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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 185 
der Gläubigerversammlung zu erscheinen oder zu stimmen oder einer Anmeldung zu 
widersprechen. 
Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Gläubigerschaft des An— 
meldenden wirkt für die Beschlagsgemeinschaft und das Beschlagsrecht; sie wirkt nicht 
gegenüber dem Gantschuldner selbst. Dieser hat daher bezüglich des Widerspruchs 
oͤder Nichtwiderspruchs keine maßgebende Stimme. Was die Abweisung des angemeldeten 
Glaubigers betrifft, so gilt dies durchaus; wird dagegen seine Forderung zuerkannt, so 
kann diese Entscheidung gegenüber dem Gantschuldner, wirksam werden, dann nämlich, 
wenn zu dieser Anerkennung der Nichtwiderspruch des Gantschuldners hinzutritt. Darum 
wird der Gantschuldner zum Prüfungstermin zugezogen, und insofern hat sein Wider— 
spruch eine Bedeutung (88 141, 164, 165 K. O.). 
e) Lösung des Konkurses. 
8 105. Die Erledigung des Konkurses geschieht regelrecht durch Verwertung und 
Verteilung des Vermögens. Die Verteilung erfolgt in allen modernen Rechten nicht auf 
einen Shlag, sondern allmählich, abschlagsweise, sobald eben verteilbares Vermögen vor— 
handen ist. So gibt es eine oder mehrere Abschlagsverteilungen, bis dann die Schluß— 
Lerteilung folgt, der eine Nachtragsverteilung als Zusatz nachfolgen kann. 
Die Verteilung ist Sache des Konkursverwalters; denn auch sie gehört zur Selbst- 
hilfetätigkeit der Glaäubiger. Sie erfolgt nicht ungeregelt, sondern in einem geordneten 
Untersuchungsverfahren, wobei eine Liste gebildet wird, die beanstandet werden kann, 
worauf das Gericht den Streit schlichtet. Die Liste erlangt dadurch den Charakter einer 
rechtskräftigen Entscheidung. In die Liste werden auch die bestrittenen Anmeldungen 
aufgenommen, aber nur, wenn sie einen vollstreckbaren Titel besitzen oder wenn die Fest— 
stellungsklage erhoben uͤnd dies in einer gesetzlichen Frist, der sog. Ausschlußfrist, dem 
Konkursverwalter angezeigt worden ist (88 150 ff. K. O.). 
Eine andere Erledigung des Konkurses hat sich im mittelalterlichen Italien unter 
dem Einfluß des römischen Rechts entwickelt und ist in so ziemlich alle neuzeitigen Kon— 
kursgesetze aufgenommen worden: der Zwangsvergleich (Gantvergleich). Die Konkurs⸗ 
gemeinschaft kann nämlich mit dem Gantschuldner einen prozessualischen Vertrag in der 
Art schließen, daß sie ihn des Konkurses entledigt, dafür sich aber bezüglich der Zahlung 
der Schuld die eine oder andere Zusage machen läßt. Doch soll der Vergleich nur ab— 
geschlossen werden, wenn die Sache rein und lauter ist, insbesondere nicht im Fall eines 
betrüglichen Bankerotts, und der Abschluß bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts 
nach erfolgter Prüfung im Bestätigungsverfahren, welches den Charakter eines Unter⸗ 
suchungsverfahrens hat (88 178 ff.) Der Gedanke ist der: es ist häufig vorteilhafter, die 
Fortseßzung des Konkurses zu vermeiden und mit wenigem vorlieb zu nehmen, als auf 
der Fortsetzung zu bestehen und mit einem noch mangelhafteren Ergebnis zu schließen. 
Wollten die Gläubiger lediglich auf den Konkurs verzichten, den Schuldner aber in der 
vollen Last seiner Schulden belassen, so würde dies meist nicht viel helfen: es kämen 
jetzt Vollstredungen auf Vollstreckungen, und schließlich würde es bald zu einem neuen 
Koͤnkurs kommen. Wenn daher eine solche Konkurserledigung Erfolg haben soll, so 
muß man dem Gantschuldner eine materiellrechtliche Erleichterung geben. Dies geschieht 
entweder durch Stundung oder durch Erlaß eines Teiles der Forderung, und das pflegt 
der Inhalt des Zwangsvergleichs zu sein; wozu noch kommt, daß dem Gantschuldner ein 
Vergleichsbürge zur Seite treten kann, so daß die Vergleichssumme zwar unter der Höhe 
der Forberungen bleibt, aber eine befondere Sicherung genießt. Nichtzahlung der Ver—⸗ 
gleichssumme dibt nach unserem Rechte keine Befugnis, die Erneuerung des Konkurses 
zu begehren. Anders nur, wenn der Gantschuldner nachträglich wegen betrüglichen Bankerotts 
vberurteilt wird, in welchem Fall auf Antrag der Konkurs wieder erneuert wird, jedoch 
unter Berücksichtigung dessen, daß das Beschlagsrecht der Gläubiger in der Zwischenzeit 
aufgehört hat und die Verfügungen des Gantschuldners in der Zwischenzeit gültig waren 
1881987 ffFF. Es ist dies der oben (S. 170) erwähnte Fall einer Einheit des Konkurses mit
	        

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Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 Bis 1905. J.H.W. Dietz Nachfolger, 1924.
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