefallen ist (80 188 ff. KO.). 
Die Anmeldungen'werden vom Gerichtsschreiber in die sog. Konkurstabelle ein— 
getragen, welche eine gewisse juristische Bedeutung hat (S140 K. O.), wie sofort erhellen wird. 
Nicht jeder Anmeldende ist wirklicher Konkursgläubiger; das Verfahren, um die 
nichtwirklichen Konkursgläubiger auszuscheiden und die Anmeldenden auf die Konkurs— 
gläubiger zu reduzieren, heißt Feststellungsverfahren. Zu diesem Zweck dient zunächst der all⸗ 
gemeine Prüfungstermin, der in der Weise angesetzt wird, daß zuerst die Anmeldefrist ver⸗ 
streicht, sodann eine Zwischenfrist, die erforderlich erscheint, um die innerhalb der Anmelde— 
frist eingelaufenen Anmeldungen zu prüfen. Im Termin handelt es sich darum, daß die 
angemeldeten Forderungen anerkannt oder widersprochen werden. Zum Widerspruch be— 
rechtigt ist aber der Konkursverwalter als Vertreter der Konkursgemeinschaft, der dafür 
zu sorgen hat, daß die Konkursgemeinschaft befreit sei von unbefugten Eindringlingen; 
berechtigt ist aber weiter jeder angemeldete Gläubiger. Der Termin kann zur Erledigung 
führen, sofern kein Widerspruch erfolgt oder der erfolgte Widerspruch beglichen wird. 
Bleibt der Widerspruch ungelöst bestehen, so ist er gegenüber einem Gläubiger mit voll— 
streckbarem Titel durch den Widersprechenden zu versolgen; hat der Anmeldende keinen 
vollstreckbaren Titel, so ist es an ihm, die Feststellung gegen den Widersprechenden zu be— 
treiben. Beides geschieht im gewöhnlichen Prozeß außerhalb des Konkurses (8 146 K.O.). 
Meldet sich ein Gläubiger nachträglich, so kommt es zu einem besonderen Prüfungs⸗ 
termin, und er muß die Kosten eines besonderen Prüfungstermins tragen (9142 K. O.). 
Die Ergebnisse des Prüfungstermins und die etwaigen nachträglichen urteils⸗ 
mäßigen Feststellungen werden in der Konkurstabelle eingetragen. Der rechiskräftig ab— 
gewiesene Gläubiger tritt aus der Konkursgemeinschaft aus und hat kein Recht mehr, in
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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