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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
Gesetz von 1898 hat in mehrfachen Beziehungen Grundsätze angenommen, die sich in 
dem E.G. zum B.G.B. finden. 
III. Allgemeine Grundsätze. 
8 6. Rechtspflicht, unter gewissen Voraussetzungen auswärtiges 
Recht'zu berücksichtigen. Eine solche besteht der richtigen Ansicht nach; die An— 
wendung auswärtigen Rechts im zivilisierten, im allgemeinen internationalen Kultur⸗ 
verkehr stehenden Staaten ist nicht Sache bloßer Gefälligkeit, der eoritas nationum in 
diesem Sinne, so daß man ganz willkürlich die Anwendung auswärtiger Rechtsnormen 
ausschließen oder dieselbe hier und da zu einem Austauschartikel für andere internationale 
Gefälligkeiten machen könnte. Man muß aber genau unterscheiden die Stellung des 
Gesetzgebers und die Stellung des Richters. Der Richter ist nur ausführendes Organ 
des Gesetzgebers; er schuldet diesem unbedingten Gehorsam, und wenn daher der Gesetz⸗ 
geber in noch so verkehrter Weise die Anwendung ausländischen Rechts verbieten sollte, 
so würde, solange das fragliche Gesetz dauern würde, dieses Verbot doch für alle von 
den Gerichten dieses Staates zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten formelles Recht, jede 
Abweichung davon positives Ünrecht sein. Absolut betrachtet kann also ein Staat, 
solange er souverän ist, die Anwendung fremden Rechts bei seinen Gerichten ausschließen, 
und daraus folgt, daß bei einem jeden Prozeß der Richter in Ansehung der Frage, 
ob er ausländisches Recht und welches er anzuwenden habe, zunächst an das Gesetz seines 
Staates gewiesen ist, daß zunächst also immer die sogen, lex kori entscheidet, und daß 
erst beim Schweigen dieses Gesetzes oder einer nicht ausreichenden Erklärung auf allgemeine 
Grundsätze gegriffen werden darf, daß daher auch eine vorsichtige Erörterung der einzelnen 
Fragen des internationalen Privatrechts niemals die lex fori sowie die Möglichkeit außer 
acht lassen darf, daß das fragliche Rechtsverhältnis durch Zufall vor dem Richter dieses 
oder jenes Landes zur Beurteilung gebracht werden kann. 
Allein es würde sich fragen, ob die übrigen Staaten und die ausländischen Gerichte 
alle und jede Urteile jenes Staates, die in souveräner Nichtbeachtung ihrer Gesetze und 
ihres Rechts getroffen wären, zu respektieren verbunden wären. Und diese Frage wäre 
zuͤ verneinen: ein Staat, der fremden Gesetzen alle und jede Wirksamkeit abspräche, hätte 
Zuch keinen Anspruch, daß die Urteile seiner Gerichte irgend von anderen Staaten 
respektiert würden; denn die Urteile der Gerichte empfangen ihre Autorität nur durch 
die Autorität der Gesetze. Ein Staat also, der seinen Gerichten prinzipiell die Anwendung 
ausländischen Rechtes berbieten wollte, würde einerseits nicht selten seine Gerichte Urteile 
fällen lassen, die tatsächlich nicht zur Ausführung kommen würden, tatsächlich nicht 
gelten wurden — wie Z. B. wenn ein Gericht des Staates A jemandem an einem im 
Staate B belegenen Grundstücke ein Recht zusprechen wollte, welches nach der in B 
geltenden Gesetzgebung juristisch unmöglich ist —, anderseits aber die allgemeine Rechts— 
verwirrung organisieren; denn infolge jenes exorbitanten Verbotes würde der im Prozesse 
Unterliegende natürlich nicht unterlassen, sobald er faktisch im Auslande in der Lage 
wäre, jenes Urteil mit allen seinen Konsequenzen als nichtig darzustellen, ja diese Nichtig— 
keit möglicherweise zu einem positiven prozessualen Angriffe auf das Vermögen des 
Gegners, vielleicht auch der Rechtsnachfolger desselben, zu benutzen. Und da unter 
Umständen vollkommene Nichtachtung des ausländischen Rechts, 3. B. bei einem im Aus— 
lande gemachten Erwerbe, geradezu in Beraubung fremder Staatsangehöriger ausarten 
könnte so würde ein Staat, der die Anwendung ausländischen Rechts seinen Gerichten 
uberhaupt verbieten wollte, sich selbst diplomatischen Reklamationen und völkerrechtlichen 
Zwangsmitteln aussetzen. Für jeden Staat also, der seinen Angehörigen einen geordneten 
Verkehr mit dem Nuslande, Fremden mit ihrem Gute den Eintritt in sein Gebiet 
gestattet, ist eine gewisse Rucksichtnahme auf ausländisches Recht unbedingte Rechtspflicht 
schon nach völkerrechtlichen Grundsähen. Und diese jetzt wohl von fast allen namhaften 
Schriftstellern anerkannte Rechtspflicht ergibt sich auch aus einer vernünftigen Betrachtung
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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